Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist seit 1. September 1969 an der Städtischen Musikschule in Amstetten, die von der Beklagten erhalten wird, als Lehrerin für Sologesang beschäftigt. Am 12. Juni 1970 legte sie an der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien die Lehrbefähigungsprüfung für Gesang ab. Am 1. Oktober 1981 schlossen die Streitteile einen schriftlichen Dienstvertrag, der vom Gemeiderat der beklagten Partei am 8. Oktober 1981 genehmigt wurde. Nach diesem Vertrag sollen auf das Dienstverhältnis "im übrigen" die Bestimmungen des ABGB über Dienstverträge Anwendung finden. Die Entlohnung ist nach Maßgabe der Unterrichtsstunden vorgesehen. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie
1. die Feststellung, daß das Dienstverhältnis zwischen ihr als Musiklehrerin an der Städtischen Musikschule Amstetten und der Beklagten als Rechtsträgerin dieser Schule den Bestimmungen des Niederösterreichischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 unterliege, und
2. die Beklagte schuldig zu erkennen, die Klägerin für ihre Tätigkeit als Musiklehrerin an der Städtischen Musikschule in Amstetten ab Oktober 1985 entsprechend dem Entlohnungsschema I L in der 7. Lohnstufe der Entlohnungsgruppe l 2 b 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der derzeit geltenden Fassung und unter Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung entsprechend der Lehrverpflichtungsgruppe V des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965, BGBl. Nr. 244, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu entlohnen. Die Städtische Musikschule Amstetten sei eine private Unterrichtsanstalt, welche alle Merkmale einer Schule aufweise. Die Unterrichtsanstalt habe einen Direktor, Lehrer, Schüler sowie Klassen und unterliege der Kontrolle durch einen Schulinspektor. Der Unterricht erfolge nach einem Lehrplan; es gebe Noten und Zeugnisse. Lehrer, die an privaten Unterrichtsanstalten unterrichten, seien nach § 46 des Niederösterreichischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG) so einzustufen und zu entlohnen wie Vertragslehrer des Bundes nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948. Vier Lehrer der Städtischen Musikschule Amstetten seien nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 angestellt. Es verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot, mit anderen Dienstnehmern Sonderverträge nach dem ABGB abzuschließen. Da die Klägerin in 23 1/2 Stunden pro Woche 28 Schüler unterrichte, erfülle sie eine volle Lehrverpflichtung im Sinne des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965, Nr. 244, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer. Bis zum Schuljahr 1977/78 habe die Klägerin weniger als die Hälfte der Dienstleistung eines vollbeschäftigten Lehrers erbracht. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der Mindestdauer der Ausbildung an der Akademie für Musik und darstellende Kunst von vier Jahren sei die Klägerin nach den §§ 39 und 40 Abs. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948, § 161 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 und der Anlage 1 hiezu, ab Oktober 1983 in die 6. und ab September 1984 in die 7. Lohnstufe einzureihen.2. die Beklagte schuldig zu erkennen, die Klägerin für ihre Tätigkeit als Musiklehrerin an der Städtischen Musikschule in Amstetten ab Oktober 1985 entsprechend dem Entlohnungsschema römisch eins L in der 7. Lohnstufe der Entlohnungsgruppe l 2 b 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der derzeit geltenden Fassung und unter Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung entsprechend der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965, BGBl. Nr. 244, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu entlohnen. Die Städtische Musikschule Amstetten sei eine private Unterrichtsanstalt, welche alle Merkmale einer Schule aufweise. Die Unterrichtsanstalt habe einen Direktor, Lehrer, Schüler sowie Klassen und unterliege der Kontrolle durch einen Schulinspektor. Der Unterricht erfolge nach einem Lehrplan; es gebe Noten und Zeugnisse. Lehrer, die an privaten Unterrichtsanstalten unterrichten, seien nach Paragraph 46, des Niederösterreichischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG) so einzustufen und zu entlohnen wie Vertragslehrer des Bundes nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948. Vier Lehrer der Städtischen Musikschule Amstetten seien nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 angestellt. Es verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot, mit anderen Dienstnehmern Sonderverträge nach dem ABGB abzuschließen. Da die Klägerin in 23 1/2 Stunden pro Woche 28 Schüler unterrichte, erfülle sie eine volle Lehrverpflichtung im Sinne des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965, Nr. 244, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer. Bis zum Schuljahr 1977/78 habe die Klägerin weniger als die Hälfte der Dienstleistung eines vollbeschäftigten Lehrers erbracht. