Rechtssatz RS0054186
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054186
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, das aufgehobene Gesetz auch nachher noch auf Tatbestände anzuwenden, die sich vor dem Außerkrafttreten des aufgehobenen Gesetzes konkretisiert haben. Unter Konkretisierung eines Tatbestandes ist zu verstehen, dass ein Sachverhalt alle Voraussetzungen erfüllt hat, die eine Rechtsvorschrift für ihre Entscheidungsreife erfordert. Unter Anlassfall ist nur jene Rechtssache zu verstehen, die den VfGH zur Einleitung des gesetzlichen Prüfungsverfahrens bewogen hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 371/59
Entscheidungstext OGH 13.01.1960 1 Ob 371/59
Veröff: JBl 1960,440
- 8 Ob 649/84
Entscheidungstext OGH 21.03.1985 8 Ob 649/84
nur: Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, das aufgehobene Gesetz auch nachher noch auf Tatbestände anzuwenden, die sich vor dem Außerkraftreten des aufgehobenen Gesetzes konkretisiert haben. (T1)
nur: Unter Anlassfall ist nur jene Rechtssache zu verstehen, die den VerfGH zur Einleitung des gesetzlichen Prüfungsverfahrens bewogen hat. (T2)
Veröff: SZ 58/48 = EvBl 1986/1 S 14
- 10 Ob 31/12z
Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 Ob 31/12z
Auch
- 2 Ob 107/12t
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 107/12t
nur T1; Beisatz: Sofern der Verfassungsgerichtshof nichts anderes ausgesprochen hat. (T3)
- 10 ObS 9/14t
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 9/14t
Vgl auch
- 2 Ob 123/16a
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 123/16a
Auch
- 10 ObS 132/21s
Entscheidungstext OGH 13.09.2021 10 ObS 132/21s
nur T1
- 1 Ob 141/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 1 Ob 141/24b
vgl; Beisatz: Eine vom VfGH aufgehobene Norm ist in einem späteren Verfahren über einen zunächst im Anlassprozess nicht streitgegenständlichen Teilbetrag weiterhin anzuwenden, wenn die Anlassfallwirkung im Erkenntnis nicht auch auf diesen Anspruch ausgedehnt wird. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0054186
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19600113_OGH0002_0010OB00371_5900000_001