Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von S 114.696,-- s.A. (3 % des Kaufpreises + 18 % Umsatzsteuer) als Käuferprovision für die Vermittlung des Ankaufes der Liegenschaft EZ * KG *.
Der Beklagte wendete ein, es sei richtig, daß er diese Liegenschaft erworben habe und daß der Kläger an der Vermittlung des Kaufvertrages mitgewirkt habe. Der Beklagte sei davon ausgegangen, daß der Kläger seine Provision vom Verkäufer erhalte, weil dieser Auftraggeber des Klägers gewesen sei. Der Beklagte habe mit dem Kläger weder einen schriftlichen noch einen mündlichen Vertrag abgeschlossen. Der Kläger habe seine verdienstliche Tätigkeit dadurch entlohnt erhalten, daß er vom Verkäufer der Liegenschaft eine Provision von 3 % des Kaufpreises erhalten habe. Das vom Beklagten erworbene Haus sei zum Teil mit öffentlichen Wohnbauförderungsmitteln errichtet worden, die weder zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages noch heute zur Gänze zurückbezahlt seien. Gemäß § 8 Abs. 9 und Abs. 10 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über Ausübungsregeln für Immobilienmakler, BGBl. 1978/323 (ImmMV), dürfe der Immobilienmakler keine vom Käufer zu bezahlende Provision oder sonstige Vergütung vereinbaren, also gemäß § 8 Abs. 3 dieser Verordnung auch nicht verlangen, wenn die Kaufliegenschaft unter Inanspruchnahme öffentlicher Wohnbauförderungsmittel errichtet worden sei. Diese zum Schutz der Käufer vor Vermögensschäden erlassene Vorschrift stelle zwingendes Recht dar und würde sogar die Nichtigkeit eines anderslautenden schriftlichen Vertrages begründen.Der Beklagte wendete ein, es sei richtig, daß er diese Liegenschaft erworben habe und daß der Kläger an der Vermittlung des Kaufvertrages mitgewirkt habe. Der Beklagte sei davon ausgegangen, daß der Kläger seine Provision vom Verkäufer erhalte, weil dieser Auftraggeber des Klägers gewesen sei. Der Beklagte habe mit dem Kläger weder einen schriftlichen noch einen mündlichen Vertrag abgeschlossen. Der Kläger habe seine verdienstliche Tätigkeit dadurch entlohnt erhalten, daß er vom Verkäufer der Liegenschaft eine Provision von 3 % des Kaufpreises erhalten habe. Das vom Beklagten erworbene Haus sei zum Teil mit öffentlichen Wohnbauförderungsmitteln errichtet worden, die weder zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages noch heute zur Gänze zurückbezahlt seien. Gemäß Paragraph 8, Absatz 9 und Absatz 10, der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über Ausübungsregeln für Immobilienmakler, BGBl. 1978/323 (ImmMV), dürfe der Immobilienmakler keine vom Käufer zu bezahlende Provision oder sonstige Vergütung vereinbaren, also gemäß Paragraph 8, Absatz 3, dieser Verordnung auch nicht verlangen, wenn die Kaufliegenschaft unter Inanspruchnahme öffentlicher Wohnbauförderungsmittel errichtet worden sei. Diese zum Schutz der Käufer vor Vermögensschäden erlassene Vorschrift stelle zwingendes Recht dar und würde sogar die Nichtigkeit eines anderslautenden schriftlichen Vertrages begründen.