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der Mindestdauer der Ausbildung an der Akademie für Musik und darstellende Kunst von vier Jahren sei die Klägerin nach den Paragraphen 39 und 40 Absatz 2, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Paragraph 161, Beamtendienstrechtsgesetz 1979 und der Anlage 1 hiezu, ab Oktober 1983 in die 6. und ab September 1984 in die 7. Lohnstufe einzureihen.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Es sei zwar richtig, daß sie mit vier Lehrern an der Städtischen Musikschule aus sozialen Erwägungen Dienstverträge nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 abgeschlossen habe; die anderen 25 Lehrkräfte hätten aber nur Dienstverträge nach dem ABGB. Die Musikschule sei keine Privatschule im Sinne des § 2 des Privatschulgesetzes 1962, sondern eine kulturelle Einrichtung der Beklagten ähnlich einer Volkshochschule. Es gebe keinen festen Lehrplan und die Schüler würden nicht gemeinsam, sondern überwiegend einzeln unterrichtet.Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Es sei zwar richtig, daß sie mit vier Lehrern an der Städtischen Musikschule aus sozialen Erwägungen Dienstverträge nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 abgeschlossen habe; die anderen 25 Lehrkräfte hätten aber nur Dienstverträge nach dem ABGB. Die Musikschule sei keine Privatschule im Sinne des Paragraph 2, des Privatschulgesetzes 1962, sondern eine kulturelle Einrichtung der Beklagten ähnlich einer Volkshochschule. Es gebe keinen festen Lehrplan und die Schüler würden nicht gemeinsam, sondern überwiegend einzeln unterrichtet.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es vertrat die Auffassung, daß die Beklagte nach § 1 Abs. 5 NÖ-GVBG über die Vorfrage, ob ein Dienstverhältnis dem Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz zu unterstellen oder im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 3 NÖ-GVBG besonders vertraglich zu gestalten sei, selbst entscheiden könne. § 46 NÖ-GVBG sei daher aus zwei Gründen nicht anwendbar: Einerseits handle es sich bei der Gemeindemusikschule nicht um eine Privatschule im Sinne des § 2 Privatschulgesetz 1962; dies sei aber nach dem gleichbedeutenden Begriff der "privaten Unterrichtsanstalt" gemäß § 46 NÖ-GVBG Tatbestandserfordernis. Musikschulen seien weder im Schulorganisationsgesetz 1962 als Schultyp angeführt noch in Niederösterreich landesgesetzlich geregelt. Auch wenn die Erteilung von Musikunterricht sehr wesentliche volkserzieherische und pädagogische Ziele verfolge, werde jedenfalls kein eigenständiges und die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckendes pädagogisches Ziel angestrebt. Es fehle der Unterricht in allgemeinbildenden Fächern wie etwa Musikgeschichte; die Klägerin unterrichte vornehmlich Erwachsene. Schulen und Einrichtungen, die lediglich der Vermittlung von Fertigkeiten dienen, die entweder zur Weiterbildung im Beruf benötigt würden oder die nur der Förderung des gesellschaftlichen Lebens oder der persönlichen sportlichen Tätigkeit dienten und denen die Merkmale der weltanschaulichen und geistigen Bildung fehlten, seien als volksbildnerische Einrichtungen ähnlich einer Volkhochschule, nicht aber als eine Einrichtung des Schul- und Unterrichtswesens im engeren Sinn anzusehen.Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es vertrat die Auffassung, daß die Beklagte nach Paragraph eins, Absatz 5, NÖ-GVBG über die Vorfrage, ob ein Dienstverhältnis dem Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz zu unterstellen oder im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, NÖ-GVBG besonders vertraglich zu gestalten sei, selbst entscheiden könne. Paragraph 46, NÖ-GVBG sei daher aus zwei Gründen nicht anwendbar: Einerseits handle es sich bei der Gemeindemusikschule nicht um eine Privatschule im Sinne des Paragraph 2, Privatschulgesetz 1962; dies sei aber nach dem gleichbedeutenden Begriff der "privaten Unterrichtsanstalt" gemäß Paragraph 46, NÖ-GVBG Tatbestandserfordernis. Musikschulen seien weder im Schulorganisationsgesetz 