Rechtssatz RS0053307
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053307
Entscheidungsdatum
13.12.1994
Rechtssatz
Der Kompetenztatbestand "Bodenreform" (Art 12 Abs 1 Z3 B-VG), zu dem auch das landwirtschaftliche Bringungswesen zu rechnen ist, umfaßt zwar nach der Versteinerungstheorie auch die damit notwendigerweise verknüpften zivilrechtlichen Fragen, doch sind unter diesem Begriff nur Vorkehrungen auf dem Gebiet der Landeskultur zu verstehen und somit keineswegs auch Maßnahmen zur Förderung des Gewerbes.Der Kompetenztatbestand "Bodenreform" (Artikel 12, Absatz eins, Z3 B-VG), zu dem auch das landwirtschaftliche Bringungswesen zu rechnen ist, umfaßt zwar nach der Versteinerungstheorie auch die damit notwendigerweise verknüpften zivilrechtlichen Fragen, doch sind unter diesem Begriff nur Vorkehrungen auf dem Gebiet der Landeskultur zu verstehen und somit keineswegs auch Maßnahmen zur Förderung des Gewerbes.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 605/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 605/93
Veröff: JBl 1994,422
- 1 Ob 627/94
Entscheidungstext OGH 13.12.1994 1 Ob 627/94
nur: Der Kompetenztatbestand "Bodenreform" (Art 12 Abs 1 Z3 B-VG), zu dem auch das landwirtschaftliche Bringungswesen zu rechnen ist, umfaßt zwar nach der Versteinerungstheorie auch die damit notwendigerweise verknüpften zivilrechtlichen Fragen, doch sind unter diesem Begriff nur Vorkehrungen auf dem Gebiet der Landeskultur zu verstehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0053307
Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0010OB00605_9300000_003