Begründung:
Mit der am 23.1.1995 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens 4 C 33/67 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz. Er sei mit Urteil vom 28.3.1967 als Vater des am 11.April 1966 geborenen Beklagten festgestellt worden, da er aufgrund der durchgeführten Blutgruppenuntersuchung als Erzeuger des Kindes nicht habe ausgeschlossen werden können. Vor nunmehr zehn Tagen habe er erfahren, daß die Methode, mit der im Jahre 1967 die Blutuntersuchung durchgeführt worden sei, in der Zwischenzeit völlig veraltet sei und daß neue wissenschaftliche Methoden derzeit bekannt und üblich seien, die eine wesentlich genauere Bestimmung der Ausschlußmerkmale zuließen. Er sei weiterhin der Überzeugung, nicht der Vater des Beklagten zu sein und würde dies durch die Anwendung der neuen wissenschaftlichen Methoden auch bewiesen werden.
Der Beklagte wendete ein, es fehle der Wiederaufnahmsklage an der Geltendmachung eines qualifizierten Wiederaufnahmsgrundes. So behaupte der Kläger gar nicht, im Besitze eines konkreten Gutachtens zu sein, das seine Vaterschaft für den Beklagten ausschließe. Die Behauptung, daß neue wissenschaftliche Methoden bekannt und üblich seien, die eine wesentlich genauere Bestimmung der Ausschlußmerkmale zulassen würden, habe zwar allgemeine Gültigkeit, sei aber nicht geeignet, einen konkreten Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO darzustellen. Weiters werde die Versäumung der vierwöchigen Klagefrist des § 534 Abs 1 ZPO geltend gemacht. So sei der Kläger nach Forderung eines Heiratsgutes durch den Beklagten am 25.10.1994 in der Kanzlei des Beklagtenvertreters erschienen und habe Zweifel an seiner Vaterschaft geäußert. In dem im weiteren mit dem Beklagtenvertreter geführten Gespräch habe er seine Argumente angeführt, die er nunmehr als Wiederaufnahmsgrund geltend mache.Der Beklagte wendete ein, es fehle der Wiederaufnahmsklage an der Geltendmachung eines qualifizierten Wiederaufnahmsgrundes. So behaupte der Kläger gar nicht, im Besitze eines konkreten Gutachtens zu sein, das seine Vaterschaft für den Beklagten ausschließe. Die Behauptung, daß neue wissenschaftliche Methoden bekannt und üblich seien, die eine wesentlich genauere Bestimmung der Ausschlußmerkmale zulassen würden, habe zwar allgemeine Gültigkeit, sei aber nicht geeignet, einen konkreten Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO darzustellen. Weiters werde die Versäumung der vierwöchigen Klagefrist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO geltend gemacht. So sei der Kläger nach Forderung eines Heiratsgutes durch den Beklagten am 25.10.1994 in der Kanzlei des Beklagtenvertreters erschienen und habe Zweifel an seiner Vaterschaft geäußert. In dem im weiteren mit dem Beklagtenvertreter geführten Gespräch habe er seine Argumente angeführt, die er nunmehr als Wiederaufnahmsgrund geltend mache.
Spätestens am 25.10.1994 habe daher der Kläger Kenntnis von jenem Wiederaufnahmsgrund bzw jenen Beweismitteln gehabt, die er in der Wiederaufnahmsklage vom 20.1.1995 geltend mache. Ferner verwies der Beklagte darauf, daß die zehnjährige Frist des § 534 Abs 3 ZPO verstrichen sei.Spätestens am 25.10.1994 habe daher der Kläger Kenntnis von jenem Wiederaufnahmsgrund bzw jenen Beweismitteln gehabt, die er in der Wiederaufnahmsklage vom 20.1.1995 geltend mache. Ferner verwies der Beklagte darauf, daß die zehnjährige Frist des Paragraph 534, Absatz 3, ZPO verstrichen sei.