1962 als Schultyp angeführt noch in Niederösterreich landesgesetzlich geregelt. Auch wenn die Erteilung von Musikunterricht sehr wesentliche volkserzieherische und pädagogische Ziele verfolge, werde jedenfalls kein eigenständiges und die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckendes pädagogisches Ziel angestrebt. Es fehle der Unterricht in allgemeinbildenden Fächern wie etwa Musikgeschichte; die Klägerin unterrichte vornehmlich Erwachsene. Schulen und Einrichtungen, die lediglich der Vermittlung von Fertigkeiten dienen, die entweder zur Weiterbildung im Beruf benötigt würden oder die nur der Förderung des gesellschaftlichen Lebens oder der persönlichen sportlichen Tätigkeit dienten und denen die Merkmale der weltanschaulichen und geistigen Bildung fehlten, seien als volksbildnerische Einrichtungen ähnlich einer Volkhochschule, nicht aber als eine Einrichtung des Schul- und Unterrichtswesens im engeren Sinn anzusehen.
Andererseits sei die Beklagte, auch wenn ihre Musikschule eine "private Unterrichtsanstalt" im Sinne des § 2 PrivSchG wäre, nach § 1 Abs. 3 Z 3 NÖ-GVBG berechtigt, mit den einzelnen Musikschullehrern Sonderverträge nach bürgerlichem Recht abzuschließen. Da die Klägerin eine schwankende Lehrverpflichtung habe, es im Bereich der Musikschule keine fixe Arbeitszeit gebe, Musikschulen nicht als Schultyp anerkannt und Musikschullehrer in der Dienstzweigeordnung für Gemeindebedienstete nicht angeführt seien und da schließlich die Klägerin eine atypische Lehrtätigkeit ausübe, indem sie überwiegend Erwachsene unterrichte, erfordere jedenfalls ihr Arbeitsverhältnis eine besondere vertragliche Gestaltung.Andererseits sei die Beklagte, auch wenn ihre Musikschule eine "private Unterrichtsanstalt" im Sinne des Paragraph 2, PrivSchG wäre, nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, NÖ-GVBG berechtigt, mit den einzelnen Musikschullehrern Sonderverträge nach bürgerlichem Recht abzuschließen. Da die Klägerin eine schwankende Lehrverpflichtung habe, es im Bereich der Musikschule keine fixe Arbeitszeit gebe, Musikschulen nicht als Schultyp anerkannt und Musikschullehrer in der Dienstzweigeordnung für Gemeindebedienstete nicht angeführt seien und da schließlich die Klägerin eine atypische Lehrtätigkeit ausübe, indem sie überwiegend Erwachsene unterrichte, erfordere jedenfalls ihr Arbeitsverhältnis eine besondere vertragliche Gestaltung.
Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG neu durch. Die Klägerin brachte in zweiter Instanz ergänzend vor, daß der Bundesminister für Unterricht und Kunst der Musikschule der Stadt Wiener Neustadt das Öffentlichkeitsrecht verliehen habe, woraus sich mangels eines Unterschiedes zur Musikschule der Beklagten ergebe, daß auch diese eine Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes sei. Die Beklagte selbst habe die Musikschule stets als private Unterrichtsanstalt behandelt; sie habe die Errichtung der Schule nach dem provisorischen Gesetz über den Privatunterricht, RGBl. 309/1850, beim Landesschulrat für Niederösterreich angezeigt und in der Folge alle nach diesem und dem Privatschulgesetz vorgeschriebenen Meldungen erstattet. Neben der Klägerin seien nur vier Lehrer mit einer vergleichbaren Ausbildung, Beschäftigungszeit und Beschäftigungsart angestellt; alle diese Lehrer hätten Dienstverträge nach dem NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz und seien analog dem Bundes-Vertragsbedienstetengesetz eingestuft.Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG neu durch. Die Klägerin brachte in zweiter Instanz ergänzend vor, daß der Bundesminister für Unterricht und Kunst der Musikschule der Stadt Wiener Neustadt das Öffentlichkeitsrecht verliehen habe, woraus sich mangels eines Unterschiedes zur Musikschule der Beklagten ergebe, daß auch diese eine Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes sei. Die Beklagte selbst habe die Musikschule stets als private Unterrichtsanstalt behandelt; sie habe die Errichtung der Schule nach dem provisorischen Gesetz über den Privatunterricht, RGBl. 309 aus 1850,, beim Landesschulrat für Niederösterreich angezeigt und in der Folge alle nach diesem und dem Privatschulgesetz vorgeschriebenen Meldungen erstattet. Neben der Klägerin seien nur vier Lehrer mit einer vergleichbaren Ausbildung, Beschäftigungszeit und Beschäftigungsart angestellt; alle diese Lehrer hätten Dienstverträge nach dem NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz und seien analog dem Bundes-Vertragsbedienstetengesetz eingestuft.
