Der Kläger bekämpft diese Entscheidung mit Rekurs. Soweit sein Rekurs die Ablehnung des Richters des Oberlandesgerichtes Wien Dr.Ekkehard S*** anstrebt, ist er unzulässig. Dr.Ekkehard S*** ist seit 1.1.1990 Hofrat des Obersten Gerichtshofes und als Berichterstatter den Senaten 3 und 7 zugeteilt. Über die vom Kläger an das Oberlandesgericht Wien erhobene Berufung kann er daher nicht mehr entscheiden. Der Rekurswerber ist demnach durch die Zurückweisung des von ihm gestellten Ablehnungsantrages nicht mehr beschwert.
Im übrigen ist der Rekurs berechtigt.
Der Sicherung der sachlichen Unabhängigkeit Einflüssen und Eingriffen von Verwaltungsbehörden gegenüber dient das verfassungsmäßige Gebot der festen Geschäftsverteilung (Art. 87 Abs. 3 B-VG). Die Erlassung der Geschäftsverteilung ist den Gerichten selbst übertragen. Sie hat gemäß § 4 Abs. 2 des BG vom 14.7.1921, BGBl Nr 422 idgF durch den Personalsenat zu erfolgen. Obwohl der Sache nach materiell Angelegenheit der Justizverwaltung, liegt in der Aufstellung der Geschäftsverteilung durch den Personalsenat, somit durch einen richterlichen Senat im Sinn des Art. 87 Abs. 2 B-VG, ein Akt der unabhängigen Rechtsprechung. Die Anfechtung einer Geschäftsverteilung vor dem Verfassungsgerichtshof ist daher ausgeschlossen (VfSlg. 2422/1952; Lassmann in Verfassung, Verwaltung, Gerichtsbarkeit, Richterwoche 1977, 87; Fasching, Gutachten zum 10. ÖJT, I/3 Verfassungskonforme Gerichtsbarkeit 69). Ein die Parteien eines Zivilverfahrens tangierender Verstoß gegen die Geschäftsverteilung kann in zweifacher Weise erfolgen: An einer Entscheidung wirkt ein Richter mit, der nach der erlassenen Geschäftsverteilung bei deren ordnungsgemäßer Einhaltung dazu nicht berufen wäre (5 Ob 347-351/87; vgl. JBl. 1987, 396; RZ 1977/131); es kann aber auch ein gegen das Prinzip der festen Geschäftsverteilung verstoßender Fehler in der generellen Norm der Geschäftsverteilung selbst liegen (Walter, JBl. 1964, 177 f; Fasching aaO FN 136 mwN; Lechle in AnwBl. 1984, 377). Für den Zivilprozeß findet sich über die Folgen einer solchen fehlerhaften Gerichtsbesetzung nunmehr in der Bestimmung des § 260 Abs. 4 ZPO für den ersten Fall eine ausdrückliche Regelung. Danach bildet die Mitwirkung eines durch die Geschäftsverteilung nicht berufenen Richters am Verfahren und an der Entscheidung den Nichtigkeitsgrund der nicht gehörigen Besetzung des Gerichtes (§ 477 Abs. 1 Z 2 ZPO), der aber nur dann wahrgenommen werden kann, wenn dieser Umstand von der Partei noch vor Einlassung in die mündliche Streitverhandlung ausdrücklich geltend gemacht wurde (relativer Nichtigkeitsgrund: 5 Ob 347-351/87; Fasching, Lehrbuch2 Rz 142; derselbe, Gutachten 10. ÖJT aaO; Ballon, Einführung in das österreichische Zivilprozeßrecht2, 65). Es stellte einen Wertungswiderspruch dar, könnte man nur Entscheidungen, die unter Verstoß gegen eine Geschäftsverteilung, die mit der Verfassungslage im Einklang steht, als (relativen) Nichtigkeitsgrund bekämpfen, müßten aber Entscheidungen, bei denen die erkennenden Richter auf Grund einer fehlerhaften generellen Norm, die gegen Art. 87 Abs. 3 B-VG verstößt, hingenommen werden.Die Vorschrift des § 260 Abs. 4 ZPO ist daher dahin zu verstehen, daß der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs. 1 Z 2 ZPO auch dann vorliegt, wenn die generelle Norm der Geschäftsverteilung selbst gegen eine Verfassungsnorm verstieß (Fasching, Gutachten 10. ÖJT aaO, FN 136). Ob in diesem Fall, wie Lechle aaO meint, die zeitliche Begrenzung der Geltendmachung wegfällt, kann dahingestellt bleiben, weil der Rekurswerber schon vor der Entscheidung des Senates 1 über den von ihm gestellten Ablehnungsantrag auf den nunmehr gerügten Mangel der Geschäftsverteilung hingewiesen hat.Der Sicherung