Dem entgegnete der Kläger, daß die ImmMV ausschließlich Verwaltungsrecht darstelle. Der zivilrechtliche Anspruch des Klägers sei infolge der erfolgreichen Vermittlung zweifellos gewahrt. Der Verkäufer habe in dem dem Kläger erteilten Alleinvermittlungsauftrag nicht auf die in Anspruch genommenen Wohnbauförderungsmittel hingewiesen und es sei auch im Grundbuch keine pfandrechtliche Sicherstellung eines Wohnbaudarlehens erfolgt. Der Kläger habe daher nicht wissen können, daß öffentliche Mittel in Anspruch genommen worden seien. Bei der Vorschrift des § 8 Abs. 10 ImmMV handle es sich nicht um zwingendes Recht. Das Darlehen des Landeswohnbaufonds falle nicht unter die Wohnbauförderungsmittel im Sinne dieser Vorschrift.Dem entgegnete der Kläger, daß die ImmMV ausschließlich Verwaltungsrecht darstelle. Der zivilrechtliche Anspruch des Klägers sei infolge der erfolgreichen Vermittlung zweifellos gewahrt. Der Verkäufer habe in dem dem Kläger erteilten Alleinvermittlungsauftrag nicht auf die in Anspruch genommenen Wohnbauförderungsmittel hingewiesen und es sei auch im Grundbuch keine pfandrechtliche Sicherstellung eines Wohnbaudarlehens erfolgt. Der Kläger habe daher nicht wissen können, daß öffentliche Mittel in Anspruch genommen worden seien. Bei der Vorschrift des Paragraph 8, Absatz 10, ImmMV handle es sich nicht um zwingendes Recht. Das Darlehen des Landeswohnbaufonds falle nicht unter die Wohnbauförderungsmittel im Sinne dieser Vorschrift.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Am 24. 9. 1980 erteilte Heinz Dieter P* dem Kläger in seiner Eigenschaft als gewerblich befugter Immobilienmakler den bis 1. 2. 1981 befristeten Alleinauftrag zur Vermittlung des Verkaufs seiner Liegenschaft EZ * KG *. Der Kläger inserierte diese Liegenschaft daraufhin in der Tiroler Tageszeitung. Auf Grund dieses Inserates setzte sich der Beklagte mit dem Kläger in Verbindung und bekundete sein Interesse am Erwerb dieser Liegenschaft. Der Kläger übersendete dem Beklagten in der Folge zugleich mit einem Schreiben vom 17. 11. 1980 (Beilage B), in dem er die Liegenschaft zum Kauf anbot, eine Beschreibung und einen Plan des Objektes und heftete daran ein Merkblatt an, das eine genaue Aufstellung über die im Falle eines Kaufes voraussichtlich erwachsenden Mehrkosten enthielt. Unter Punkt 5 dieses Merkblattes wies er auch auf die Vermittlungsprovision des Maklers, die bei jedem Vertragsteil 3 % des Kaufpreises zuzüglich 18 % Umsatzsteuer betragen sollte, hin. Es kam in der Folge zu einer Besichtigung der Liegenschaft, an der beide Streitteile teilnahmen. Im Anschluß daran begaben sich die Streitteile in das Büro des Klägers in B*, wo es zu einer ausführlichen und genauen Besprechung über die Details des geplanten Rechtsgeschäftes kam, die mehrere Stunden dauerte. Im Verlauf dieser Besprechung ersuchte der Beklagte den Kläger, ihm eine genaue Aufstellung der Nebenkosten vorzulegen, worauf der Kläger diese Kosten im einzelnen ausrechnete und dabei den Beklagten auch mehrmals auf die an ihn zu entrichtende Provision hinwies. Dieser Hinweis wurde vom Beklagten ohne Einwände zur Kenntnis genommen. In der Folge erwarb der Beklagte die Liegenschaft zum Preis von S 3,200.000,-- von Heinz Dieter P*.