Unter Ausdehnung ihres Leistungsbegehrens hinsichtlich des Zeitraumes ab Oktober 1983 begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, sie für ihre Tätigkeit als Musiklehrerin an der Städtischen Musikschule Amstetten entsprechend dem Entlohnungsschema I L ab Oktober 1983 in der 6. Lohnstufe und ab September 1984 in der 7. Lohnstufe der Entlohnungsgruppe l 2 b 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der derzeit geltenden Fassung und unter Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung entsprechend der Lehrverpflichtungsgruppe V des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965, BGBl. 244, über das Aumsaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer zu entlohnen; dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Die Beklagte beantragte, auch dieses Begehren abzuweisen. Das Berufungsgericht gab dem Feststellungsbegehren statt wie folgt:Unter Ausdehnung ihres Leistungsbegehrens hinsichtlich des Zeitraumes ab Oktober 1983 begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, sie für ihre Tätigkeit als Musiklehrerin an der Städtischen Musikschule Amstetten entsprechend dem Entlohnungsschema römisch eins L ab Oktober 1983 in der 6. Lohnstufe und ab September 1984 in der 7. Lohnstufe der Entlohnungsgruppe l 2 b 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der derzeit geltenden Fassung und unter Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung entsprechend der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965, Bundesgesetzblatt 244, über das Aumsaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer zu entlohnen; dies binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Die Beklagte beantragte, auch dieses Begehren abzuweisen. Das Berufungsgericht gab dem Feststellungsbegehren statt wie folgt:
"Es wird festgestellt, daß auf das Dienstverhältnis zwischen der Klägerin als Musiklehrerin an der Städtischen Musikschule Amstetten und der Beklagten als Rechtsträgerin dieser Schule die Bestimmung des § 46 des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes Anwendung findet und daher für die dienst- und besoldungsrechtliche Behandlung der Klägerin die für die Vertragslehrer des Bundes geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden sind.""Es wird festgestellt, daß auf das Dienstverhältnis zwischen der Klägerin als Musiklehrerin an der Städtischen Musikschule Amstetten und der Beklagten als Rechtsträgerin dieser Schule die Bestimmung des Paragraph 46, des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes Anwendung findet und daher für die dienst- und besoldungsrechtliche Behandlung der Klägerin die für die Vertragslehrer des Bundes geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden sind."
Das ausgedehnte Leistungsbegehren wies es ab und sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes 30.000 S und der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 2.000 S übersteige.