der sachlichen Unabhängigkeit Einflüssen und Eingriffen von Verwaltungsbehörden gegenüber dient das verfassungsmäßige Gebot der festen Geschäftsverteilung (Artikel 87, Absatz 3, B-VG). Die Erlassung der Geschäftsverteilung ist den Gerichten selbst übertragen. Sie hat gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des BG vom 14.7.1921, BGBl Nr 422 idgF durch den Personalsenat zu erfolgen. Obwohl der Sache nach materiell Angelegenheit der Justizverwaltung, liegt in der Aufstellung der Geschäftsverteilung durch den Personalsenat, somit durch einen richterlichen Senat im Sinn des Artikel 87, Absatz 2, B-VG, ein Akt der unabhängigen Rechtsprechung. Die Anfechtung einer Geschäftsverteilung vor dem Verfassungsgerichtshof ist daher ausgeschlossen (VfSlg. 2422 aus 1952,; Lassmann in Verfassung, Verwaltung, Gerichtsbarkeit, Richterwoche 1977, 87; Fasching, Gutachten zum 10. ÖJT, I/3 Verfassungskonforme Gerichtsbarkeit 69). Ein die Parteien eines Zivilverfahrens tangierender Verstoß gegen die Geschäftsverteilung kann in zweifacher Weise erfolgen: An einer Entscheidung wirkt ein Richter mit, der nach der erlassenen Geschäftsverteilung bei deren ordnungsgemäßer Einhaltung dazu nicht berufen wäre (5 Ob 347-351/87; vergleiche JBl. 1987, 396; RZ 1977/131); es kann aber auch ein gegen das Prinzip der festen Geschäftsverteilung verstoßender Fehler in der generellen Norm der Geschäftsverteilung selbst liegen (Walter, JBl. 1964, 177 f; Fasching aaO FN 136 mwN; Lechle in AnwBl. 1984, 377). Für den Zivilprozeß findet sich über die Folgen einer solchen fehlerhaften Gerichtsbesetzung nunmehr in der Bestimmung des Paragraph 260, Absatz 4, ZPO für den ersten Fall eine ausdrückliche Regelung. Danach bildet die Mitwirkung eines durch die Geschäftsverteilung nicht berufenen Richters am Verfahren und an der Entscheidung den Nichtigkeitsgrund der nicht gehörigen Besetzung des Gerichtes (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO), der aber nur dann wahrgenommen werden kann, wenn dieser Umstand von der Partei noch vor Einlassung in die mündliche Streitverhandlung ausdrücklich geltend gemacht wurde (relativer Nichtigkeitsgrund: 5 Ob 347-351/87; Fasching, Lehrbuch2 Rz 142; derselbe, Gutachten 10. ÖJT aaO; Ballon, Einführung in das österreichische Zivilprozeßrecht2, 65). Es stellte einen Wertungswiderspruch dar, könnte man nur Entscheidungen, die unter Verstoß gegen eine Geschäftsverteilung, die mit der Verfassungslage im Einklang steht, als (relativen) Nichtigkeitsgrund bekämpfen, müßten aber Entscheidungen, bei denen die erkennenden Richter auf Grund einer fehlerhaften generellen Norm, die gegen Artikel 87, Absatz 3, B-VG verstößt, hingenommen werden.Die Vorschrift des Paragraph 260, Absatz 4, ZPO ist daher dahin zu verstehen, daß der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO auch dann vorliegt, wenn die generelle Norm der Geschäftsverteilung selbst gegen eine Verfassungsnorm verstieß (Fasching, Gutachten 10. ÖJT aaO, FN 136). Ob in diesem Fall, wie Lechle aaO meint, die zeitliche Begrenzung der Geltendmachung wegfällt, kann dahingestellt bleiben, weil der Rekurswerber schon vor der Entscheidung des Senates 1 über den von ihm gestellten Ablehnungsantrag auf den nunmehr gerügten Mangel der Geschäftsverteilung hingewiesen hat.
