Rechtssatz RS0071476
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071476
Entscheidungsdatum
02.09.1987
Rechtssatz
Eine "Universalbildung" wird entgegen der Ansicht der Revisionswerberin in § 2 PrivSchG nicht vorausgesetzt. Dieses Gesetz kann auch auf neue Schularten wie etwa Krankenpflegeschulen Anwendung finden. Aus der gesetzlichen Möglichkeit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes läßt sich nicht ableiten, daß Privatschulen nur solche Schulen sein können, die öffentlichen entsprechen.Eine "Universalbildung" wird entgegen der Ansicht der Revisionswerberin in Paragraph 2, PrivSchG nicht vorausgesetzt. Dieses Gesetz kann auch auf neue Schularten wie etwa Krankenpflegeschulen Anwendung finden. Aus der gesetzlichen Möglichkeit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes läßt sich nicht ableiten, daß Privatschulen nur solche Schulen sein können, die öffentlichen entsprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0071476
Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_014OBA00042_8700000_005