Das Berufungsgericht legte seiner Entscheidung folgenden wesentlichen Sachverhalt zugrunde:
Am 23. August 1949 beschloß der damalige provisorische Gemeindeausschuß der Stadt Amstetten die Errichtung einer Musikschule. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1952 ersuchte die Beklagte im Sinne des damals geltenden provisorischen Privatschulgesetzes RGBl. 309/1850 um die Genehmigung der Errichtung. Der Landesschulrat für Niederösterreich genehmigte mit Erlaß vom 8. Februar 1953 die Eröffnung einer Privatlehranstalt für Musik, insofern in diese schulpflichtige Kinder aufgenommen werden sollten. Weiters nahm der Landesschulrat die Errichtung der Anstalt, insofern schulmündige Personen unterrichtet werden sollten, sowie die Bestellung des verantwortlichen Leiters und weiterer Lehrkräfte im Sinne des § 10 des RGBl. 309/1850 zur Kenntnis. Wenn Lehrkräfte neu angestellt wurden oder ausschieden, erstattete der Leiter der Musikschule jeweils Anzeigen an das Amt des Niederösterreichischen Landesschulrates, welcher über die Verwendungsanzeigen mit Bescheid entschied. In diesen Bescheiden wurde seit dem Inkrafttreten des Privatschulgesetzes 1962 jeweils auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 1, 4 und 6 dieses Gesetzes verwiesen. Die letzte derartige Meldung über das Ableben eines Lehrers wurde dem Landesschulrat für Niederösterreich am 9. März 1977 erstattet.Am 23. August 1949 beschloß der damalige provisorische Gemeindeausschuß der Stadt Amstetten die Errichtung einer Musikschule. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1952 ersuchte die Beklagte im Sinne des damals geltenden provisorischen Privatschulgesetzes RGBl. 309 aus 1850, um die Genehmigung der Errichtung. Der Landesschulrat für Niederösterreich genehmigte mit Erlaß vom 8. Februar 1953 die Eröffnung einer Privatlehranstalt für Musik, insofern in diese schulpflichtige Kinder aufgenommen werden sollten. Weiters nahm der Landesschulrat die Errichtung der Anstalt, insofern schulmündige Personen unterrichtet werden sollten, sowie die Bestellung des verantwortlichen Leiters und weiterer Lehrkräfte im Sinne des Paragraph 10, des RGBl. 309 aus 1850, zur Kenntnis. Wenn Lehrkräfte neu angestellt wurden oder ausschieden, erstattete der Leiter der Musikschule jeweils Anzeigen an das Amt des Niederösterreichischen Landesschulrates, welcher über die Verwendungsanzeigen mit Bescheid entschied. In diesen Bescheiden wurde seit dem Inkrafttreten des Privatschulgesetzes 1962 jeweils auf die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, 4 und 6 dieses Gesetzes verwiesen. Die letzte derartige Meldung über das Ableben eines Lehrers wurde dem Landesschulrat für Niederösterreich am 9. März 1977 erstattet.
Die Verwendung der Klägerin wurde dem Amt des Landesschulrates für Niederösterreich mit Schreiben vom 23. April 1975 angezeigt. Der Landesschulrat entschied mit Bescheid vom 24. Mai 1975, daß die Verwendung der Klägerin gemäß § 5 Abs. 1, 4 und 6 des Privatschulgesetzes nicht untersagt werde.Die Verwendung der Klägerin wurde dem Amt des Landesschulrates für Niederösterreich mit Schreiben vom 23. April 1975 angezeigt. Der Landesschulrat entschied mit Bescheid vom 24. Mai 1975, daß die Verwendung der Klägerin gemäß Paragraph 5, Absatz eins, 4 und 6 des Privatschulgesetzes nicht untersagt werde.
Die Städtische Musikschule Amstetten erhielt mit Beschluß des Gemeinderates der Beklagten vom 8. Oktober 1981 ein Statut. Danach ist sie eine von der Beklagten erhaltene unselbständige Anstalt, die vornehmlich das Ziel verfolgt, jedermann, der die entsprechende Eignung aufweist, vorzugsweise der Jugend, eine umfassende musikalische Ausbildung zu ermöglichen, besonders begabte Schüler auf den Besuch musikalischer Einrichtungen höherer Stufe vorzubereiten und das Gemeinschaftsmusizieren zu fördern. Auf der Grundlage dieses Statuts besteht eine vom Bürgermeister der Beklagten erlassene Schulordnung, die den Betrieb der Musikschule im einzelnen regelt.