Der Senat 1 (wie übrigens auch alle anderen Zivilsenate des Oberlandesgerichtes Wien und ein Teil der Strafsenate) war nach der Geschäftsverteilung für das Jahr 1989 überbesetzt, d.h. er hatte neben dem Vorsitzenden mehr als zwei weitere Mitglieder. Walter (Verfassung und Gerichtsbarkeit 199 und JBl. 1964, 176) sieht darin ganz allgemein eine Verteilung der Geschäfte, die nicht der Verfassung entspricht. Bröll (RZ 1988, 230 f) hält überbesetzte Senate nicht schlechthin für verfassungswidrig, fordert aber, daß dann in die allgemeinen Grundsätze der Geschäftsverteilung eine Bestimmung aufzunehmen sei, in welcher Reihenfolge in den überbesetzten Senaten die Akten den Mitgliedern als Berichterstatter zufallen - damit werde der neben dem Vorsitzenden zweite Richter des zur Entscheidung berufenen Senates festgelegt -, weiters müsse festgelegt werden, daß das dem Berichterstatter im Rang folgende Mitglied den Entscheidungssenat zu komplettieren habe. Gegebenenfalls müsse, wenn nicht alle Mitglieder des überbesetzten Senates im gleichen Umfang herangezogen werden sollen, ein anderer Berichterstatter-Anfallschlüssel festgelegt werden. Zum Verhältnis solcher in die Geschäftsverteilung aufgenommener Bestimmungen zu § 35 GOG führt er aaO 232 aus, die Bestimmung des § 35 GOG, wonach der Vorsitzende innerhalb des Senates die Geschäfte unter die Mitglieder zu verteilen habe, sei in Ansehung des gesetzmäßig besetzten Senates geltendes Recht. An dieser Aufgabe des Senatsvorsitzenden könne die Geschäftsverteilung nichts ändern. Eine Regelung, daß die im überbesetzten Senat anfallenden Akten in der Reihenfolge des Anfalles den Mitgliedern als Berichterstattern zufallen solle, diene jedoch primär der Bildung des zur Entscheidung der Sache berufenen Senates und lasse das Recht des Vorsitzenden, im solcherart gebildeten Entscheidungssenat den Berichterstatter auszuwählen, solange unberührt, als § 35 GOG in Geltung stehe. Zweckmäßigerweise sollte darauf in der Geschäftsverteilung hingewiesen werden. Auch Lassmann aaO 93 hält die Aufstellung sogenannter großer Senate nicht schlechthin für unzulässig. Was verlangt werden müsse, sei, daß es sich dabei nicht um eine Art Richterkader handle, aus dem der Senatsvorsitzende nach Belieben das eine oder andere Senatsmitglied heranziehe; es müsse vielmehr im voraus bestimmt sein, wer, abgesehen von Verhinderungsfällen, von den überzähligen Mitgliedern jeweils ausscheide. Zum Verhältnis der Geschäftsverteilung zu § 35 GOG vertritt er die Ansicht (aaO 89 f), diese Bestimmung sei mit dem Prinzip der festen Geschäftsverteilung dann zu vereinbaren, wenn man den Senats als Einheit ansehe und in ihm als solchem den gesetzlichen Richter erblicke. Dem liege offensichtlich die Überzeugung zugrunde, es sei für die Parteien bedeutungslos, wem im Rahmen der senatsinternen Arbeitsteilung die Rolle des Berichterstatters zufalle. Es solle nicht übersehen werden, daß das auf §§ 35, 42 GOG basierende System der Referatszuteilung durch den Vorsitzenden in die Justizpraxis etwas von jener Elastizität bringe, die nun einmal zur sinnvollen Anwendung der Gesetze unerläßlich sei. Ob die Personalsenate der Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz in den Geschäftsverteilungen starre Regeln aufstellen können, nach denen die Senatsvorsitzenden die Akten den Berichterstattern zuzuteilen haben, scheine in Anbetracht des Wortlautes des § 35 GOG sehr fraglich zusein, obgleich derartige Maßnahmen sicher als Versuch zu werten seien, sich im Sinne des Grundsatzes der festen Geschäftsverteilung der beim Obersten Gerichtshof kraft Gesetzes geltenden Regelung anzupassen. Ausgeschlossen sei aber auch beim System der Referatszuteilung durch den Vorsitzenden eines: Eine Einflußnahme von außen, sei es auch vom Präsidenten. Die Arbeitsteilung innerhalb des Senates gehöre bereits zum Bereich unabhängiger Gerichtsbarkeit. Nach Ansicht des erkennenden Senates lassen sich die Grundsätze des Art. 87 Abs. 3 B-VG bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 35 GOG mit dieser Bestimmung durchaus in Einklang bringen, sodaß es nicht der vom Rekurswerber beantragten Anrufung des Verfassungsgerichtshofes bedarf. