Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung seines Klagebegehrens mit einem Betrag von S 1.000,-- s.A. richtet. In diesem Umfang erwuchs nämlich die Entscheidung des Erstgerichtes in ihrem klagsabweisenden Teil mangels Anfechtung durch den Kläger in Rechtskraft. In diesem Umfang war die Revision des Klägers als unzulässig zurückzuweisen.
Im übrigen ist die Revision zulässig. Bei der im vorliegenden Fall zu lösenden und auch in der Revision behandelten Rechtsfrage, ob das Zum-Stillstand-Bringen des Omnibusses der Erstbeklagten unter den festgestellten Umständen den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung entspricht, handelt es sich um eine solche der im § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO beschriebenen Art, zumal dazu, soweit überschaubar, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliegt.Im übrigen ist die Revision zulässig. Bei der im vorliegenden Fall zu lösenden und auch in der Revision behandelten Rechtsfrage, ob das Zum-Stillstand-Bringen des Omnibusses der Erstbeklagten unter den festgestellten Umständen den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung entspricht, handelt es sich um eine solche der im Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO beschriebenen Art, zumal dazu, soweit überschaubar, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliegt.
Der Kläger erklärt zwar in seinem Rechtsmittel ausdrücklich, die Revisionsgründe des § 503 Abs. 1 Z 1 bis 4 ZPO geltend zu machen. Er übersieht dabei die im § 503 Abs. 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe im Fall der hier vorliegenden Zulassungsrevision. Dies schadet aber dem Kläger, da es sich nur um eine unrichtige Bezeichnung der geltend gemachten Revisiongründe handelt und seinen Revisionsausführungen durchaus zu entnehmen ist, wodurch er sich im einzelnen beschwert erachtet, nicht.Der Kläger erklärt zwar in seinem Rechtsmittel ausdrücklich, die Revisionsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ZPO geltend zu machen. Er übersieht dabei die im Paragraph 503, Absatz 2, ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe im Fall der hier vorliegenden Zulassungsrevision. Dies schadet aber dem Kläger, da es sich nur um eine unrichtige Bezeichnung der geltend gemachten Revisiongründe handelt und seinen Revisionsausführungen durchaus zu entnehmen ist, wodurch er sich im einzelnen beschwert erachtet, nicht.
Wenn der Kläger den Revisionsgrund der Nichtigkeit dahingehend ausführt, daß die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes nur dann zu verstehen sei, wenn man ihr die Feststellung unterstelle, daß ein fahrbahnparalleles Abstellen des Omnibusses im unmittelbaren Haltestellenbereich nicht möglich gewesen sei, ist ihm zu entgegnen, daß er damit die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bekämpft, aber keinen der im § 477 ZPO normierten Nichtigkeitsgründe geltend macht.Wenn der Kläger den Revisionsgrund der Nichtigkeit dahingehend ausführt, daß die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes nur dann zu verstehen sei, wenn man ihr die Feststellung unterstelle, daß ein fahrbahnparalleles Abstellen des Omnibusses im unmittelbaren Haltestellenbereich nicht möglich gewesen sei, ist ihm zu entgegnen, daß er damit die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bekämpft, aber keinen der im Paragraph 477, ZPO normierten Nichtigkeitsgründe geltend macht.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens - er würde im Fall der Zulassungsrevision die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechtes, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zukommt, voraussetzen - liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens - er würde im Fall der Zulassungsrevision die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechtes, der erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt, voraussetzen - liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit im Sinne des § 503 Abs. 1 Z 3 ZPO betrifft die Lösung der Tatfrage; eine Aktenwidrigkeit kommt daher im Rahmen des § 503 Abs. 2 ZPO als Revisionsgrund nicht in Betracht, weil diese Gesetzesstelle die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage voraussetzt (5 Ob 590/84). Auf die Ausführungen der Revision zur behaupteten Aktenwidrigkeit ist daher nicht weiter einzugehen.Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO betrifft die Lösung der Tatfrage; eine Aktenwidrigkeit kommt daher im Rahmen des Paragraph 503, Absatz 2, ZPO als Revisionsgrund nicht in Betracht, weil diese Gesetzesstelle die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage voraussetzt (5 Ob 590/84). Auf die Ausführungen der Revision zur behaupteten Aktenwidrigkeit ist daher nicht weiter einzugehen.
Soweit die Rechtsrüge des Klägers von einem von den Vorinstanzen nicht festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und kann dazu nicht Stellung genommen werden.
Im übrigen kann ihr aber teilweise Berechtigung nicht aberkannt werden.
