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Rechtssatz RS0073610×

Rechtssatz RS0073610

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0073610

Geschäftszahl

8Ob17/85

Entscheidungsdatum

23.05.1985

Rechtssatz

Beim Anhalten eines Kraftfahrzeuges des Linienverkehrs im Bereich einer Haltestelle, mag es nun im unmittelbaren Bereich einer Haltestelle oder - bei gesetzwidriger Verparkung des Haltestellenbereiches - in der Nähe der Haltestelle erfolgen, ist es dem Lenker des Linienfahrzeuges keinesfalls freigestellt, das Fahrzeug irgendwo auf der Fahrbahn zum Stillstand zu bringen; er hat vielmehr in jedem Fall so weit wie möglich zum rechten Fahrbahnrand zuzufahren, um auf diese Weise die von dem angehaltenen Fahrzeug ausgehenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer so gering wie möglich zu halten und insbesondere eine Behinderung des Nachfolgeverkehrs zu vermeiden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 17/85
    Entscheidungstext OGH 23.05.1985 8 Ob 17/85
    Veröff: ZVR 1986/1 S 13

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0073610

Dokumentnummer

JJR_19850523_OGH0002_0080OB00017_8500000_002