In den letzten Jahren wurden die niederösterreichischen Musikschulen nicht mehr vom Landesschulrat überwacht oder beaufsichtigt, weil die Rechtsabteilung der Niederösterreichischen Landesregierung den Standpunkt vertritt, daß die von den Gemeinden erhaltenen Musikschulen mangels gesetzlicher Grundlage nicht der Aufsicht der Schulbehörden unterliegen. Es besteht in Niederösterreich aber zumindest seit 1960 eine auf freiwilliger Basis arbeitende und derzeit aus fünf Musikschulleitern bestehende Kommission für das Musikschulwesen. Diese Kommission übt lediglich eine beratende und koordinierende Tätigkeit aus und erstattet insbesondere Empfehlungen an die Niederösterreichische Landesregierung über die Vergabe von Subventionen. Sie hat aber keine Machtbefugnisse und keinen Einfluß auf die Auswahl und die Bestellung der Lehrer. Soweit die Mitglieder der Kommission Lehrpläne ausarbeiten, sind diese nur unverbindliche Richtlinien und Empfehlungen. Für das von der Klägerin unterrichtete Fach gibt es einen "Lehrplan für Sologesang", der von der Ehegattin des Leiters der niederösterreichischen Musikschulen stammt. Nach diesem unverbindlichen Lehrplan, nach dem die Klägerin weitgehend unterrichtet, habe sich der Unterrichtsverlauf jeweils einem Zusammenspiel von ganz bestimmten Umständen anzupassen und könne keinesfalls in ein starres Leistungsschema gebracht werden. Der Lehrplan, der im Einzelfall mehr als Leitfaden, denn als Richtschnur dienen solle, schlägt unter anderem eine Reihe von Gesangskompositionen zur Übung vor und stellt Unterrichtsliteratur zur Auswahl.
An einigen niederösterreichischen Musikschulen erfolgt die Entlohnung der Lehrer noch in der Weise, daß sie das Schulgeld unmittelbar von ihren Schülern entgegennehmen. In der Städtischen Musikschule Amstetten werden alle Lehrer von der Beklagten bezahlt. Einschließlich der mitverwalteten Außenstellen sind derzeit 47 Lehrer an der Musikschule beschäftigt.
Die Klägerin ist seit 1971 die einzige Gesangslehrerin an der Musikschule Amstetten. Ihre Lehrverpflichtung stieg seit dem Beginn ihrer Tätigkeit ständig an. Im Schuljahr 1984/85 unterrichtete sie 25 Wochenstunden. Während ansonsten überwiegend Kinder und Jugendliche die Musikschule besuchen und nur wenige Erwachsene, sind die Verhältnisse im Unterrichtsfach der Klägerin atypisch. Sie unterrichtet zu etwa 80 % Erwachsene und nur zu 20 % Kinder und Jugendliche. Unter ihren älteren Schülern befinden sich auch Pflichtschullehrer und Musiklehrer, welche die Ausbildung ihrer Gesang- und Sprechstimme beruflich benötigen. Die Klägerin erteilt nahezu ausschließlich Einzel- und kaum Gruppenunterricht. Notenlehre und Musikgeschichte sind keine eigenen Fächer; alle Lehrer unterrichten aber entsprechende Grundbegriffe im Rahmen ihres jeweiligen Faches mit.
Die Städtische Musikschule stellt auf Verlangen der Schüler auch Schulnachrichten aus, die zwar wie Zeugnisse aussehen, deren Erwerb aber keine Voraussetzung für die Aufnahme an die Hochschule für Musik ist. Nur zwei an der Musikschule beschäftigte Lehrer verrichten mehr Wochenstunden als die Klägerin; sie stehen nicht im Vertragsbedienstetenverhältnis zur Beklagten, sondern haben wie die Klägerin ebenfalls nur Arbeitsverträge nach bürgerlichem Recht. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß § 46 NÖ-GVBG jedenfalls dann anzuwenden sei, wenn die Musikschule der Beklagten eine "private Unterrichtsanstalt" sei. Der Begriff "private Unterrichtsanstalt" sei dem Begriff "Privatschule" im Sinne des § 2 PrivSchG gleichzusetzen. Die Begriffe würden nicht nur im Sprachgebrauch synonym verwendet, sondern auch in Art. 17 des StGG und in den Art. 14, 81 a und 81 b B-VG als identisch angesehen. Auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz-Novelle 1963, mit welcher der Ausdruck "Gemeindeunterrichtsanstalten" durch den Begriff "von den Gemeinden erhaltene private Unterrichtsanstalten" ersetzt worden sei, ergebe sich, daß die Änderung der Formulierung damit begründet wurde, daß die Gemeinden nur bei Pflichtschulen als gesetzliche Schulerhalter auftreten, sie hingegen alle anderen "Schulen" freiwillig erhalten.Die Städtische Musikschule stellt auf Verlangen der Schüler auch Schulnachrichten aus, die zwar wie Zeugnisse aussehen, deren Erwerb aber keine Voraussetzung für die Aufnahme an die Hochschule für Musik ist. Nur zwei an der Musikschule beschäftigte Lehrer verrichten mehr Wochenstunden als die Klägerin; sie stehen nicht im Vertragsbedienstetenverhältnis zur Beklagten, sondern haben wie die Klägerin ebenfalls nur Arbeitsverträge nach bürgerlichem Recht. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß Paragraph 46, NÖ-GVBG jedenfalls dann anzuwenden sei, wenn die Musikschule der Beklagten eine "private Unterrichtsanstalt" sei. Der Begriff "private Unterrichtsanstalt" sei dem Begriff "Privatschule" im Sinne des Paragraph 2, PrivSchG gleichzusetzen. Die Begriffe würden nicht nur im Sprachgebrauch synonym verwendet, sondern auch in Artikel 17, des StGG und in den Artikel 14, 81, a und 81 b B-VG als identisch angesehen. Auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz-Novelle 1963, mit welcher der Ausdruck "Gemeindeunterrichtsanstalten" durch den Begriff "von den Gemeinden erhaltene private Unterrichtsanstalten" ersetzt worden sei, ergebe sich, daß die Änderung der Formulierung damit begründet wurde, daß die Gemeinden nur bei Pflichtschulen als gesetzliche Schulerhalter auftreten, sie hingegen alle anderen "Schulen" freiwillig erhalten.
Ausgehend von der grundlegenden Norm des § 19 des provisorischen Gesetzes über den Privatunterricht, RGBl. 309/1850, wonach die Errichtung von Lehranstalten für Musik den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstellt wurde, ferner von der vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Begriffsbestimmung zur "Schule" bzw. zur "Unterrichtsanstalt" und nach § 2 PrivSchG bestehe kein Zweifel daran, daß die Städtische Musikschule Amstetten als "Schule" anzusehen sei. Es werde in direktem Kontakt zwischen Lehrern und Schülern eine Mehrzahl von Schülern unterrichtet, es gebe feste Lehrpläne und aus den Statuten ergebe sich der enge Zusammenhang mit der Zielsetzung, musikalische Fähigkeiten zu vermitteln und zu fördern und zugleich erzieherisch zu wirken. Besonders Begabte sollen auf den Besuch musikalischer Einrichtungen auf höherer Stufe vorbereitet werden. Es bestünden Kontakte zu den Eltern, es gebe Schulnachrichten und Kontrollprüfungen bei mangelhaftem Unterrichtserfolg; die Schüler seien zum pünktlichen und regelmäßigen Schulbesuch verpflichtet. Bei Verletzung der Schulordnung kämen Disziplinarmaßnahmen bis zum Ausschluß von der Schule zur Anwendung. Daran zeige sich ein deutlicher Unterschied zu jenen Institutionen, die bloße Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelten, ohne pädagogisch und erzieherisch zu wirken. Auch wenn die Klägerin überwiegend Erwachsene unterrichte, ändere dies nichts am Wesen der Städtischen Musikschule. Immerhin habe die Beklagte selbst ihre Musikschule zumindest bis zum Jahre 1977 als Privatschule angesehen. Das Feststellungsbegehren der Klägerin, welche auf ihr Dienstverhältnis zufolge § 46 NÖ-GVBG die dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Bundes-Vertragsbediensteten angewendet wissen wolle, sei in der durch das Berufungsgericht modifizierten Fassung gerechtfertigt.Ausgehend von der grundlegenden Norm des Paragraph 19, des provisorischen Gesetzes über den Privatunterricht, RGBl. 309 aus 1850,, wonach die Errichtung von Lehranstalten für Musik den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstellt wurde, ferner von der vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Begriffsbestimmung zur "Schule" bzw. zur "Unterrichtsanstalt" und nach Paragraph 2, PrivSchG bestehe kein Zweifel daran, daß die Städtische Musikschule Amstetten als "Schule" anzusehen sei. Es werde in direktem Kontakt zwischen Lehrern und Schülern eine Mehrzahl von Schülern unterrichtet, es gebe feste Lehrpläne und aus den Statuten ergebe sich der enge Zusammenhang mit der Zielsetzung, musikalische Fähigkeiten zu vermitteln