Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0053117×

Rechtssatz RS0053117

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053117

Geschäftszahl

4Ob40/81; 14ObA9/87; 9ObA19/03i

Entscheidungsdatum

21.01.2004

Norm

BThPG §2 Abs1
KollV für das technische Personal im Gesamtbereich der Bundestheater §30

Rechtssatz

Steht eine Dienstunfähigkeit im Sinne Paragraph 2, Absatz eins, BThPG der weiteren Erfüllung der dienstvertraglichen Verpflichtungen des Dienstnehmers entgegen, so kann dieser Umstand, wenn er vom Dienstnehmer zum Anlaß eines Antrages auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand genommen wird, vom Dienstgeber nicht zum Anlaß einer Kündigung genommen werden. Der gesetzlich gewährleistete Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand schließt eine Kündigung des Dienstnehmers durch den Dienstgeber aus. Auf das Zuvorkommen (Zeitpunkt der Kündigungserklärung oder des Antrages auf Ruhestandversetzung) kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 40/81
    Entscheidungstext OGH 28.04.1981 4 Ob 40/81
    Veröff: Arb 10029
  • 14 ObA 9/87
    Entscheidungstext OGH 24.03.1987 14 ObA 9/87
    Vgl
  • 9 ObA 19/03i
    Entscheidungstext OGH 21.01.2004 9 ObA 19/03i
    nur: Der gesetzlich gewährleistete Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand schließt eine Kündigung des Dienstnehmers durch den Dienstgeber aus. (T1); Beisatz: Der Normzweck liegt nämlich gerade darin, dem dienstunfähig gewordenen Dienstnehmer den Ruhegenuss zu sichern. (T2)

Schlagworte

SW: Arbeitsunfähigkeit, Arbeitnehmer, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0053117

Dokumentnummer

JJR_19810428_OGH0002_0040OB00040_8100000_001