Was zunächst das festgestellte Fahrverhalten des Klägers anlangt, unterliegt es keinem Zweifel, daß er in schwerwiegender Weise gegen § 17 Abs. 1 StVO verstoßen hat und daß ihn daher ein sehr erhebliches Verschulden an diesem Verkehrsunfall trifft. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß das Vorbeifahren, wenn es, wie im vorliegenden Fall, nur unter Überschreitung der Fahrbahnmitte möglich ist, nur dann erfolgen darf, wenn der Lenker mit Sicherheit damit rechnen kann, den Gegenverkehr nicht zu gefährden oder zu behindern. Dabei hat der Vorbeifahrende, wenn er die für das Vorbeifahren einschließlich des Wiedereinordnens auf die rechte Fahrbahnhälfte erforderliche Wegstrecke nicht einsehen kann, das Vorbeifahren erforderlichenfalls nur mit Schrittgeschwindigkeit zu beginnen und bis zur Erlangung entsprechender Sicht fortzusetzen, weil nur so dem Gebot des § 17 Abs. 1 StVO entsprochen werden kann (Dittrich-Veit-Schuchlenz StVO3 § 17 Anm. 8 und 9 und die dort zitierte Rechtsprechung; in letzterer Zeit etwa ZVR 1979/275; ZVR 1982/225; ZVR 1983/232; ZVR 1984/71 ua.). Daß das festgestellte Verhalten des Klägers, der sein Vorbeifahrmanöver an dem Omnibus ohne ausreichende Sicht mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h einleitete und dann wegen des wahrgenommenen Gegenverkehrs sein Fahrzeug so nach rechts auslenkte, daß es mit dem Omnibus in Kontakt kam, dieser Vorschrift grob zuwiderlief und daß daher den Kläger ein erhebliches Verschulden an dem eingetretenen Verkehrsunfall trifft, bedarf keiner weiteren Begründung.Was zunächst das festgestellte Fahrverhalten des Klägers anlangt, unterliegt es keinem Zweifel, daß er in schwerwiegender Weise gegen Paragraph 17, Absatz eins, StVO verstoßen hat und daß ihn daher ein sehr erhebliches Verschulden an diesem Verkehrsunfall trifft. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß das Vorbeifahren, wenn es, wie im vorliegenden Fall, nur unter Überschreitung der Fahrbahnmitte möglich ist, nur dann erfolgen darf, wenn der Lenker mit Sicherheit damit rechnen kann, den Gegenverkehr nicht zu gefährden oder zu behindern. Dabei hat der Vorbeifahrende, wenn er die für das Vorbeifahren einschließlich des Wiedereinordnens auf die rechte Fahrbahnhälfte erforderliche Wegstrecke nicht einsehen kann, das Vorbeifahren erforderlichenfalls nur mit Schrittgeschwindigkeit zu beginnen und bis zur Erlangung entsprechender Sicht fortzusetzen, weil nur so dem Gebot des Paragraph 17, Absatz eins, StVO entsprochen werden kann (Dittrich-Veit-Schuchlenz StVO3 Paragraph 17, Anmerkung 8, und 9 und die dort zitierte Rechtsprechung; in letzterer Zeit etwa ZVR 1979/275; ZVR 1982/225; ZVR 1983/232; ZVR 1984/71 ua.). Daß das festgestellte Verhalten des Klägers, der sein Vorbeifahrmanöver an dem Omnibus ohne ausreichende Sicht mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h einleitete und dann wegen des wahrgenommenen Gegenverkehrs sein Fahrzeug so nach rechts auslenkte, daß es mit dem Omnibus in Kontakt kam, dieser Vorschrift grob zuwiderlief und daß daher den Kläger ein erhebliches Verschulden an dem eingetretenen Verkehrsunfall trifft, bedarf keiner weiteren Begründung.
Aber auch dem Zweitbeklagten ist entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht ein Verschulden an diesem Verkehrsunfall anzulasten.
Das Stehenbleiben eines Fahrzeuges des Kraftfahrlinienverkehrs bei einer Haltestelle, um das Aus- und Einsteigen von Fahrgästen zu ermöglichen, ist unabhängig von der Dauer des Fahrzeugstillstandes als Anhalten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 26 StVO zu werten (Bericht des Verkehrsausschusses zur StVO-Novelle 1976, 294 BlgNR 14. GP 3; 8 Ob 26/82). Dies muß auch dann gelten, wenn das Linienfahrzeug deswegen, weil der Haltestellenbereich (gesetzwidrig) verparkt ist, nicht unmittelbar an der Haltestelle angehalten werden kann, sondern im Nahbereich einer Haltestelle angehalten werden muß.Das Stehenbleiben eines Fahrzeuges des Kraftfahrlinienverkehrs bei einer Haltestelle, um das Aus- und Einsteigen von Fahrgästen zu ermöglichen, ist unabhängig von der Dauer des Fahrzeugstillstandes als Anhalten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, StVO zu werten (Bericht des Verkehrsausschusses zur StVO-Novelle 1976, 294 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 3, ; 8 Ob 26/82). Dies muß auch dann gelten, wenn das Linienfahrzeug deswegen, weil der Haltestellenbereich (gesetzwidrig) verparkt ist, nicht unmittelbar an der Haltestelle angehalten werden kann, sondern im Nahbereich einer Haltestelle angehalten werden muß.
