Rechtssatz RS0053099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053099
Entscheidungsdatum
26.11.2002
Rechtssatz
Da § 3 Abs 1 Z 1 BPGG eine Annexleistung zur Pension darstellt, reicht es nicht aus, daß ein grundsätzlicher - aber vielleicht momentan ruhend gestellter - Grundleistungsanspruch vorliegt.Da Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BPGG eine Annexleistung zur Pension darstellt, reicht es nicht aus, daß ein grundsätzlicher - aber vielleicht momentan ruhend gestellter - Grundleistungsanspruch vorliegt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 41/95
Entscheidungstext OGH 14.03.1995 10 ObS 41/95
- 10 ObS 237/00a
Entscheidungstext OGH 05.09.2000 10 ObS 237/00a
Auch; Beisatz: Eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld fällt nicht nur dann weg, wenn kein Pflegebedarf mehr besteht, sondern etwa auch dann, wenn der (an sich weiterhin) Pflegebedürftige keine Grundleistung iSd § 3 Abs 1 BPGG mehr bezieht. (T1); Veröff: SZ 73/136
- 10 ObS 354/02k
Entscheidungstext OGH 26.11.2002 10 ObS 354/02k
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Das Pflegegeld stellt in der Regel eine Annexleistung zur Pension dar und teilt deren rechtliches Schicksal. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053099
Dokumentnummer
JJR_19950314_OGH0002_010OBS00041_9500000_002