Die Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei macht erstmals im Revisionsverfahren geltend, der Klägerin sei mit Bescheid vom 5. 12. 2000 die Invaliditätspension für die Zeit vom 1. 7. 2000 bis 30. 6. 2002 befristet zuerkannt worden und es bestehe daher keine Leistungszuständigkeit der beklagten Partei nach dem BPGG über den 30. 6. 2002 hinaus. Da von der beklagten Partei somit über diesen Zeitpunkt hinaus keine weitere Grundleistung, für welche die Gewährung von Pflegegeld nach dem BPGG durch die beklagte Partei Voraussetzung wäre, ausbezahlt werde, entbehre die Auferlegung einer Zahlungsverpflichtung für Pflegegeld der Stufe 1 nach dem BPGG über den 30. 6. 2002 hinaus einer rechtlichen Grundlage.
Dazu ist folgendes auszuführen:
Anspruch auf Pflegegeld haben nach § 3 Abs 1 Z 1 BPGG unter anderem Bezieher einer Pension nach dem ASVG. Richtig ist daher, dass das Pflegegeld in der Regel eine Annexleistung zur Pension darstellt und deren rechtliches Schicksal teilt. Lediglich in hier nicht vorliegenden Ausnahmsfällen wird (Bundes-)Pflegegeld auch ohne Grundleistung gewährt (Gruber/Pallinger BPGG Rz 3 zu § 3; SSV-NF 9/28; 10 ObS 237/00a). Eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld fällt daher nicht nur dann weg, wenn kein Pflegebedarf mehr besteht, sondern etwa auch dann, wenn der (an sich weiterhin) Pflegebedürftige keine Grundleistung im Sinne des § 3 Abs 1 BPGG mehr bezieht. Es kann daher nach § 9 Abs 2 BPGG idF BGBl I 1998/111 im Fall einer befristeten Grundleistung auch das Pflegegeld - als Annex - befristet zuerkannt werden. Die befristete Zuerkennung des Pflegegeldes dient in einem solchen Fall zweifellos der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und erübrigt bei gleichzeitigem Wegfall der Grundleistung eine Entziehung durch Bescheid (10 ObS 237/00a mwN).Anspruch auf Pflegegeld haben nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BPGG unter anderem Bezieher einer Pension nach dem ASVG. Richtig ist daher, dass das Pflegegeld in der Regel eine Annexleistung zur Pension darstellt und deren rechtliches Schicksal teilt. Lediglich in hier nicht vorliegenden Ausnahmsfällen wird (Bundes-)Pflegegeld auch ohne Grundleistung gewährt (Gruber/Pallinger BPGG Rz 3 zu Paragraph 3,; SSV-NF 9/28; 10 ObS 237/00a). Eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld fällt daher nicht nur dann weg, wenn kein Pflegebedarf mehr besteht, sondern etwa auch dann, wenn der (an sich weiterhin) Pflegebedürftige keine Grundleistung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, BPGG mehr bezieht. Es kann daher nach Paragraph 9, Absatz 2, BPGG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/111 im Fall einer befristeten Grundleistung auch das Pflegegeld - als Annex - befristet zuerkannt werden. Die befristete Zuerkennung des Pflegegeldes dient in einem solchen Fall zweifellos der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und erübrigt bei gleichzeitigem Wegfall der Grundleistung eine Entziehung durch Bescheid (10 ObS 237/00a mwN).
