Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach herrschender Auffassung ist dafür, ob ein Arbeitnehmer den besonderen Schutz nach den §§ 120 ff ArbVG genießt, der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Kündigung oder Entlassung zugeht (siehe Floretta in Floretta/Strasser, Handkommz ArbVG, 818 und 836; derselbe in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht3 I 286 und 317; vgl DRdA 1983/6 [krit Löschnigg]). Diese Aussage ist wohl nur auf das einzuhaltende Verfahren, nicht aber auch auf die Entlassungsgründe zu beziehen, weil die materiellen Rechtsfolgen eines Verhaltens nach der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Verwirklichung zu beurteilen sind. Hingegen hat die besondere verfahrensrechtliche Gestaltung des Kündigungs- und Entlassungsschutzes nach den §§ 120 ff ArbVG den Zweck, sicherzustellen, daß die gewählten Interessenvertreter der Arbeitnehmer im Betrieb ihre gesetzlichen Aufgaben tatsächlich erfüllen können (siehe Kuderna, Einige Probleme des besonderen Kündigungsschutzes, DRdA 1990, 1 ff [16]). Da auch eine ungerechtfertigte Entlassung nach herrschender Auffassung das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet (siehe Kuderna aaO 6 ff; derselbe Entlassungsrecht2 36; Floretta in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht3 I 310), würde die bloße Anfechtbarkeit der Entlassung im Rahmen des allgemeinen Kündigungs- und Entlassungsschutzes zur Sicherstellung der im ArbVG verankerten Mitbestimmungsmöglichkeiten der Belegschaft nicht ausreichen, weil in diesem Fall das Arbeitsverhältnis bis zur Entscheidung des Gerichtes unterbrochen ist und das gewählte Betriebsratsmitglied während dieses Zeitraumes an der aktiven Ausübung der Vertretung der Interessen der Belegschaft gehindert wäre (siehe Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht 3 § 120 Erl 2). Mit Beendigung der Funktion entfällt daher auch die Notwendigkeit, die unbehinderte Ausübung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben durch ein besonderes Verfahren zu gewährleisten. Daß der Gesetzgeber den besonderen Schutz nach den §§ 120 ff ArbVG auch noch während einer weiteren dreimonatigen "Abkühlungsfrist" gewährt, spricht nicht gegen diesen primären Zweck der Gestaltung des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes, sondern soll zusätzlich verhindern, daß der Arbeitgeber unmittelbar nach Beendigung des Mandates eine sofortige Lösung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen kann. Auch dieser Zweck gebietet es nicht, das besondere Verfahren nach den §§ 120 ff ArbVG auf eine nach Ablauf der Schutzzeit zugehende Auflösungserklärung anzuwenden, da auch dann eine wirksame Beendigung während der "Abkühlungsperiode" (siehe Floretta in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Handkommz ArbVG 813) nicht erfolgt ist. Die vorliegende Entlassungserklärung ist daher, was ihre Wirksamkeit betrifft, nicht anders zu beurteilen als wäre sie gegenüber einem auch in der Vergangenheit nicht nach den §§ 120 ff ArbVG besonders geschützt gewesenen Arbeitnehmer ausgesprochen worden. Die Entlassung muß, um rechtzeitig zu sein, ohne Verzug ausgesprochen werden; bildete die Ursache für das Zuwarten des Arbeitgebers mit der Entlassungserklärung die vorherige Durchführung eines kollektivvertraglich vorgesehenen Disziplinarverfahrens, dann konnte der Arbeitnehmer dieses Verhalten des Arbeitgebers bei objektiver Betrachtungsweise weder als Verzicht auf das Entlassungsrecht werten, noch ließ der Arbeitgeber erkennen, daß er die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht als unzumutbar auffaßte (siehe Kuderna, Entlassungsrecht2 14 f), zumal das Disziplinarverfahren unverzüglich eingeleitet und eine ungebührliche Verzögerung durch die beklagte Partei weder behauptet noch bewiesen wurde (vgl Kuderna aaO 15).Nach