Entscheidungsgründe:
Der am 6. Dezember 1934 geborene Kläger begehrt der beklagten Partei gegenüber die Feststellung, er sei pensionsberechtigt im Sinne des Bundestheaterpensionsgesetzes, per 1. September 1984 in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen und es sei ihm die nach dem Bundestheaterpensionsgesetz zustehende Pension im gesetzlichen Ausmaß seit 1. September 1984 auszuzahlen. Er begehrte ferner die Zahlung eines Betrages von 67.666,68 S brutto sA an Abfertigung. Die nach dem Kollektivvertrag für das technische Bühnenpersonal im Gesamtbereich der Bundestheater (KV) hiefür zuständige Kündigungskommission habe am 13. Juni 1984 wegen zahlreicher Krankenstände seine Kündigung zum 31. August 1984 ausgesprochen. Der vom Kläger beim Einigungsamt Wien eingebrachte Anfechtungsantrag sei abgewiesen worden. Sowohl "die Betriebsräte" als auch der Rechtsvertreter des Klägers hätten vergeblich dessen Versetzung in den zeitlichen Ruhestand beantragt. Der Kläger habe aber gemäß dem § 2 BThPG Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand. Das Arbeitsverhältnis zur klagenden Partei sei daher nach wie vor aufrecht, weil die Kündigung infolge Vorliegens der Voraussetzungen für eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand unzulässig und daher rechtsunwirksam gewesen sei.Der am 6. Dezember 1934 geborene Kläger begehrt der beklagten Partei gegenüber die Feststellung, er sei pensionsberechtigt im Sinne des Bundestheaterpensionsgesetzes, per 1. September 1984 in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen und es sei ihm die nach dem Bundestheaterpensionsgesetz zustehende Pension im gesetzlichen Ausmaß seit 1. September 1984 auszuzahlen. Er begehrte ferner die Zahlung eines Betrages von 67.666,68 S brutto sA an Abfertigung. Die nach dem Kollektivvertrag für das technische Bühnenpersonal im Gesamtbereich der Bundestheater (KV) hiefür zuständige Kündigungskommission habe am 13. Juni 1984 wegen zahlreicher Krankenstände seine Kündigung zum 31. August 1984 ausgesprochen. Der vom Kläger beim Einigungsamt Wien eingebrachte Anfechtungsantrag sei abgewiesen worden. Sowohl "die Betriebsräte" als auch der Rechtsvertreter des Klägers hätten vergeblich dessen Versetzung in den zeitlichen Ruhestand beantragt. Der Kläger habe aber gemäß dem Paragraph 2, BThPG Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand. Das Arbeitsverhältnis zur klagenden Partei sei daher nach wie vor aufrecht, weil die Kündigung infolge Vorliegens der Voraussetzungen für eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand unzulässig und daher rechtsunwirksam gewesen sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger sei zu den näher angeführten Zeiten im Krankenstand gewesen. Die Krankenstände hätten in einem unvertretbaren Maße zugenommen, so daß eine Weiterverwendung für die beklagte Partei nachteilig gewesen wäre. Der Kläger habe selbst vor der Kündigungskommission auf seine andauernde Dienstunfähigkeit verwiesen. Ein Antrag auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand sei aber zunächst weder von ihm noch vom Betriebsrat gestellt worden. Der Kläger habe erst am 25. Februar 1985 erstmals einen solchen Antrag gestellt. Da das Dienstverhältnis in diesem Zeitpunkt bereits seit einem halben Jahr beendet gewesen sei, seien die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nicht mehr vorgelegen.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren statt und wies das Zahlungsbegehren ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Kläger ist seit 18. Jänner 1971 als Bühnenarbeiter in der Staatsoper beschäftigt. Er war zunächst Tagesaushelfer, wurde am 1. April 1971 in ein provisorisches Dienstverhältnis und am 1.Juli 1972 in ein ständiges Dienstverhältnis übernommen. Im Jahr 1976 wurde ihm ein Verweis erteilt, weil seine Krankenstände zunahmen. Ab dem Spieljahr 1979/80 war er wieder öfters im Krankenstand. Im Spieljahr 1982/83 war er an 130 Tagen (vier Krankenstände) und im Spieljahr 1983/84 an 338 Tagen (zwei Krankenstände) arbeitsunfähig. Am 11.November 1982 erlitt er bei einem Arbeitsunfall Bandverletzungen im Bereich des Sprunggelenkes, die eine ambulante und schließlich eine stationäre Behandlung - auch wegen einer Thrombose - erforderten. In der Zeit vom 18.Juni bis 11.Juli 1984 befand er sich wegen einer Bandscheibenoperation in stationärer Behandlung. Vom 20.August 1983 bis 31.Jänner 1984 sowie vom 28. Februar 1984 bis 31.August 1984 war der Kläger ebenfalls im Krankenstand. Diese Krankenstände waren nicht durch Folgeerscheinungen des Arbeitsunfalls vom 11.November 1982 bedingt, doch wurde durch diesen Unfall das schon vorher bestehende Leiden (Venenentzündung, Thrombosen) richtungweisend verschlimmert. Der Kläger erlitt ferner Lungeninfarkte.
