Rechtssatz RS0076436
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076436
Entscheidungsdatum
21.03.1985
Rechtssatz
Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine Konsumentenschutzbestimmung, deren Schutzobjekt derjenige ist, der ein mit Mitteln der öffentlichen Wohnbauförderung errichtetes Objekt erhält und mit der sichergestellt werden soll, daß der Erwerber eines solchen Objektes nicht zusätzlich mit Vermittlungshonoraren belastet wird. Eine dieser Vorschrift widersprechende Provisionsvereinbarung zwischen einem Immobilienmakler und dem Erwerber eines unter Inanspruchnahme öffentlicher Wohnbauförderungsmittel errichteten Hauses ist ungültig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0076436
Dokumentnummer
JJR_19850321_OGH0002_0080OB00649_8400000_005