Daraus folgt zunächst, daß die Vorschrift des § 23 Abs. 2 StVO auf ein solches Zum Stillstand-Bringen eines Kraftfahrzeuges des Linienverkehrs nicht unmittelbar anzuwenden ist, weil es sich dabei eben um kein Halten oder Parken (§ 2 Abs. 1 Z 27 und Z 28 StVO), sondern um ein Anhalten (§ 2 Abs. 1 Z 26 StVO) handelt. Wie sich aber insbesondere aus den Vorschriften des § 7 StVO und des § 23 Abs. 2 StVO ergibt, ist es ein tragender Grundsatz der Straßenverkehrsordnung, daß zum Stillstand gebrachte Kraftfahrzeuge den in Bewegung befindlichen Verkehr möglichst wenig behindern dürfen. Diesem Grundsatz folgend hat der Oberste Gerichtshof etwa entschieden, daß das Anhalten eines Kraftfahrzeugs wegen eines unmittelbar drohenden Fahrzeugschadens bei gegebener Lenk- und Manövrierfähigkeit des Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu erfolgen hat (ZVR 1983/210), um auf diese Weise die von dem angehaltenen Fahrzeug ausgehenden Gefahren möglichst gering zu halten und die Vorbeifahrt nachkommender Verkehrsteilnehmer zu erleichtern. Die gleichen Überlegungen müssen aber auch für das Anhalten eines Kraftfahrzeuges des Linienverkehrs im Bereich einer Haltestelle gelten, mag es nun im unmittelbaren Bereich einer Haltestelle oder - bei gesetzwidriger Verparkung des Haltestellenbereiches - in der Nähe der Haltestelle erfolgen. In derartigen Situationen ist es dem Lenker des Linienfahrzeuges keinesfalls freigestellt, das Fahrzeug irgendwo auf der Fahrbahn zum Stillstand zu bringen; er hat vielmehr im Sinne obiger Ausführungen in jedem Fall so weit wie möglich zum rechten Fahrbahnrand zuzufahren, um auf diese Weise die von dem angehaltenen Fahrzeug ausgehenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer so gering wie möglich zu halten und insbesondere eine Behinderung des Nachfolgeverkehrs zu vermeiden. Gewiß wird es in derartigen Fällen vorkommen, daß etwa die Verparkung im Bereich der Haltestelle ein exaktes Zufahren des Fahrzeuges des Linienverkehrs zum rechten Fahrbahnrand nicht zuläßt; unter derartigen Umständen wird das Anhalten eines solchen Fahrzeuges auch in anderer Position zum Zweck des Ein- und Aussteigens von Passagieren toleriert werden müssen, weil dann eben der Zweck des Linienverkehrs anders nicht erreicht werden kann. Daß aber solche Umstände im vorliegenden Fall für den Zweitbeklagten gegeben gewesen wären, daß dieser also wegen des im Haltestellenbereich parkenden LKW nicht die Möglichkeit gehabt hätte, mit dem von ihm gelenkten Omnibus zum Zweck des Anhaltens in der Nähe der Haltestelle fahrbahnparallel zum rechten Fahrbahnrand heranzufahren, wurde im Verfahren erster Instanz weder behauptet noch ergibt sich dies aus den getroffenen Feststellungen.Daraus folgt zunächst, daß die Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 2, StVO auf ein solches Zum Stillstand-Bringen eines Kraftfahrzeuges des Linienverkehrs nicht unmittelbar anzuwenden ist, weil es sich dabei eben um kein Halten oder Parken (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27 und Ziffer 28, StVO), sondern um ein Anhalten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, StVO) handelt. Wie sich aber insbesondere aus den Vorschriften des Paragraph 7, StVO und des Paragraph 23, Absatz 2, StVO ergibt, ist es ein tragender Grundsatz der Straßenverkehrsordnung, daß zum Stillstand gebrachte Kraftfahrzeuge den in Bewegung befindlichen Verkehr möglichst wenig behindern dürfen. Diesem Grundsatz folgend hat der Oberste Gerichtshof etwa entschieden, daß das Anhalten eines Kraftfahrzeugs wegen eines unmittelbar drohenden Fahrzeugschadens bei gegebener Lenk- und Manövrierfähigkeit des Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu erfolgen hat (ZVR 1983/210), um auf diese Weise die von dem angehaltenen Fahrzeug ausgehenden Gefahren möglichst gering zu halten und die Vorbeifahrt nachkommender Verkehrsteilnehmer zu erleichtern. Die