Das auf der Liegenschaft errichtete Haus wurde seinerzeit von Heinz Dieter P* teilweise unter Zuhilfenahme eines Darlehens des Tiroler Landeswohnbaufonds in der Höhe von S 90.000,-- erbaut, welches bis heute noch nicht zurückgezahlt ist. Dieser Umstand war dem Kläger bei der Vermittlung des Rechtsgeschäftes jedoch nicht bekannt, da das Darlehen grundbücherlich nicht sichergestellt ist und auch Heinz Dieter P* den Kläger nicht auf diesen Umstand hingewiesen hat.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Kläger in seiner Eigenschaft als gewerblich befugter Immobilienmakler dem Beklagten den Kauf einer Liegenschaft vermittelt und vereinbart habe, daß der Beklagte für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision von 3 % des Kaufpreises an den Kläger zu bezahlen habe. Da die Liegenschaft unter Zuhilfenahme öffentlicher Wohnbauförderungsmittel erbaut worden sei, die noch nicht zur Gänze zurückbezahlt seien, verstoße die Vereinbarung gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 10 ImmMV und sei daher gemäß § 879 Abs. 1 ABGB nichtig. Der Anspruch des Klägers bestehe daher nicht zu Recht. Der Einwand, die Verordnung stelle lediglich Verwaltungsrecht dar und sei zivilrechtlich nicht anwendbar, sei unzutreffend, weil die Verordnung auch Konsumentenschutzbestimmungen enthalte, auf welche sich wegen ihrer allgemeinen Gültigkeit auch Kunden berufen könnten und die daher jedenfalls zwingendes Recht darstellten. Das Darlehen des Tiroler Landeswohnbaufonds weise alle wesentlichen Merkmale eines öffentlichen Wohnbauförderungsmittels auf.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Kläger in seiner Eigenschaft als gewerblich befugter Immobilienmakler dem Beklagten den Kauf einer Liegenschaft vermittelt und vereinbart habe, daß der Beklagte für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision von 3 % des Kaufpreises an den Kläger zu bezahlen habe. Da die Liegenschaft unter Zuhilfenahme öffentlicher Wohnbauförderungsmittel erbaut worden sei, die noch nicht zur Gänze zurückbezahlt seien, verstoße die Vereinbarung gegen die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 10, ImmMV und sei daher gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig. Der Anspruch des Klägers bestehe daher nicht zu Recht. Der Einwand, die Verordnung stelle lediglich Verwaltungsrecht dar und sei zivilrechtlich nicht anwendbar, sei unzutreffend, weil die Verordnung auch Konsumentenschutzbestimmungen enthalte, auf welche sich wegen ihrer allgemeinen Gültigkeit auch Kunden berufen könnten und die daher jedenfalls zwingendes Recht darstellten. Das Darlehen des Tiroler Landeswohnbaufonds weise alle wesentlichen Merkmale eines öffentlichen Wohnbauförderungsmittels auf.
Diese Entscheidung wurde vom Kläger mit Berufung bekämpft. In seiner Berufungsschrift stellte der Kläger den Antrag, das Berufungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung es § 8 Abs. 9 und Abs. 10 ImmMV und auf Aufhebung des § 69 Abs. 2 GewO wegen Gesetzwidrigkeit und Verfassungswidrigkeit stellen. Mit einem am 11. 12. 1981 beim Berufungsgericht eingelangten Schriftsatz (ON 9) teilte der Kläger mit, daß er eine auf Aufhebung dieser Verordnungsstellen wegen Gesetz- und Verfassungswidrigkeit gerichtete Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht habe. Sein Begehren auf diesbezügliche Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof durch das Berufungsgericht sei daher vorerst nicht zu behandeln und das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Individualbeschwerde des Klägers zu unterbrechen.Diese Entscheidung wurde vom Kläger mit Berufung bekämpft. In seiner Berufungsschrift stellte der Kläger den Antrag, das Berufungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung es Paragraph 8, Absatz 9 und Absatz 10, ImmMV und auf Aufhebung des Paragraph 69, Absatz 2, GewO wegen Gesetzwidrigkeit und Verfassungswidrigkeit stellen. Mit einem am 11. 12. 1981 beim Berufungsgericht eingelangten Schriftsatz (ON 9) teilte der Kläger mit, daß er eine auf Aufhebung dieser Verordnungsstellen wegen Gesetz- und Verfassungswidrigkeit gerichtete Individualbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht habe. Sein Begehren auf diesbezügliche Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof durch das Berufungsgericht sei daher vorerst nicht zu behandeln und das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Individualbeschwerde des Klägers zu unterbrechen.
Mit Beschluß vom 15. 12. 1981 (ON 10) unterbrach das Berufungsgericht das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Individualbeschwerden des Klägers.
Mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 14. 10. 1983, V 39/81-16 (bei ON 12), wurde § 8 Abs. 9 und Abs. 10 ImmMV als gesetzwidrig aufgehoben. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes enthält die Anordnung, daß der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet ist, jedoch keine Anordnung im Sinne des Art. 139 Abs. 6 2. Satz B-VG.Mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 14. 10. 1983, V 39/81-16 (bei ON 12), wurde Paragraph 8, Absatz 9 und Absatz 10, ImmMV als gesetzwidrig aufgehoben. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes enthält die Anordnung, daß der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet ist, jedoch keine Anordnung im Sinne des Artikel 139, Absatz 6, 2. Satz B-VG.
