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Rechtssatz RS0053168

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053168

Geschäftszahl

14ObA42/87

Entscheidungsdatum

02.09.1987

Norm

B-VG Art14
PrivSchG §2

Rechtssatz

Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird. Es fallen daher nicht nur Schulen, die dem SchOG entsprechen oder zur Ableistung der Schulpflicht geeignet sind, darunter, sondern alle Unterrichtsanstalten mit den gesetzlichen Voraussetzungen. Ausgenommen sind nur Schulen und Einrichtungen, die lediglich der Vermittlung von Fertigkeiten zur Weiterbildung im Beruf, zur Förderung des gesellschaftlichen Lebens oder der sportlichen Tätigkeit dienen.

Entscheidungstexte

  • 14 ObA 42/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 14 ObA 42/87
    Veröff: JBl 1988,192

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0053168

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_014OBA00042_8700000_003