Rechtssatz RS0053231
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053231
Entscheidungsdatum
22.10.2014
Rechtssatz
In den Fällen der Abstammungsfeststellung ist bei der Ermittlung des Beginns des Laufes der Frist gemäß § 534 Abs 1 ZPO kein strenger Maßstab anzulegen; dies bedeutet aber nicht, daß diese Frist überhaupt unbeachtlich ist.In den Fällen der Abstammungsfeststellung ist bei der Ermittlung des Beginns des Laufes der Frist gemäß Paragraph 534, Absatz eins, ZPO kein strenger Maßstab anzulegen; dies bedeutet aber nicht, daß diese Frist überhaupt unbeachtlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053231
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2015
Dokumentnummer
JJR_19950824_OGH0002_0020OB00557_9500000_002