gleichen Überlegungen müssen aber auch für das Anhalten eines Kraftfahrzeuges des Linienverkehrs im Bereich einer Haltestelle gelten, mag es nun im unmittelbaren Bereich einer Haltestelle oder - bei gesetzwidriger Verparkung des Haltestellenbereiches - in der Nähe der Haltestelle erfolgen. In derartigen Situationen ist es dem Lenker des Linienfahrzeuges keinesfalls freigestellt, das Fahrzeug irgendwo auf der Fahrbahn zum Stillstand zu bringen; er hat vielmehr im Sinne obiger Ausführungen in jedem Fall so weit wie möglich zum rechten Fahrbahnrand zuzufahren, um auf diese Weise die von dem angehaltenen Fahrzeug ausgehenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer so gering wie möglich zu halten und insbesondere eine Behinderung des Nachfolgeverkehrs zu vermeiden. Gewiß wird es in derartigen Fällen vorkommen, daß etwa die Verparkung im Bereich der Haltestelle ein exaktes Zufahren des Fahrzeuges des Linienverkehrs zum rechten Fahrbahnrand nicht zuläßt; unter derartigen Umständen wird das Anhalten eines solchen Fahrzeuges auch in anderer Position zum Zweck des Ein- und Aussteigens von Passagieren toleriert werden müssen, weil dann eben der Zweck des Linienverkehrs anders nicht erreicht werden kann. Daß aber solche Umstände im vorliegenden Fall für den Zweitbeklagten gegeben gewesen wären, daß dieser also wegen des im Haltestellenbereich parkenden LKW nicht die Möglichkeit gehabt hätte, mit dem von ihm gelenkten Omnibus zum Zweck des Anhaltens in der Nähe der Haltestelle fahrbahnparallel zum rechten Fahrbahnrand heranzufahren, wurde im Verfahren erster Instanz weder behauptet noch ergibt sich dies aus den getroffenen Feststellungen.
Wenn der Zweitbeklagte aber unter diesen Umständen den von ihm gelenkten Omnibus so zum Stillstand brachte, daß die linke vordere Ecke des Fahrzeuges 4,3 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt war und damit der Omnibus die rechte Hälfte der 8,9 m breiten Fahrbahn fast zur Gänze blockierte, entsprach dieses Verhalten des Zweitbeklagten seinen oben dargestellten Verpflichtungen nicht. Auch er hat daher mit seinem Fehlverhalten zur Behinderung des Nachfolgeverkehrs und damit zum Zustandekommen dieses Verkehrsunfalles schuldhaft beigetragen.
Bei Abwägung des dargestellten Verschuldens der beiden beteiligten Lenker erscheint das Gewicht des Fehlverhaltens des Klägers, der ohne Rücksicht auf eine vor ihm gegebene klar erkennbare Verkehrssituation sein Vorbeifahrmanöver ohne entsprechende Sicht mit unzulässiger Geschwindigkeit begann und es dann bei Erkennbarkeit des Gegenverkehrs nur mehr so abbrechen konnte, daß dies zur Beschädigung seines eigenen PKW und anderer Fahrzeuge führte, doch bedeutend höher als jenes des dargestellten Fehlverhaltens des Zweitbeklagten. Im Sinne des § 11 Abs. 1 EKHG erscheint unter diesen Umständen eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 3 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt.Bei Abwägung des dargestellten Verschuldens der beiden beteiligten Lenker erscheint das Gewicht des Fehlverhaltens des Klägers, der ohne Rücksicht auf eine vor ihm gegebene klar erkennbare Verkehrssituation sein Vorbeifahrmanöver ohne entsprechende Sicht mit unzulässiger Geschwindigkeit begann und es dann bei Erkennbarkeit des Gegenverkehrs nur mehr so abbrechen konnte, daß dies zur Beschädigung seines eigenen PKW und anderer Fahrzeuge führte, doch bedeutend höher als jenes des dargestellten Fehlverhaltens des Zweitbeklagten. Im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, EKHG erscheint unter diesen Umständen eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 3 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt.
Es war daher in teilweiser Stattgebung der Revision des Klägers das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 43 Abs. 1, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 43, Absatz eins, 50, ZPO.