Rechtssatz RS0053117
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053117
Geschäftszahl
4Ob40/81; 14ObA9/87; 9ObA19/03i
Entscheidungsdatum
21.01.2004
Norm
BThPG §2 Abs1
KollV für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater §30
Rechtssatz
Steht eine Dienstunfähigkeit im Sinne § 2 Abs 1 BThPG der weiteren Erfüllung der dienstvertraglichen Verpflichtungen des Dienstnehmers entgegen, so kann dieser Umstand, wenn er vom Dienstnehmer zum Anlaß eines Antrages auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand genommen wird, vom Dienstgeber nicht zum Anlaß einer Kündigung genommen werden. Der gesetzlich gewährleistete Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand schließt eine Kündigung des Dienstnehmers durch den Dienstgeber aus. Auf das Zuvorkommen (Zeitpunkt der Kündigungserklärung oder des Antrages auf Ruhestandversetzung) kommt es nicht an.Steht eine Dienstunfähigkeit im Sinne Paragraph 2, Absatz eins, BThPG der weiteren Erfüllung der dienstvertraglichen Verpflichtungen des Dienstnehmers entgegen, so kann dieser Umstand, wenn er vom Dienstnehmer zum Anlaß eines Antrages auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand genommen wird, vom Dienstgeber nicht zum Anlaß einer Kündigung genommen werden. Der gesetzlich gewährleistete Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand schließt eine Kündigung des Dienstnehmers durch den Dienstgeber aus. Auf das Zuvorkommen (Zeitpunkt der Kündigungserklärung oder des Antrages auf Ruhestandversetzung) kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 40/81
Entscheidungstext OGH 28.04.1981 4 Ob 40/81
Veröff: Arb 10029
- 14 ObA 9/87
Entscheidungstext OGH 24.03.1987 14 ObA 9/87
Vgl
- 9 ObA 19/03i
Entscheidungstext OGH 21.01.2004 9 ObA 19/03i
nur: Der gesetzlich gewährleistete Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand schließt eine Kündigung des Dienstnehmers durch den Dienstgeber aus. (T1); Beisatz: Der Normzweck liegt nämlich gerade darin, dem dienstunfähig gewordenen Dienstnehmer den Ruhegenuss zu sichern. (T2)
Schlagworte
SW: Arbeitsunfähigkeit, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0053117
Dokumentnummer
JJR_19810428_OGH0002_0040OB00040_8100000_001