Mit einem am 2. 2. 1984 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 12) beantragte der Kläger die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens.
Das Berufungsgericht beraumte die mündliche Berufungsverhandlung für den 8. 3. 1984 an. In dieser Berufungsverhandlung stellte der Kläger sodann den Antrag, gemäß Art. 89 Abs. 3 B-VG vom Verfassungsgerichtshof die Entscheidung zu begehren, daß die Vorschrift des § 8 Abs. 9 und Abs. 10 ImmMV gesetzwidrig war.Das Berufungsgericht beraumte die mündliche Berufungsverhandlung für den 8. 3. 1984 an. In dieser Berufungsverhandlung stellte der Kläger sodann den Antrag, gemäß Artikel 89, Absatz 3, B-VG vom Verfassungsgerichtshof die Entscheidung zu begehren, daß die Vorschrift des Paragraph 8, Absatz 9 und Absatz 10, ImmMV gesetzwidrig war.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers keine Folge. Es sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers keine Folge. Es sprach aus, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und führte rechtlich im wesentlichen aus, nach Art. 139 Abs. 6 2. Satz B-VG sei die aufgehobene Verordnung auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis nichts anderes ausspreche. Einen solchen anderen Ausspruch habe der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall nicht getan. Der vorliegende Rechtsstreit sei auch nicht der Anlaßfall, weil bei einer Individualbeschwerde nach Art. 139 Abs. 1 letzter Satz B-VG ein Anlaßfall durch gerichtliche Entscheidung oder Erlassung eines Bescheides begrifflich ausgeschlossen sei. Durch die Aufhebung der zitierten Verordnungsbestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof sei die Verordnung für die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände unangreifbar geworden. Das Berufungsgericht sehe sich daher nicht veranlaßt, ein Verfahren nach § 89 Abs. 3 B-VG zu beantragen.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und führte rechtlich im wesentlichen aus, nach Artikel 139, Absatz 6, 2. Satz B-VG sei die aufgehobene Verordnung auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis nichts anderes ausspreche. Einen solchen anderen Ausspruch habe der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall nicht getan. Der vorliegende Rechtsstreit sei auch nicht der Anlaßfall, weil bei einer Individualbeschwerde nach Artikel 139, Absatz eins, letzter Satz B-VG ein Anlaßfall durch gerichtliche Entscheidung oder Erlassung eines Bescheides begrifflich ausgeschlossen sei. Durch die Aufhebung der zitierten Verordnungsbestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof sei die Verordnung für die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände unangreifbar geworden. Das Berufungsgericht sehe sich daher nicht veranlaßt, ein Verfahren nach Paragraph 89, Absatz 3, B-VG zu beantragen.
Die ImmMV enthalte auch Konsumentenschutzbestimmungen, auf die sich Kunden berufen könnten. Denn sie stütze sich auf § 69 Abs. 2 GewO, mit welcher Bestimmung der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ermächtigt worden sei, Maßnahmen zum Schutz der Kunden vor Vermögensschäden, auch Konsumentenschutzbestimmungen, festzulegen. Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes werde zwar in der Begründung ausgeführt, daß § 69 Abs. 2 GewO die aufgehobenen Bestimmungen nicht decke, doch seien diese Überlegungen für den vorliegenden Fall nicht heranzuziehen, weil dies letztlich zu einer der Bestimmung des Art. 139 Abs. 6 B-VG widersprechenden rückwirkenden Anwendung des Aufhebungserkenntnisses führen würde.Die ImmMV enthalte auch Konsumentenschutzbestimmungen, auf die sich Kunden berufen könnten. Denn sie stütze sich auf Paragraph 69, Absatz 2, GewO, mit welcher Bestimmung der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ermächtigt worden sei, Maßnahmen zum Schutz der Kunden vor Vermögensschäden, auch Konsumentenschutzbestimmungen, festzulegen. Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes werde zwar in der Begründung ausgeführt, daß Paragraph 69, Absatz 2, GewO die aufgehobenen Bestimmungen nicht decke, doch seien diese Überlegungen für den vorliegenden Fall nicht heranzuziehen, weil dies letztlich zu einer der Bestimmung des Artikel 139, Absatz 6, B-VG widersprechenden rückwirkenden Anwendung des Aufhebungserkenntnisses führen würde.