Ohne Aufnahme von Beweisen wies das Erstgericht das Wiederaufnahmsbegehren des Klägers wegen Ablaufes der 10-Jahresfrist des § 534 Abs 3 ZPO ab.Ohne Aufnahme von Beweisen wies das Erstgericht das Wiederaufnahmsbegehren des Klägers wegen Ablaufes der 10-Jahresfrist des Paragraph 534, Absatz 3, ZPO ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung führte das Berufungsgericht aus, daß § 534 Abs 3 ZPO auf Wiederaufnahmsklagen gegen Urteile, mit denen die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind festgestellt worden sei, nicht anzuwenden sei. Eine Zurückweisung der Klage mit Beschluß im Vorprüfungsverfahren nach § 538 ZPO oder nach mündlicher Verhandlung gemäß § 543 ZPO wegen Fehlens eines gesetzlichen Wiederaufnahmsgrundes oder "Unbestimmtheit" des Begehrens komme nicht in Betracht. Dies wäre nur gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe subsumieren ließe. Neue wissenschaftliche Erkenntnismethoden der Blutuntersuchung, auf die sich der Kläger berufe, bildeten aber nach neuerer Rechtsprechung grundsätzlich einen Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Im weiteren Verfahren werde das Erstgericht allerdings vorerst noch zu prüfen haben, ob die vorliegende Wiederaufnahmsklage innerhalb der im § 534 Abs 1 ZPO normierten Frist eingebracht worden sei, wobei auf das Vorbringen des Beklagten in seinem vorbereitenden Schriftsatz verwiesen werde. Eine vom Beklagten begehrte Zurückweisung der Klage wegen Versäumung der einmonatigen Frist des § 534 Abs 1 ZPO werde auch bei den in der Berufungsbeantwortung begehrten Feststellungen kaum in Betracht kommen, da Rechtsprechung und Lehre im Falle naturwissenschaftlicher Beweismittel bei Ermittlung des Zeitpunktes, an welchem die Einmonatsfrist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO zu laufen beginne, keinen strengen Maßstab anlegten.Unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung führte das Berufungsgericht aus, daß Paragraph 534, Absatz 3, ZPO auf Wiederaufnahmsklagen gegen Urteile, mit denen die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind festgestellt worden sei, nicht anzuwenden sei. Eine Zurückweisung der Klage mit Beschluß im Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 538, ZPO oder nach mündlicher Verhandlung gemäß Paragraph 543, ZPO wegen Fehlens eines gesetzlichen Wiederaufnahmsgrundes oder "Unbestimmtheit" des Begehrens komme nicht in Betracht. Dies wäre nur gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe subsumieren ließe. Neue wissenschaftliche Erkenntnismethoden der Blutuntersuchung, auf die sich der Kläger berufe, bildeten aber nach neuerer Rechtsprechung grundsätzlich einen Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. Im weiteren Verfahren werde das Erstgericht allerdings vorerst noch zu prüfen haben, ob die vorliegende Wiederaufnahmsklage innerhalb der im Paragraph 534, Absatz eins, ZPO normierten Frist eingebracht worden sei, wobei auf das Vorbringen des Beklagten in seinem vorbereitenden Schriftsatz verwiesen werde. Eine vom Beklagten begehrte Zurückweisung der Klage wegen Versäumung der einmonatigen Frist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO werde auch bei den in der Berufungsbeantwortung begehrten Feststellungen kaum in Betracht kommen, da Rechtsprechung und Lehre im Falle naturwissenschaftlicher Beweismittel bei Ermittlung des Zeitpunktes, an welchem die Einmonatsfrist des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO zu laufen beginne, keinen strengen Maßstab anlegten.
Zufolge des Fehlens einer neueren Rechtsprechung zu der für die Rechtsentwicklung erheblichen Frage der Bestimmtheit des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes und der Wahrung der Frist des § 534 Abs 1 ZPO sei der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 528 Abs 1 ZPO zuzulassen gewesen.Zufolge des Fehlens einer neueren Rechtsprechung zu der für die Rechtsentwicklung erheblichen Frage der Bestimmtheit des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes und der Wahrung der Frist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO sei der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zuzulassen gewesen.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs des Beklagten nicht Folge zu geben.