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Rechtssatz RS0053110×

Rechtssatz RS0053110

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053110

Geschäftszahl

14ObA9/87

Entscheidungsdatum

24.03.1987

Rechtssatz

Ob der die Kündigung ausschließende Antrag auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand vor oder nach dem Ausspruch der Kündigung gestellt wird, ist gleichgültig; er muß aber jedenfalls noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Dienstgeber zugekommen sein. Wurde das Dienstverhältnis aber mangels rechtzeitiger Antragstellung bereits durch eine rechtswirksame Kündigung beendet, so kann eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nicht mehr vorgenommen werden, so daß ein darauf gerichteter verspäteter Antrag unberechtigt ist und keine Rechtswirkungen äußert.

Entscheidungstexte

  • 14 ObA 9/87
    Entscheidungstext OGH 24.03.1987 14 ObA 9/87

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0053110

Dokumentnummer

JJR_19870324_OGH0002_014OBA00009_8700000_001