Einer Berücksichtigung der an sich zutreffenden Rechtsausführungen der beklagten Partei in ihrer Revision steht jedoch im vorliegenden Fall das in Sozialrechtsverfahren ausnahmslos geltende Neuerungsverbot entgegen (ständige Rechtsprechung seit SSV-NF 1/45). Der Umstand, dass die Zuerkennung des Pflegegeldes im Hinblick auf eine befristete Zuerkennung der Grundleistung ebenfalls zu befristen ist, war nicht von Amts wegen, sondern nur über Einwendung der beklagten Partei wahrzunehmen. Die beklagte Partei hat diese Einwendung erstmals im Revisionsverfahren erhoben. Auch die amtswegige Beweisaufnahme gemäß § 87 Abs 1 ASGG hatte sich innerhalb des Vorbringens der beklagten Partei zu bewegen (SSV-NF 12/148 mwN ua; RIS-Justiz RS0109126). Die beklagte Partei hat im Verfahren erster Instanz die Anspruchsberechtigung der Klägerin nach § 3 Abs 1 Z 1 BPGG nicht bestritten und insbesondere auch nicht geltend gemacht, dass die Anspruchsberechtigung der Klägerin auf Pflegegeld im Hinblick auf eine zeitliche Befristung der der Klägerin als Grundleistung gebührenden Invaliditätspension ebenfalls zeitlich zu befristen sei. Auch im angefochtenen Bescheid wurde die Befristung des der Klägerin zuerkannten Pflegegeldes ausschließlich mit einer möglichen Besserung des Gesundheitszustandes begründet. Das Erstgericht war aber auch nicht verpflichtet, die beklagte Partei zu einem entsprechenden Vorbringen anzuleiten, weil die erhöhte Anleitungspflicht nach § 39 Abs 2 ASGG nur für Parteien gilt, die nicht Versicherungsträger sind und auch nicht durch eine qualifizierte Person vertreten werden. Da sich somit die Verpflichtung der Sozialgerichte zur amtswegigen Beweisaufnahme nicht auf anspruchsvernichtende Umstände (hier: Befristung des Pflegegeldanspruches im Hinblick auf den voraussehbaren Wegfall der Grundleistung) bezieht, für die der Sozialversicherungsträger behauptungspflichtig ist, waren die Vorinstanzen im Hinblick darauf, dass die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz entsprechende Behauptungen nicht aufgestellt hat, nicht veranlasst, eine zeitliche Befristung des Pflegegeldanspruches der Klägerin unter diesem Aspekt zu überprüfen (vgl SSV-NF 12/53; 12/78; 12/148; 13/49; 10 ObS 233/00p ua). Die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die getroffenen Feststellungen bildeten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Pflegebedarf der Klägerin durch eine Besserung ihres Gesundheitszustandes mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit unter das Mindestausmaß von mehr als 50 Stunden monatlich herabsinken würde, wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen.Einer Berücksichtigung der an sich zutreffenden Rechtsausführungen der beklagten Partei in ihrer Revision steht jedoch im vorliegenden Fall das in Sozialrechtsverfahren ausnahmslos geltende Neuerungsverbot entgegen (ständige Rechtsprechung seit SSV-NF 1/45). Der Umstand, dass die Zuerkennung des Pflegegeldes im Hinblick auf eine befristete Zuerkennung der Grundleistung ebenfalls zu befristen ist, war nicht von Amts wegen, sondern nur über Einwendung der beklagten Partei wahrzunehmen. Die beklagte Partei hat diese Einwendung erstmals im Revisionsverfahren erhoben. Auch die amtswegige Beweisaufnahme gemäß Paragraph 87, Absatz eins, ASGG hatte sich innerhalb des Vorbringens der beklagten Partei zu bewegen (SSV-NF 12/148 mwN ua; RIS-Justiz RS0109126). Die beklagte Partei hat im Verfahren erster Instanz die Anspruchsberechtigung der Klägerin nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BPGG nicht bestritten und insbesondere auch nicht geltend gemacht, dass die Anspruchsberechtigung der Klägerin auf Pflegegeld im Hinblick auf eine zeitliche Befristung der der Klägerin als Grundleistung gebührenden Invaliditätspension ebenfalls zeitlich zu befristen sei. Auch im angefochtenen Bescheid wurde die Befristung des der Klägerin zuerkannten Pflegegeldes ausschließlich mit einer möglichen Besserung des Gesundheitszustandes begründet. Das Erstgericht war aber auch nicht verpflichtet, die beklagte Partei zu einem entsprechenden Vorbringen anzuleiten, weil die erhöhte Anleitungspflicht nach Paragraph 39, Absatz 2, ASGG nur für Parteien gilt, die nicht Versicherungsträger sind und auch nicht durch eine qualifizierte Person vertreten werden. Da sich somit die Verpflichtung der Sozialgerichte zur amtswegigen Beweisaufnahme nicht auf anspruchsvernichtende Umstände (hier: Befristung des Pflegegeldanspruches im Hinblick auf den voraussehbaren Wegfall der Grundleistung) bezieht, für die der Sozialversicherungsträger behauptungspflichtig ist, waren die Vorinstanzen im Hinblick darauf, dass die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz entsprechende Behauptungen nicht aufgestellt hat, nicht veranlasst, eine zeitliche Befristung des Pflegegeldanspruches der Klägerin unter diesem Aspekt zu überprüfen vergleiche SSV-NF 12/53; 12/78; 12/148; 13/49; 10 ObS 233/00p ua). Die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die getroffenen Feststellungen bildeten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Pflegebedarf der Klägerin durch eine Besserung ihres Gesundheitszustandes mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit unter das Mindestausmaß von mehr als 50 Stunden monatlich herabsinken würde, wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen.
Es war daher dem Rechtsmittel der beklagten Partei ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.