Die Direktion der Staatsoper nahm die Krankenstände des Klägers zum Anlaß, seine Kündigung vorzuschlagen. Der Betriebsrat wurde von der beabsichtigten Kündigung verständigt und gemäß dem § 30 KV die Kündigungskommission einberufen. Bei der Sitzung der Kündigungskommission am 13.Juni 1984 stellte der Betriebsratsvorsitzende Richard R*** den Antrag, den Kläger nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes in den Ruhestand zu versetzen. Noch vor der Abstimmung wurde erörtert, daß der Kläger "ein Fall für die Pension sei".Die Direktion der Staatsoper nahm die Krankenstände des Klägers zum Anlaß, seine Kündigung vorzuschlagen. Der Betriebsrat wurde von der beabsichtigten Kündigung verständigt und gemäß dem Paragraph 30, KV die Kündigungskommission einberufen. Bei der Sitzung der Kündigungskommission am 13.Juni 1984 stellte der Betriebsratsvorsitzende Richard R*** den Antrag, den Kläger nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes in den Ruhestand zu versetzen. Noch vor der Abstimmung wurde erörtert, daß der Kläger "ein Fall für die Pension sei".
Die Kommission entschied in dieser Sitzung mit Stimmenmehrheit für die Kündigung zum 1.August 1984 (richtig: 31.August 1984). Diese Entscheidung wurde mit den zahlreichen Krankenständen des Klägers begründet, die eine Weiterbeschäftigung unzumutbar erscheinen ließen. Der Kläger hatte vor der Sitzung keinen Antrag auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gestellt. Er focht die Kündigung beim Einigungsamt Wien an; sein Antrag wurde mit Bescheid vom 17.Dezember 1984 abgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, der Kläger sei infolge der immer häufigeren und längerwährenden Krankenstände dauernd unfähig, seinen Dienst ordentlich zu versehen. Er habe einen seiner Fähigkeiten und Kenntnisse entsprechenden Beruf ausgeübt und zum Zeitpunkt seiner Kündigung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt. Er habe Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gemäß dem § 2 Abs 1 lit b BThPG. Dieser Anspruch sei von einer Antragstellung im Sinne des § 2 a BThPG unabhängig. Die beklagte Partei wäre daher verpflichtet gewesen, den Kläger nicht zu kündigen, sondern seine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand vorzunehmen. Da das Arbeitsverhältnis mangels Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung nach wie vor aufrecht sei, bestehe der Abfertigungsanspruch nicht zu Recht.Die Kommission entschied in dieser Sitzung mit Stimmenmehrheit für die Kündigung zum 1.August 1984 (richtig: 31.August 1984). Diese Entscheidung wurde mit den zahlreichen Krankenständen des Klägers begründet, die eine Weiterbeschäftigung unzumutbar erscheinen ließen. Der Kläger hatte vor der Sitzung keinen Antrag auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gestellt. Er focht die Kündigung beim Einigungsamt Wien an; sein Antrag wurde mit Bescheid vom 17.Dezember 1984 abgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, der Kläger sei infolge der immer häufigeren und längerwährenden Krankenstände dauernd unfähig, seinen Dienst ordentlich zu versehen. Er habe einen seiner Fähigkeiten und Kenntnisse entsprechenden Beruf ausgeübt und zum Zeitpunkt seiner Kündigung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt. Er habe Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gemäß dem Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, BThPG. Dieser Anspruch sei von einer Antragstellung im Sinne des Paragraph 2, a BThPG unabhängig. Die beklagte Partei wäre daher verpflichtet gewesen, den Kläger nicht zu kündigen, sondern seine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand vorzunehmen. Da das Arbeitsverhältnis mangels Rechtswirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung nach wie vor aufrecht sei, bestehe der Abfertigungsanspruch nicht zu Recht.