und zu fördern und zugleich erzieherisch zu wirken. Besonders Begabte sollen auf den Besuch musikalischer Einrichtungen auf höherer Stufe vorbereitet werden. Es bestünden Kontakte zu den Eltern, es gebe Schulnachrichten und Kontrollprüfungen bei mangelhaftem Unterrichtserfolg; die Schüler seien zum pünktlichen und regelmäßigen Schulbesuch verpflichtet. Bei Verletzung der Schulordnung kämen Disziplinarmaßnahmen bis zum Ausschluß von der Schule zur Anwendung. Daran zeige sich ein deutlicher Unterschied zu jenen Institutionen, die bloße Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelten, ohne pädagogisch und erzieherisch zu wirken. Auch wenn die Klägerin überwiegend Erwachsene unterrichte, ändere dies nichts am Wesen der Städtischen Musikschule. Immerhin habe die Beklagte selbst ihre Musikschule zumindest bis zum Jahre 1977 als Privatschule angesehen. Das Feststellungsbegehren der Klägerin, welche auf ihr Dienstverhältnis zufolge Paragraph 46, NÖ-GVBG die dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Bundes-Vertragsbediensteten angewendet wissen wolle, sei in der durch das Berufungsgericht modifizierten Fassung gerechtfertigt.
Hingegen sei das Leistungsbegehren unbestimmt. Die Klägerin hätte einen bestimmten Geldbetrag einfordern können. Ihrem rechtlichen Interesse an der besoldungsrechtlichen Behandlung sei bereits durch das Feststellungsbegehren Rechnung getragen. Die von der Klägerin gewünschte Einstufung habe die Beklagte nicht qualifiziert bestritten; sie habe nur eingewendet, daß die Städtische Musikschule Amstetten keine private Unterrichtsanstalt im Sinne des § 46 GVBG sei. Damit sei noch nicht gesagt, daß sich die Beklagte im Falle der Qualifikation der Musikschule als Privatschule weigern werde, die Klägerin entsprechend einzustufen. Für ein diesbezügliches Feststellungsbegehren fehle es an einem rechtlichen Interesse, weil die Klägerin nicht behauptet habe, derzeit schlechter entlohnt zu sein als nach dem angestrebten Bezugsschema. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Teile. Die Klägerin macht als Revisionsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und begehrt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung auch im Sinne des Leistungsbegehrens. Die Beklagte führt ebenfalls als Revisionsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung aus und beantragt, auch das Feststellungsbegehren abzuweisen; hilfsweise stellen beide Teile Aufhebungsanträge. Weiters beantragen sie in ihren Revisionsbeantwortungen der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.Hingegen sei das Leistungsbegehren unbestimmt. Die Klägerin hätte einen bestimmten Geldbetrag einfordern können. Ihrem rechtlichen Interesse an der besoldungsrechtlichen Behandlung sei bereits durch das Feststellungsbegehren Rechnung getragen. Die von der Klägerin gewünschte Einstufung habe die Beklagte nicht qualifiziert bestritten; sie habe nur eingewendet, daß die Städtische Musikschule Amstetten keine private Unterrichtsanstalt im Sinne des Paragraph 46, GVBG sei. Damit sei noch nicht gesagt, daß sich die Beklagte im Falle der Qualifikation der Musikschule als Privatschule weigern werde, die Klägerin entsprechend einzustufen. Für ein diesbezügliches Feststellungsbegehren fehle es an einem rechtlichen Interesse, weil die Klägerin nicht behauptet habe, derzeit schlechter entlohnt zu sein als nach dem angestrebten Bezugsschema. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Teile. Die Klägerin macht als Revisionsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und begehrt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung auch im Sinne des Leistungsbegehrens. Die Beklagte führt ebenfalls als Revisionsgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung aus und beantragt, auch das Feststellungsbegehren abzuweisen; hilfsweise stellen beide Teile Aufhebungsanträge. Weiters beantragen sie in ihren Revisionsbeantwortungen der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt, jene der Klägerin ist nur zum Teil berechtigt.
Zur Revision der Beklagten: