Rechtssatz RS0053619
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053619
Entscheidungsdatum
17.10.1933
Rechtssatz
Die Post kann sich zur Befreiung von der Haftung für Postanweisungen nicht auf Art 23 B-VG berufen. Ein Heimatschein allein genügt nicht als Ausweispapier für die Ausstellung einer Postausweiskarte.Die Post kann sich zur Befreiung von der Haftung für Postanweisungen nicht auf Artikel 23, B-VG berufen. Ein Heimatschein allein genügt nicht als Ausweispapier für die Ausstellung einer Postausweiskarte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0053619
Dokumentnummer
JJR_19331017_OGH0002_0010OB00815_3300000_001