Die Bestimmungen des § 8 Abs. 9 und Abs. 10 ImmMV seien daher auf den vorliegenden Rechtsfall anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 9 und Absatz 10, ImmMV seien daher auf den vorliegenden Rechtsfall anzuwenden.
Daß die Darlehen des Tiroler Landeswohnbaufonds der öffentlichen Wohnbauförderung dienten, ergebe sich schon aus den Bestimmungen der §§ 1 und 3 des Gesetzes vom 17. 7. 1951 über die Errichtung eines Tiroler Landeswohnbaufonds, TLGBl. 1951/27, wonach zur Bekämpfung der Wohnungsnot im Land Tirol das Land den Tiroler Landeswohnbaufonds errichtet und die Fondshilfe unter anderem in der Gewährung unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Darlehen besteht.Daß die Darlehen des Tiroler Landeswohnbaufonds der öffentlichen Wohnbauförderung dienten, ergebe sich schon aus den Bestimmungen der Paragraphen eins und 3 des Gesetzes vom 17. 7. 1951 über die Errichtung eines Tiroler Landeswohnbaufonds, TLGBl. 1951/27, wonach zur Bekämpfung der Wohnungsnot im Land Tirol das Land den Tiroler Landeswohnbaufonds errichtet und die Fondshilfe unter anderem in der Gewährung unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Darlehen besteht.
Bei der Anwendung der Bestimmungen des § 8 Abs. 9 und Abs. 10 ImmMV komme es nicht auf das Verhältnis zwischen öffentlichen Wohnbauförderungsmitteln und anderen Mitteln an. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, daß die Anwendung dieser Bestimmungen an den bloßen Tatbestand der „Inanspruchnahme öffentlicher Wohnbauförderungsmittel“ geknüpft werde. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung sei weder nach ihrem Wortlaut an die Kenntnis des Immobilienmaklers von der „Inanspruchnahme öffentlicher Wohnbauförderungsmittel“ geknüpft noch sei sonst ein Hinweis dafür gegeben, daß der Verordnungsgeber die Anwendbarkeit dieser Bestimmung an die Kenntnis des Immobilienmaklers knüpfen wollte.Bei der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 9 und Absatz 10, ImmMV komme es nicht auf das Verhältnis zwischen öffentlichen Wohnbauförderungsmitteln und anderen Mitteln an. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, daß die Anwendung dieser Bestimmungen an den bloßen Tatbestand der „Inanspruchnahme öffentlicher Wohnbauförderungsmittel“ geknüpft werde. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung sei weder nach ihrem Wortlaut an die Kenntnis des Immobilienmaklers von der „Inanspruchnahme öffentlicher Wohnbauförderungsmittel“ geknüpft noch sei sonst ein Hinweis dafür gegeben, daß der Verordnungsgeber die Anwendbarkeit dieser Bestimmung an die Kenntnis des Immobilienmaklers knüpfen wollte.
In Anwendung der Bestimmungen des § 8 Abs. 9 und Abs. 10 ImmMV sowie unter sinngemäßer Heranziehung des § 917a ABGB sei die zwischen den Streitteilen getroffene Entgeltvereinbarung unwirksam. Das Erstgericht habe daher mit Recht das Klagebegehren abgewiesen.In Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 9 und Absatz 10, ImmMV sowie unter sinngemäßer Heranziehung des Paragraph 917 a, ABGB sei die zwischen den Streitteilen getroffene Entgeltvereinbarung unwirksam. Das Erstgericht habe daher mit Recht das Klagebegehren abgewiesen.
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß die hier maßgebliche Frage, ob eine abermalige Anrufung des Verfassungsgerichtshofes nach erfolgter Aufhebung der Verordnung im Sinne des Art. 139 Abs. 1 B-VG zulässig sei, zwar vom Verfassungsgerichtshof bereits entschieden worden sei, doch stelle § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO lediglich auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab.Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß die hier maßgebliche Frage, ob eine abermalige Anrufung des Verfassungsgerichtshofes nach erfolgter Aufhebung der Verordnung im Sinne des Artikel 139, Absatz eins, B-VG zulässig sei, zwar vom Verfassungsgerichtshof bereits entschieden worden sei, doch stelle Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO lediglich auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.