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß das Prinzip der festen Geschäftsverteilung nur dann eingehalten wird, wenn sich schon prinzipiell allein auf Grund der generellen Bestimmungen der Geschäftsverteilung ergibt, in welcher Zusammensetzung der Senat im konkreten Fall zu entscheiden hat, sich demnach die Zugehörigkeit der Sache zu bestimmten Senatsmitgliedern schon allein auf Grund dieser Vorschriften ergibt (Lassmann aaO 88; Walter, System 538; derselbe, JBl. 1964, 177; vgl. BVerfGH NJW 1964, 1667 mit Anm. Arndt). Es darf nicht notwendig sein, daß neben und nach der Geschäftsverteilung im Einzelfall ein weiterer Zuordnungsakt eingeschoben wird. Die Zuordnung muß sich schon aus der generellen Anordnung selbst ergeben (Walter, System 538 FN 58). Diesen Anforderungen hält die vorliegende Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichtes Wien nicht stand. Aus lit. e der allgemeinen Grundsätze ergibt sich auf Grund der Verwendung des unbestimmten Ausdruckes "abwechselnd" nicht die Zuordnung einer Sache an bestimmte Mitglieder des überbesetzten Senates. Daß im vorliegenden Fall gerade der Stellvertreter des Vorsitzenden als Berichterstatter und das in der Reihenfolge der Geschäftsverteilung an zweiter Stelle stehende Mitglied gemeinsam mit dem Vorsitzenden den Senat zu bilden hatte, folgt nicht aus den generellen Akten der Geschäftsverteilung. Lit. f enthält nur eine Vertretungsregelung, setzt also voraus, daß die im Einzelfall zur Entscheidung berufenen Senatsmitglieder durch die Geschäftsverteilung bereits eindeutig und ohne weiteren Zuteilungsakt im Einzelfall bestimmt sind. Die Vertretungsregelung greift innerhalb der Senatsgruppen (hier: Senatsgruppe A) über den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat hinaus. Die "endlose Reihenfolge" nach lit. g der Geschäftsverteilung bezieht sich nicht auf den einzelnen Senat, sondern die gesamte Senatsgruppe. Nach § 35 GOG verteilt innerhalb jedes Senates der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mitglieder. Er kann einzelne Mitglieder für bestimmte Rechtssachen zu Berichterstattern bestellen und ihnen die Entwerfung der schriftlichen Ausfertigung von Urteilen und Beschlüssen auftragen. Es hat, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen ergibt, der Personalsenat im vorhinein festzulegen, nach welchen generellen Grundsätzen in sogenannten überbesetzten Senaten der jeweils zur Entscheidung der Sache im Einzelfall zuständige Senat zu bilden ist. Damit wird dem Verfassungsgebot des Art. 87 Abs. 3 B-VG, daß sich im vorhinein aufgrund genereller Anordnung (hier der Personalsenate) der jeweils zur Entscheidung berufene Richter ohne weiteren individuellen Zuteilungsakt ergeben muß, Genüge getan. Keine Partei hat aber ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht darauf, daß ein bestimmter der drei im vorhinein festgelegten Richter die Sache vorträgt und den Entscheidungsentwurf verfaßt (vgl. Kissel, GVG § 21 g Rz 14). Daß auch der jeweilige Berichterstatter bereits im vorhinein durch die generelle Norm der Geschäftsverteilung bestimmt sein müßte, ergibt sich aus Art. 87 Abs. 3 B-VG nicht. Der einfache Gesetzgeber ist daher in der Anordnung, auf welche Weise in den Senaten der Berichterstatter bestimmt wird, frei (vgl. § 13 Abs. 1 OGHG gegen § 14 Abs. 1 VwGG). Bei verfassungskonformer Auslegung des § 35 GOG kommt daher dem Vorsitzenden des nach der Geschäftsverteilung im Einzelfall bereits determinierten Senates die Aufgabe zu, den Berichterstatter zu bestimmen. Soweit der Rekurswerber einen weiteren Verstoß gegen sein Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter darin erblickt, daß der Personalsenat in seiner Sitzung vom 31.7.1989 die Geschäftsverteilung 1989 dahin ergänzte, zur Entscheidung über den von ihm gestellten