Der von den Klägern dagegen erhobene Rekurs ist ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes und die aufgeworfenen Rechtsfragen zulässig (vgl Kodek in Rechberger, ZPO § 519 Rz 3), er ist aber auch berechtigt.Der von den Klägern dagegen erhobene Rekurs ist ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes und die aufgeworfenen Rechtsfragen zulässig vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 519, Rz 3), er ist aber auch berechtigt.
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs sind in erster Linie das Klagebegehren und darüber hinaus die Klagsbehauptungen von Bedeutung; auf die Einwendung des Beklagten ist erst in der Sachentscheidung Bedacht zu nehmen. Dabei hängt die Rechtswegzulässigkeit davon ab, ob der Kläger seinen Anspruch auf einen Privatrechtstitel stützt (JBl 1994, 422 uva). Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen in den solches bezweckenden Gesetzen klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden (JBl 1994, 422; SZ 59/107 ua); die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden darf in bürgerlichen Rechtssachen mit Rücksicht auf § 1 JN schon dann nicht angenommen werden, wenn sie sich nur bei ausdehnender Auslegung des Gesetzes rechtfertigen ließe (JBl 1994, 422; JBl 1990, 450 ua).Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs sind in erster Linie das Klagebegehren und darüber hinaus die Klagsbehauptungen von Bedeutung; auf die Einwendung des Beklagten ist erst in der Sachentscheidung Bedacht zu nehmen. Dabei hängt die Rechtswegzulässigkeit davon ab, ob der Kläger seinen Anspruch auf einen Privatrechtstitel stützt (JBl 1994, 422 uva). Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen in den solches bezweckenden Gesetzen klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden (JBl 1994, 422; SZ 59/107 ua); die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden darf in bürgerlichen Rechtssachen mit Rücksicht auf Paragraph eins, JN schon dann nicht angenommen werden, wenn sie sich nur bei ausdehnender Auslegung des Gesetzes rechtfertigen ließe (JBl 1994, 422; JBl 1990, 450 ua).
Die Kläger gründen ihr Begehren ganz eindeutig auf eine im von der Agrarbezirksbehörde am 25.7.1972 aufgenommenen Verhandlungsprotokoll erwähnte, danach aber schon vorher zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung, nach der die Kläger dem Beklagten als Gegenleistung für die Inanspruchnahme von dessen Grundflächen durch die Seilbahn das umstrittene Geh- und Fahrrecht einräumten. Gegenstand des Klagebegehrens und damit auch des darüber abzuführenden Verfahrens ist demnach nicht - wie das Gericht zweiter Instanz meint - der Umfang des Bringungsrechts, sondern allein die Frage, ob die Streitteile der Dienstbarkeitsbestellung eine zeitliche Begrenzung auf die Dauer der Grundinanspruchnahme durch die Seilbahnanlage unterstellt oder die Kläger dem Beklagten die als Gegenleistung eingeräumte Servitut auf unbegrenzte Dauer bestellt haben. Ein solcher Rechtsstreit hat nicht Bestand, Inhalt, Umfang bzw Ausübung eines Bringungsrechts (§ 19 Abs 2 Z 1 StmkGSLG), aber auch nicht Entschädigungs- oder Beitragsleistungen (§ 19 Abs 2 Z 2 dieses Gesetzes) zum Gegenstand, hat doch im vorliegenden Fall, da über die Art der Entschädigung zwischen den Streitteilen ein "Parteiübereinkommen" zustande kam, nicht die Agrarbezirksbehörde die Entschädigung autoritativ festgesetzt. Die Kläger berufen sich zur Dartuung ihres Klagebegehrens auch nicht auf den in § 5 Abs 1 GSGG bzw § 7 StmkGSLG dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundfläche eingeräumten Entschädigungsanspruch, dessen Verfolgung im ordentlichen Rechtsweg ausgeschlossen wäre (§ 13 Z 2 GSGG bzw § 19 Abs 2 Z 2 StmkGSLG), sondern sie stützen ihr Begehren auf eine zwischen den Streitteilen privatautonom getroffenen Vereinbarung, also einen privatrechtlichen Rechtstitel, so daß über daraus abgeleitete Ansprüche die ordentlichen Gerichte zu befinden haben (vgl SZ 34/183 zu der mit § 5 Abs 1 GSGG inhaltlich übereinstimmenden, dieser Vorschrift vorangegangenen Bestimmung des § 6 GSGG 1951).Die Kläger gründen ihr Begehren ganz eindeutig auf eine im von der Agrarbezirksbehörde am 25.7.1972 aufgenommenen Verhandlungsprotokoll erwähnte, danach aber schon vorher zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung, nach der die Kläger dem Beklagten als Gegenleistung für die Inanspruchnahme von dessen Grundflächen durch die Seilbahn das umstrittene Geh- und Fahrrecht einräumten. Gegenstand des Klagebegehrens und damit auch des darüber abzuführenden Verfahrens ist demnach nicht - wie das Gericht zweiter Instanz meint - der Umfang des Bringungsrechts, sondern allein die Frage, ob die Streitteile der Dienstbarkeitsbestellung eine zeitliche Begrenzung auf die Dauer der Grundinanspruchnahme durch die Seilbahnanlage unterstellt oder die Kläger dem Beklagten die als Gegenleistung eingeräumte Servitut auf unbegrenzte Dauer bestellt haben. Ein solcher Rechtsstreit hat nicht Bestand, Inhalt, Umfang bzw Ausübung eines Bringungsrechts (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, StmkGSLG), aber auch nicht Entschädigungs- oder Beitragsleistungen (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Gesetzes) zum Gegenstand, hat doch im vorliegenden Fall, da über die Art der Entschädigung zwischen den Streitteilen ein "Parteiübereinkommen" zustande kam, nicht die Agrarbezirksbehörde die Entschädigung autoritativ festgesetzt. Die Kläger berufen sich zur Dartuung ihres Klagebegehrens auch nicht auf den in Paragraph 5, Absatz eins, GSGG bzw Paragraph 7, StmkGSLG dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundfläche eingeräumten Entschädigungsanspruch, dessen Verfolgung im ordentlichen Rechtsweg ausgeschlossen wäre (Paragraph 13, Ziffer 2, GSGG bzw Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, StmkGSLG), sondern sie stützen ihr Begehren auf eine zwischen den Streitteilen privatautonom getroffenen Vereinbarung, also einen privatrechtlichen Rechtstitel, so daß über daraus abgeleitete Ansprüche die ordentlichen Gerichte zu befinden haben vergleiche SZ 34/183 zu der mit Paragraph 5, Absatz eins, GSGG inhaltlich übereinstimmenden, dieser Vorschrift vorangegangenen Bestimmung des Paragraph 6, GSGG 1951).
