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Rechtssatz RS0076436

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076436

Geschäftszahl

8Ob649/84

Entscheidungsdatum

21.03.1985

Rechtssatz

Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine Konsumentenschutzbestimmung, deren Schutzobjekt derjenige ist, der ein mit Mitteln der öffentlichen Wohnbauförderung errichtetes Objekt erhält und mit der sichergestellt werden soll, daß der Erwerber eines solchen Objektes nicht zusätzlich mit Vermittlungshonoraren belastet wird. Eine dieser Vorschrift widersprechende Provisionsvereinbarung zwischen einem Immobilienmakler und dem Erwerber eines unter Inanspruchnahme öffentlicher Wohnbauförderungsmittel errichteten Hauses ist ungültig.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 649/84
    Entscheidungstext OGH 21.03.1985 8 Ob 649/84
    Veröff: SZ 58/48 = EvBl 1986/1 S 14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0076436

Dokumentnummer

JJR_19850321_OGH0002_0080OB00649_8400000_005