Rechtssatz RS0061080
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061080
Entscheidungsdatum
13.12.1994
Norm
stmk GSLG §19 Abs2 Z1
stmk GSLG §19 Abs2 Z2
Rechtssatz
Hatten die Streitteile eine Vereinbarung getroffen, nach der ein Streitteil dem anderen als Gegenleistung für die Inanspruchnahme von dessen Grundflächen durch eine Seilbahn das umstrittene Gehrecht und Fahrrecht einräumte und ist Gegenstand des Klagebegehrens und damit auch des darüber abzuführenden Verfahrens allein die Frage, ob die Streitteile der Dienstbarkeitsbestellung eine zeitliche Begrenzung auf die Dauer der Grundinanspruchnahme durch die Seilbahnanlage unterstellt oder ob die als Gegenleistung eingeräumte Servitut auf unbegrenzte Dauer bestellt wurde, dann hat ein solcher Rechtsstreit nicht Bestand, Inhalt, Umfang bzw Ausübung eines Bringungsrechts, aber auch nicht Entschädigungsleistungen oder Beitragsleistungen zum Gegenstand, sondern die zwischen den Streitteilen privatautonom getroffene Vereinbarung, also einen privatrechtlichen Rechtstitel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061080
Dokumentnummer
JJR_19941213_OGH0002_0010OB00627_9400000_002