Antrag auf Ablehnung der Mitglieder des (zuständigen) Rechtsmittelsenates 14 sei der Senat 1 zuständig, liegt keine Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze vor. Durch die vom Rekurswerber gestellten Ablehnungsanträge wurde auch der nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung berufene Senat 13 des Oberlandesgerichtes Wien beschlußunfähig. Da die Geschäftsverteilung eine Vertretungsregelung nur so weit enthält, daß zur Entscheidung über die Ablehnung von Richtern des Senates 13 der Senat 14, dessen Mitglieder zur Entscheidung in der Sache selbst abgelehnt wurden, zu entscheiden hat, ergab sich daraus die Notwendigkeit einer Verfügung des Personalsenates im Sinne der §§ 34 Abs. 2, 42 Abs. 1 GOG. Inhaltlich war der Personalsenat nur durch das Bestimmtheitsgebot des Art. 87 Abs. 3 B-VG beschränkt. Wie dem Rekurswerber bekannt, können Beschlüsse der Personalsenate über die Festsetzung der Geschäftsverteilung durch die Parteien eines Zivilverfahrens nicht angefochten werden (1 Ob 25/89 = JBl. 1990, 54). Hat der Personalsenat eine Geschäftsverteilung unter Beachtung der verfassungsmäßigen Grundlagen erlassen, liegt eine vorschriftswidrige Besetzung des erkennenden Gerichtes selbst dann nicht vor, sollte ein abgelehnter Richter an der Personalsenatsentscheidung teilgenommen haben.Der Senat 1 (wie übrigens auch alle anderen Zivilsenate des Oberlandesgerichtes Wien und ein Teil der Strafsenate) war nach der Geschäftsverteilung für das Jahr 1989 überbesetzt, d.h. er hatte neben dem Vorsitzenden mehr als zwei weitere Mitglieder. Walter (Verfassung und Gerichtsbarkeit 199 und JBl. 1964, 176) sieht darin ganz allgemein eine Verteilung der Geschäfte, die nicht der Verfassung entspricht. Bröll (RZ 1988, 230 f) hält überbesetzte Senate nicht schlechthin für verfassungswidrig, fordert aber, daß dann in die allgemeinen Grundsätze der Geschäftsverteilung eine Bestimmung aufzunehmen sei, in welcher Reihenfolge in den überbesetzten Senaten die Akten den Mitgliedern als Berichterstatter zufallen - damit werde der neben dem Vorsitzenden zweite Richter des zur Entscheidung berufenen Senates festgelegt -, weiters müsse festgelegt werden, daß das dem Berichterstatter im Rang folgende Mitglied den Entscheidungssenat zu komplettieren habe. Gegebenenfalls müsse, wenn nicht alle Mitglieder des überbesetzten Senates im gleichen Umfang herangezogen werden sollen, ein anderer Berichterstatter-Anfallschlüssel festgelegt werden. Zum Verhältnis solcher in die Geschäftsverteilung aufgenommener Bestimmungen zu Paragraph 35, GOG führt er aaO 232 aus, die Bestimmung des Paragraph 35, GOG, wonach der Vorsitzende innerhalb des Senates die Geschäfte unter die Mitglieder zu verteilen habe, sei in Ansehung des gesetzmäßig besetzten Senates geltendes Recht. An dieser Aufgabe des Senatsvorsitzenden könne die Geschäftsverteilung nichts ändern. Eine Regelung, daß die im überbesetzten Senat anfallenden Akten in der Reihenfolge des Anfalles den Mitgliedern als Berichterstattern zufallen solle, diene jedoch primär der Bildung des zur Entscheidung der Sache berufenen Senates und lasse das Recht des Vorsitzenden, im solcherart gebildeten Entscheidungssenat den Berichterstatter auszuwählen, solange unberührt, als Paragraph 35, GOG in Geltung stehe. Zweckmäßigerweise sollte darauf in der Geschäftsverteilung hingewiesen werden. Auch Lassmann aaO 93 hält die Aufstellung sogenannter großer Senate nicht schlechthin für unzulässig. Was verlangt werden müsse, sei, daß es sich dabei nicht um eine Art Richterkader handle, aus dem der Senatsvorsitzende nach Belieben das eine oder andere Senatsmitglied heranziehe; es müsse vielmehr im voraus bestimmt sein, wer, abgesehen von Verhinderungsfällen, von den überzähligen