Rechtssatz RS0053108
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053108
Geschäftszahl
8Ob26/82; 8Ob164/83; 8Ob17/85; 2Ob2426/96w
Entscheidungsdatum
30.01.1997
Norm
BodenmarkierungsV §29 Abs1
StVO §2 Abs1 Z26
StVO §26a Abs2
Rechtssatz
Omnibushaltestellen im Sinne des § 29 Abs 1 BodenmarkierungsV sind Teil der Fahrbahn. Sie sind daher vom Fahrzeugverkehr mit den der StVO entsprechenden Einschränkung - etwa unter Bedachtnahme auf das Halteverbot und Parkverbot des § 24 Abs 1 lit e StVO - zu benützen. Steht im Ortsgebiet ein Linienbus im Bereich einer Haltestelle, um das Aussteigen und Einsteigen der Fahrgäste zu ermöglichen, so ist dies unabhängig von der Dauer des Stillstandes als Anhalten im Sinne des § 2 Abs 1 Z 26 StVO zu werten. Nachkommende Fahrzeuge sind berechtigt, an einem in der Haltestelle stehenden Bus links vorbeizufahren, solange der Lenker des Autobusses nicht mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren.Omnibushaltestellen im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, BodenmarkierungsV sind Teil der Fahrbahn. Sie sind daher vom Fahrzeugverkehr mit den der StVO entsprechenden Einschränkung - etwa unter Bedachtnahme auf das Halteverbot und Parkverbot des Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, StVO - zu benützen. Steht im Ortsgebiet ein Linienbus im Bereich einer Haltestelle, um das Aussteigen und Einsteigen der Fahrgäste zu ermöglichen, so ist dies unabhängig von der Dauer des Stillstandes als Anhalten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, StVO zu werten. Nachkommende Fahrzeuge sind berechtigt, an einem in der Haltestelle stehenden Bus links vorbeizufahren, solange der Lenker des Autobusses nicht mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 26/82
Entscheidungstext OGH 25.03.1982 8 Ob 26/82
- 8 Ob 164/83
Entscheidungstext OGH 19.01.1984 8 Ob 164/83
nur: Omnibushaltestellen im Sinne des § 29 Abs 1 BodenmarkierungsV sind Teil der Fahrbahn. Sie sind daher vom Fahrzeugverkehr mit den der StVO entsprechenden Einschränkung - etwa unter Bedachtnahme auf das Halteverbot und Parkverbot des § 24 Abs 1 lit e StVO - zu benützen. (T1) Veröff: ZVR 1984/149 S 170
- 8 Ob 17/85
Entscheidungstext OGH 23.05.1985 8 Ob 17/85
nur: Steht im Ortsgebiet ein Linienbus im Bereich einer Haltestelle, um das Aussteigen und Einsteigen der Fahrgäste zu ermöglichen, so ist dies unabhängig von der Dauer des Stillstandes als Anhalten im Sinne des § 2 Abs 1 Z 26 StVO zu werten. (T2) Beisatz: Dies muß auch dann gelten, wenn das Linienfahrzeug deswegen, weil der Haltestellenbereich (gesetzwidrig) verparkt ist, nicht unmittelbar an der Haltestelle angehalten werden kann, sondern im Nahbereich einer Haltestelle angehalten werden muß. (T3) Veröff: ZVR 1986/1 S 13
- 2 Ob 2426/96w
Entscheidungstext OGH 30.01.1997 2 Ob 2426/96w
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053108
Dokumentnummer
JJR_19820325_OGH0002_0080OB00026_8200000_002