Im übrigen hat der erkennende Senat bereits in JBl 1994, 422 ausgesprochen, daß der Kompetenztatbestand "Bodenreform" (Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG), zu dem auch das landwirtschaftliche Bringungswesen zu rechnen ist (VfSlg 1390/1931; 4897/1964), zwar nach der Versteinerungstheorie auch die damit notwendigerweise verknüpften zivilrechtlichen Fragen umfaßt (VfSlg 5741/1968; 8151/1977), daß aber unter diesem Begriff nur Vorkehrungen auf dem Gebiet der Landeskultur zu verstehen sind (VfSlg 3504/1959 ua). Die Übertragung zivilrechtlicher Belange in die Ausführungsgesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der Länder außerhalb des Bereichs der Bodenreform (vor allem auch die Übertragung der Zuständigkeit zur Entscheidung an die Agrarbehörden durch § 13 GSGG bzw § 19 StmkGSLG) wäre dann insoweit ein Verstoß gegen die ausschließliche Bundeskompetenz gemäß Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG. Eine verfassungskonform enge Auslegung dieser der Bodenreform zuzurechnenden Bestimmungen des landwirtschaftlichen Bringungsrechts gebietet es daher, Rechtsstreitigkeiten wie das vorliegende Verfahren, die ausschließlich die Auslegung und Tragweite von Vereinbarungen über die Abfindung des Eigentümers der in Anspruch genommenen Grundflächen zum Gegenstand haben, von der Sonderkompetenz nach § 13 GSGG bzw § 19 StmkGSLG auszunehmen.Im übrigen hat der erkennende Senat bereits in JBl 1994, 422 ausgesprochen, daß der Kompetenztatbestand "Bodenreform" (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG), zu dem auch das landwirtschaftliche Bringungswesen zu rechnen ist (VfSlg 1390 aus 1931,; 4897 aus 1964,), zwar nach der Versteinerungstheorie auch die damit notwendigerweise verknüpften zivilrechtlichen Fragen umfaßt (VfSlg 5741 aus 1968,; 8151 aus 1977,), daß aber unter diesem Begriff nur Vorkehrungen auf dem Gebiet der Landeskultur zu verstehen sind (VfSlg 3504 aus 1959, ua). Die Übertragung zivilrechtlicher Belange in die Ausführungsgesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der Länder außerhalb des Bereichs der Bodenreform (vor allem auch die Übertragung der Zuständigkeit zur Entscheidung an die Agrarbehörden durch Paragraph 13, GSGG bzw Paragraph 19, StmkGSLG) wäre dann insoweit ein Verstoß gegen die ausschließliche Bundeskompetenz gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG. Eine verfassungskonform enge Auslegung dieser der Bodenreform zuzurechnenden Bestimmungen des landwirtschaftlichen Bringungsrechts gebietet es daher, Rechtsstreitigkeiten wie das vorliegende Verfahren, die ausschließlich die Auslegung und Tragweite von Vereinbarungen über die Abfindung des Eigentümers der in Anspruch genommenen Grundflächen zum Gegenstand haben, von der Sonderkompetenz nach Paragraph 13, GSGG bzw Paragraph 19, StmkGSLG auszunehmen.
Das Erstgericht hat daher zu Recht über das Klagebegehren sachlich abgesprochen; das Berufungsgericht wird somit über die vom Beklagten dagegen ergriffene Berufung meritorisch zu befinden haben, ohne sich auf den ins Treffen geführten Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO zurückzuziehen.Das Erstgericht hat daher zu Recht über das Klagebegehren sachlich abgesprochen; das Berufungsgericht wird somit über die vom Beklagten dagegen ergriffene Berufung meritorisch zu befinden haben, ohne sich auf den ins Treffen geführten Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO zurückzuziehen.
Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.