herrschender Auffassung ist dafür, ob ein Arbeitnehmer den besonderen Schutz nach den Paragraphen 120, ff ArbVG genießt, der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Kündigung oder Entlassung zugeht (siehe Floretta in Floretta/Strasser, Handkommz ArbVG, 818 und 836; derselbe in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 286 und 317; vergleiche DRdA 1983/6 [krit Löschnigg]). Diese Aussage ist wohl nur auf das einzuhaltende Verfahren, nicht aber auch auf die Entlassungsgründe zu beziehen, weil die materiellen Rechtsfolgen eines Verhaltens nach der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Verwirklichung zu beurteilen sind. Hingegen hat die besondere verfahrensrechtliche Gestaltung des Kündigungs- und Entlassungsschutzes nach den Paragraphen 120, ff ArbVG den Zweck, sicherzustellen, daß die gewählten Interessenvertreter der Arbeitnehmer im Betrieb ihre gesetzlichen Aufgaben tatsächlich erfüllen können (siehe Kuderna, Einige Probleme des besonderen Kündigungsschutzes, DRdA 1990, 1 ff [16]). Da auch eine ungerechtfertigte Entlassung nach herrschender Auffassung das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet (siehe Kuderna aaO 6 ff; derselbe Entlassungsrecht2 36; Floretta in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 310), würde die bloße Anfechtbarkeit der Entlassung im Rahmen des allgemeinen Kündigungs- und Entlassungsschutzes zur Sicherstellung der im ArbVG verankerten Mitbestimmungsmöglichkeiten der Belegschaft nicht ausreichen, weil in diesem Fall das Arbeitsverhältnis bis zur Entscheidung des Gerichtes unterbrochen ist und das gewählte Betriebsratsmitglied während dieses Zeitraumes an der aktiven Ausübung der Vertretung der Interessen der Belegschaft gehindert wäre (siehe Schwarz in Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht 3 Paragraph 120, Erl 2). Mit Beendigung der Funktion entfällt daher auch die Notwendigkeit, die unbehinderte Ausübung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben durch ein besonderes Verfahren zu gewährleisten. Daß der Gesetzgeber den besonderen Schutz nach den Paragraphen 120, ff ArbVG auch noch während einer weiteren dreimonatigen "Abkühlungsfrist" gewährt, spricht nicht gegen diesen primären Zweck der Gestaltung des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes, sondern soll zusätzlich verhindern, daß der Arbeitgeber unmittelbar nach Beendigung des Mandates eine sofortige Lösung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen kann. Auch dieser Zweck gebietet es nicht, das besondere Verfahren nach den Paragraphen 120, ff ArbVG auf eine nach Ablauf der Schutzzeit zugehende Auflösungserklärung anzuwenden, da auch dann eine wirksame Beendigung während der "Abkühlungsperiode" (siehe Floretta in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Handkommz ArbVG 813) nicht erfolgt ist. Die vorliegende Entlassungserklärung ist daher, was ihre Wirksamkeit betrifft, nicht anders zu beurteilen als wäre sie gegenüber einem auch in der Vergangenheit nicht nach den Paragraphen 120, ff ArbVG besonders geschützt gewesenen Arbeitnehmer ausgesprochen worden. Die Entlassung muß, um rechtzeitig zu sein, ohne Verzug ausgesprochen werden; bildete die Ursache für das Zuwarten des Arbeitgebers mit der Entlassungserklärung die vorherige Durchführung eines kollektivvertraglich vorgesehenen Disziplinarverfahrens, dann konnte der Arbeitnehmer dieses Verhalten des Arbeitgebers bei objektiver Betrachtungsweise weder als Verzicht auf das Entlassungsrecht werten, noch ließ der Arbeitgeber erkennen, daß er die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht als unzumutbar auffaßte (siehe Kuderna, Entlassungsrecht2 14 f), zumal das Disziplinarverfahren unverzüglich eingeleitet und eine ungebührliche Verzögerung durch die beklagte Partei weder behauptet noch bewiesen wurde vergleiche Kuderna aaO 15).