Mitgliedern jeweils ausscheide. Zum Verhältnis der Geschäftsverteilung zu Paragraph 35, GOG vertritt er die Ansicht (aaO 89 f), diese Bestimmung sei mit dem Prinzip der festen Geschäftsverteilung dann zu vereinbaren, wenn man den Senats als Einheit ansehe und in ihm als solchem den gesetzlichen Richter erblicke. Dem liege offensichtlich die Überzeugung zugrunde, es sei für die Parteien bedeutungslos, wem im Rahmen der senatsinternen Arbeitsteilung die Rolle des Berichterstatters zufalle. Es solle nicht übersehen werden, daß das auf Paragraphen 35, 42, GOG basierende System der Referatszuteilung durch den Vorsitzenden in die Justizpraxis etwas von jener Elastizität bringe, die nun einmal zur sinnvollen Anwendung der Gesetze unerläßlich sei. Ob die Personalsenate der Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz in den Geschäftsverteilungen starre Regeln aufstellen können, nach denen die Senatsvorsitzenden die Akten den Berichterstattern zuzuteilen haben, scheine in Anbetracht des Wortlautes des Paragraph 35, GOG sehr fraglich zusein, obgleich derartige Maßnahmen sicher als Versuch zu werten seien, sich im Sinne des Grundsatzes der festen Geschäftsverteilung der beim Obersten Gerichtshof kraft Gesetzes geltenden Regelung anzupassen. Ausgeschlossen sei aber auch beim System der Referatszuteilung durch den Vorsitzenden eines: Eine Einflußnahme von außen, sei es auch vom Präsidenten. Die Arbeitsteilung innerhalb des Senates gehöre bereits zum Bereich unabhängiger Gerichtsbarkeit. Nach Ansicht des erkennenden Senates lassen sich die Grundsätze des Artikel 87, Absatz 3, B-VG bei einer verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 35, GOG mit dieser Bestimmung durchaus in Einklang bringen, sodaß es nicht der vom Rekurswerber beantragten Anrufung des Verfassungsgerichtshofes bedarf. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß das Prinzip der festen Geschäftsverteilung nur dann eingehalten wird, wenn sich schon prinzipiell allein auf Grund der generellen Bestimmungen der Geschäftsverteilung ergibt, in welcher Zusammensetzung der Senat im konkreten Fall zu entscheiden hat, sich demnach die Zugehörigkeit der Sache zu bestimmten Senatsmitgliedern schon allein auf Grund dieser Vorschriften ergibt (Lassmann aaO 88; Walter, System 538; derselbe, JBl. 1964, 177; vergleiche BVerfGH NJW 1964, 1667 mit Anmerkung Arndt). Es darf nicht notwendig sein, daß neben und nach der Geschäftsverteilung im Einzelfall ein weiterer Zuordnungsakt eingeschoben wird. Die Zuordnung muß sich schon aus der generellen Anordnung selbst ergeben (Walter, System 538 FN 58). Diesen Anforderungen hält die vorliegende Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichtes Wien nicht stand. Aus Litera e, der allgemeinen Grundsätze ergibt sich auf Grund der Verwendung des unbestimmten Ausdruckes "abwechselnd" nicht die Zuordnung einer Sache an bestimmte Mitglieder des überbesetzten Senates. Daß im vorliegenden Fall gerade der Stellvertreter des Vorsitzenden als Berichterstatter und das in der Reihenfolge der Geschäftsverteilung an zweiter Stelle stehende Mitglied gemeinsam mit dem Vorsitzenden den Senat zu bilden hatte, folgt nicht aus den generellen Akten der Geschäftsverteilung. Lit. f enthält nur eine Vertretungsregelung, setzt also voraus, daß die im Einzelfall zur Entscheidung berufenen Senatsmitglieder durch die Geschäftsverteilung bereits eindeutig und ohne weiteren Zuteilungsakt im Einzelfall bestimmt sind. Die Vertretungsregelung greift innerhalb der Senatsgruppen (hier: Senatsgruppe A) über den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat hinaus. Die "endlose Reihenfolge" nach Litera g, der Geschäftsverteilung bezieht sich nicht auf den einzelnen Senat, sondern die gesamte