Rechtssatz RS0053634
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053634
Entscheidungsdatum
21.03.1985
Rechtssatz
Dem Gebot der Weiteranwendung einer vom VfGH aufgehobenen Norm im Sinne des Art 139 Abs 6 B-VG kommt der Vorrang vor dem Gebot der Anfechtung einer bereits außer Kraft getretenen Norm zu. Die vom VfGH ohne Rückwirkung aufgehobene Norm ist daher - abgesehen vom Vorliegen eines Anlaßfalles - für die Vergangenheit vom Gericht weiterhin anzuwenden und damit unanfechtbar geworden.Dem Gebot der Weiteranwendung einer vom VfGH aufgehobenen Norm im Sinne des Artikel 139, Absatz 6, B-VG kommt der Vorrang vor dem Gebot der Anfechtung einer bereits außer Kraft getretenen Norm zu. Die vom VfGH ohne Rückwirkung aufgehobene Norm ist daher - abgesehen vom Vorliegen eines Anlaßfalles - für die Vergangenheit vom Gericht weiterhin anzuwenden und damit unanfechtbar geworden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0053634
Dokumentnummer
JJR_19850321_OGH0002_0080OB00649_8400000_002