Die strittige Frage, ob die nach ständiger Rechtsprechung nicht als "Disziplinarmaßnahme" im Sinne des § 102 ArbVG anzusehende Entlassung, die daher auch nicht als Disziplinarstrafe nach einer gemäß § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG oder durch Kollektivvertrag zustande gekommenen Disziplinarordnung sein kann (vgl Strasser in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht3 II 348 f), dennoch gemäß § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG als Beschränkung des dem Arbeitgeber zustehenden Entlassungsrechtes vom Spruch einer Disziplinarkommission abhängig gemacht werden kann (vgl DRdA 1990/9 [krit Jabornegg]) oder ob als einschlägige Mitbestimmungsregelung nur § 106 iVm § 105 ArbVG und nicht § 102 ArbVG oder ein dazwischenliegendes, im Gesetz überhaupt nicht vorgesehenes Mitbestimmungsmodell in Betracht kommt (Jabornegg aaO 120 ff, 122; derselbe, Grenzen kollektivvertraglicher Rechtssetzung und richterliche Kontrolle, JBl 1990, 205 ff [211]) kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil auch bei Annahme der - vom Kläger nicht geltend gemachten - Nichtigkeit der diesbezüglichen kollektivvertraglichen Regelung das Verhalten der beklagten Partei aus der Sicht des Klägers nicht anders zu werten wäre.Die strittige Frage, ob die nach ständiger Rechtsprechung nicht als "Disziplinarmaßnahme" im Sinne des Paragraph 102, ArbVG anzusehende Entlassung, die daher auch nicht als Disziplinarstrafe nach einer gemäß Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG oder durch Kollektivvertrag zustande gekommenen Disziplinarordnung sein kann vergleiche Strasser in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht3 römisch zwei 348 f), dennoch gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG als Beschränkung des dem Arbeitgeber zustehenden Entlassungsrechtes vom Spruch einer Disziplinarkommission abhängig gemacht werden kann vergleiche DRdA 1990/9 [krit Jabornegg]) oder ob als einschlägige Mitbestimmungsregelung nur Paragraph 106, in Verbindung mit Paragraph 105, ArbVG und nicht Paragraph 102, ArbVG oder ein dazwischenliegendes, im Gesetz überhaupt nicht vorgesehenes Mitbestimmungsmodell in Betracht kommt (Jabornegg aaO 120 ff, 122; derselbe, Grenzen kollektivvertraglicher Rechtssetzung und richterliche Kontrolle, JBl 1990, 205 ff [211]) kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil auch bei Annahme der - vom Kläger nicht geltend gemachten - Nichtigkeit der diesbezüglichen kollektivvertraglichen Regelung das Verhalten der beklagten Partei aus der Sicht des Klägers nicht anders zu werten wäre.
Zur Argumentation des Revisionswerbers schließlich, es fehle an der gemäß § 102 ArbVG erforderlichen Zustimmung des Betriebsrates, ist nur darauf hinzuweisen, daß für Kündigungen und Entlassungen besondere Vorschriften gelten, so daß sie nicht als Disziplinarmaßnahme nach § 102 ArbVG anzusehen sind (ZAS 1985/14 [Mayer-Maly] = DRdA 1986/1 [Schwarz]; DRdA 1990/9 [Jabornegg] = Arb 10.606; auch DRdA 1995/23 [zust.Strasser] ua).Zur Argumentation des Revisionswerbers schließlich, es fehle an der gemäß Paragraph 102, ArbVG erforderlichen Zustimmung des Betriebsrates, ist nur darauf hinzuweisen, daß für Kündigungen und Entlassungen besondere Vorschriften gelten, so daß sie nicht als Disziplinarmaßnahme nach Paragraph 102, ArbVG anzusehen sind (ZAS 1985/14 [Mayer-Maly] = DRdA 1986/1 [Schwarz]; DRdA 1990/9 [Jabornegg] = Arb 10.606; auch DRdA 1995/23 [zust.Strasser] ua).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.