Rechtssatz RS0053533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053533
Geschäftszahl
1Nd13/73; 5Nd531/76; 1Ob46/89
Entscheidungsdatum
21.02.1990
Rechtssatz
Wenn durch als gerechtfertigt anerkannte Befangenheitserklärungen weder der mit der Leitung der Gerichtsabteilung beauftragte Richter noch seine Stellvertreter judizieren können, hat der zuständige Personalsenat durch richterlichen Akt (Änderung der Geschäftsverteilung) eine zur Bereinigung der Situation geeignete Verfügung zu treffen. Veränderungen der Geschäftsverteilung sind immer dann vorzunehmen, wenn sie unerläßlich werden.
Entscheidungstexte
- 1 Nd 13/73
Entscheidungstext OGH 04.04.1973 1 Nd 13/73
Veröff: RZ 1973/128 S 104
- 5 Nd 531/76
Entscheidungstext OGH 19.10.1976 5 Nd 531/76
Ähnlich; nur: Hat der zuständige Personalsenat durch richterlichen Akt (Änderung der Geschäftsverteilung) eine zur Bereinigung der Situation geeignete Verfügung zu treffen. Veränderungen der Geschäftsverteilung sind immer dann vorzunehmen, wenn sie unerläßlich werden. (T1) Veröff: EvBl 1977/87 S 185 = RZ 1977/67 S 127
- 1 Ob 46/89
Entscheidungstext OGH 21.02.1990 1 Ob 46/89
Auch; Veröff: SZ 63/24
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0053533
Dokumentnummer
JJR_19730404_OGH0002_0010ND00013_7300000_003