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Rechtssatz RS0053603×

Rechtssatz RS0053603

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053603

Geschäftszahl

4Ob513/84

Entscheidungsdatum

15.10.1985

Rechtssatz

Ein Verbot der Inbetriebnahme von Atomkraftwerken, gegen das der Bauherr eines Kraftwerkes eine verfassungswidrige entschädigungslose Eigentumsbeschränkung behauptet, verletzt weder das Gleichheitsrecht noch das Eigentumsrecht. Das "Atomsperrgesetz" (BGBl 1978/676) ist nicht verfassungswidrig: In ihm ist keine Enteignung, sondern nur eine - den Wesenskern des Grundrechtes auf Eigentum (Artikel 5, StGG) nicht berührende - Eigentumsbeschränkung enthalten, und diese muß zwar im Allgemeininteresse liegen, aber nicht den Kriterien des "öffentlichen Wohles" genügen. Das Allgemeininteresse im Sinne des Artikel eins, (2) 1 ZP zur MRK kann etwa aus der manifesten Ablehnung von Atomkraftwerken durch einen Teil der österreichischen Bevölkerung erschlossen werden. Auch in der entschädigungslosen Eigentumsbeschränkung - das Atomsperrgesetz enthält keine Entschädigungsregelung - wird vom VfGH keine Verletzung des Artikel 5, StGG gesehen. Eine Verletzung des Gleichheitsrechtes (Artikel 7, B-VG) liegt nicht vor, da sich die - vom Gesetzgeber allein verbotene - Stromerzeugung aus Atomenergie signifikant von anderen Arten der Energieerzeugung und der Verwendung der Atomenergie unterscheidet, so daß ein Verbot nur der Atomstromerzeugung sachlich gerechtfertigt ist.

VfGH vom 16.12.1983, G 46/82; Veröff: EuGRZ 1984, 324 ff

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 513/84
    Entscheidungstext OGH 15.10.1985 4 Ob 513/84
    Vgl auch; Beisatz: Nochmalige Anfechtung wegen "Sonderopfer". (Anrufung des VfGH) (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053603

Dokumentnummer

JJR_19851015_OGH0002_0040OB00513_8400000_017