Das Berufungsgericht bestätigte diese nur im Umfang des Feststellungsbegehrens angefochtene Entscheidung in der Hauptsache und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren 30.000 S übersteigt. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu durch und traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht mit Ausnahme der Feststellung, der Betriebsratsvorsitzende habe in der Sitzung der Kündigungskommission den Antrag gestellt, den Kläger zu pensionieren. Ergänzend stellte es fest, der Betriebsratsvorsitzende habe (in der Sitzung) eine Pensionierung des Klägers nur als Argument gegen die beantragte Kündigung verwendet und keinerlei Vollmacht des Klägers besessen. Der Kläger habe mit Schreiben vom 25. Februar 1985 die beklagte Partei aufgefordert, ihn per 1. September 1984 in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen und ihm einen Ruhegenuß zu gewähren.Das Berufungsgericht bestätigte diese nur im Umfang des Feststellungsbegehrens angefochtene Entscheidung in der Hauptsache und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes im Berufungsverfahren 30.000 S übersteigt. Es führte das Verfahren gemäß dem Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch und traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht mit Ausnahme der Feststellung, der Betriebsratsvorsitzende habe in der Sitzung der Kündigungskommission den Antrag gestellt, den Kläger zu pensionieren. Ergänzend stellte es fest, der Betriebsratsvorsitzende habe (in der Sitzung) eine Pensionierung des Klägers nur als Argument gegen die beantragte Kündigung verwendet und keinerlei Vollmacht des Klägers besessen. Der Kläger habe mit Schreiben vom 25. Februar 1985 die beklagte Partei aufgefordert, ihn per 1. September 1984 in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen und ihm einen Ruhegenuß zu gewähren.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, die Beantwortung der Frage, ob eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand einen Antrag des Bundesbediensteten voraussetze, könne hier auf sich beruhen, weil der Kläger am 25.Februar 1985 einen solchen Antrag ohnehin gestellt habe. Wenn aber ein solcher Antrag vorliege und ein Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand bestehe, sei das Kündigungsrecht des Dienstgebers ausgeschlossen. Unbestritten und durch die Feststellungen gedeckt sei die Dienstunfähigkeit des Klägers. Ob er dauernd dienstunfähig sei, könne ebenfalls dahingestellt bleiben, weil er in jedem Fall nach dem § 2 Abs 1 BThPG Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand habe. Nicht entscheidend sei schließlich der Umstand, ob der Antrag vor oder nach der Kündigung gestellt worden sei. Mit dem am 25.Februar 1985 gestellten Antrag auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand habe die vorher ausgesprochene Kündigung ihre Rechtswirksamkeit verloren. Daraus folge, daß der Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und der Anspruch auf Ruhegenuß bereits ab 1.September 1984 bestehen. Der zeitliche Ruhestand schließe unmittelbar an das Dienstverhältnis an. Ein Bundesbediensteter könne nicht gezwungen werden, vor der Beendigung des über seine Kündigungsanfechtung beim Einigungsamt anhängigen Verfahrens und vor der Beendigung eines allfälligen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zu stellen; im Falle einer erfolgreichen Anfechtung blieben sein Dienstverhältnis und sein Anspruch auf die Aktivbezüge aufrecht.Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, die Beantwortung der Frage, ob eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand einen Antrag des Bundesbediensteten voraussetze, könne hier auf sich beruhen, weil der Kläger am 25.Februar 1985 einen solchen Antrag ohnehin gestellt habe. Wenn aber ein solcher Antrag vorliege und ein Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand bestehe, sei das Kündigungsrecht des Dienstgebers ausgeschlossen. Unbestritten und durch die Feststellungen gedeckt sei die Dienstunfähigkeit des Klägers. Ob er dauernd dienstunfähig sei, könne ebenfalls dahingestellt bleiben, weil er in jedem Fall nach dem Paragraph 2, Absatz eins, BThPG Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand habe. Nicht entscheidend sei schließlich der Umstand, ob der Antrag vor oder nach der Kündigung gestellt worden sei. Mit dem am 25.Februar 1985 gestellten Antrag auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand habe die vorher ausgesprochene Kündigung ihre Rechtswirksamkeit verloren. Daraus folge, daß der Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und der Anspruch auf Ruhegenuß bereits ab 1.September 1984 bestehen. Der zeitliche Ruhestand schließe unmittelbar an das Dienstverhältnis an. Ein Bundesbediensteter könne nicht gezwungen werden, vor der Beendigung des über seine Kündigungsanfechtung beim Einigungsamt anhängigen Verfahrens und vor der Beendigung eines allfälligen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zu stellen; im Falle einer erfolgreichen Anfechtung blieben sein Dienstverhältnis und sein Anspruch auf die Aktivbezüge aufrecht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie ficht das Berufungsurteil nur im Umfang der den Zeitraum 1. September 1984 bis 28. Februar 1985 betreffenden Feststellung an und beantragt insoweit in Abänderung des Berufungsurteils die Abweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei gibt gemäß dem § 506 Abs 1 Z 2 ZPO den von der Anfechtung betroffenen Wert mit 72.000 S an.Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie ficht das Berufungsurteil nur im Umfang der den Zeitraum 1. September 1984 bis 28. Februar 1985 betreffenden Feststellung an und beantragt insoweit in Abänderung des Berufungsurteils die Abweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei gibt gemäß dem Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO den von der Anfechtung betroffenen Wert mit 72.000 S an.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.