Senatsgruppe. Nach Paragraph 35, GOG verteilt innerhalb jedes Senates der Vorsitzende die Geschäfte auf die Mitglieder. Er kann einzelne Mitglieder für bestimmte Rechtssachen zu Berichterstattern bestellen und ihnen die Entwerfung der schriftlichen Ausfertigung von Urteilen und Beschlüssen auftragen. Es hat, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen ergibt, der Personalsenat im vorhinein festzulegen, nach welchen generellen Grundsätzen in sogenannten überbesetzten Senaten der jeweils zur Entscheidung der Sache im Einzelfall zuständige Senat zu bilden ist. Damit wird dem Verfassungsgebot des Artikel 87, Absatz 3, B-VG, daß sich im vorhinein aufgrund genereller Anordnung (hier der Personalsenate) der jeweils zur Entscheidung berufene Richter ohne weiteren individuellen Zuteilungsakt ergeben muß, Genüge getan. Keine Partei hat aber ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht darauf, daß ein bestimmter der drei im vorhinein festgelegten Richter die Sache vorträgt und den Entscheidungsentwurf verfaßt vergleiche Kissel, GVG Paragraph 21, g Rz 14). Daß auch der jeweilige Berichterstatter bereits im vorhinein durch die generelle Norm der Geschäftsverteilung bestimmt sein müßte, ergibt sich aus Artikel 87, Absatz 3, B-VG nicht. Der einfache Gesetzgeber ist daher in der Anordnung, auf welche Weise in den Senaten der Berichterstatter bestimmt wird, frei vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, OGHG gegen Paragraph 14, Absatz eins, VwGG). Bei verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 35, GOG kommt daher dem Vorsitzenden des nach der Geschäftsverteilung im Einzelfall bereits determinierten Senates die Aufgabe zu, den Berichterstatter zu bestimmen. Soweit der Rekurswerber einen weiteren Verstoß gegen sein Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter darin erblickt, daß der Personalsenat in seiner Sitzung vom 31.7.1989 die Geschäftsverteilung 1989 dahin ergänzte, zur Entscheidung über den von ihm gestellten Antrag auf Ablehnung der Mitglieder des (zuständigen) Rechtsmittelsenates 14 sei der Senat 1 zuständig, liegt keine Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze vor. Durch die vom Rekurswerber gestellten Ablehnungsanträge wurde auch der nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung berufene Senat 13 des Oberlandesgerichtes Wien beschlußunfähig. Da die Geschäftsverteilung eine Vertretungsregelung nur so weit enthält, daß zur Entscheidung über die Ablehnung von Richtern des Senates 13 der Senat 14, dessen Mitglieder zur Entscheidung in der Sache selbst abgelehnt wurden, zu entscheiden hat, ergab sich daraus die Notwendigkeit einer Verfügung des Personalsenates im Sinne der Paragraphen 34, Absatz 2, 42, Absatz eins, GOG. Inhaltlich war der Personalsenat nur durch das Bestimmtheitsgebot des Artikel 87, Absatz 3, B-VG beschränkt. Wie dem Rekurswerber bekannt, können Beschlüsse der Personalsenate über die Festsetzung der Geschäftsverteilung durch die Parteien eines Zivilverfahrens nicht angefochten werden (1 Ob 25/89 = JBl. 1990, 54). Hat der Personalsenat eine Geschäftsverteilung unter Beachtung der verfassungsmäßigen Grundlagen erlassen, liegt eine vorschriftswidrige Besetzung des erkennenden Gerichtes selbst dann nicht vor, sollte ein abgelehnter Richter an der Personalsenatsentscheidung teilgenommen haben.
Der angefochtene Beschluß ist daher als nichtig aufzuheben. Der zuständige Senat 1 wird daher nach Präzisierung der Geschäftsverteilung durch den Personalsenat wie oben aufgezeigt neuerlich zu entscheiden haben.
Der Antrag auf Zuspruch von Rekurskosten war abzuweisen. Eine Kostenersatzpflicht im Ablehnungsverfahren als einseitigen Verfahren, an dem der Prozeßgegner nicht beteiligt ist, ist im Gesetz nicht vorgesehen.