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Rechtssatz RS0054186×

Rechtssatz RS0054186

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054186

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Rechtssatz

Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, das aufgehobene Gesetz auch nachher noch auf Tatbestände anzuwenden, die sich vor dem Außerkrafttreten des aufgehobenen Gesetzes konkretisiert haben. Unter Konkretisierung eines Tatbestandes ist zu verstehen, dass ein Sachverhalt alle Voraussetzungen erfüllt hat, die eine Rechtsvorschrift für ihre Entscheidungsreife erfordert. Unter Anlassfall ist nur jene Rechtssache zu verstehen, die den VfGH zur Einleitung des gesetzlichen Prüfungsverfahrens bewogen hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 371/59
    Entscheidungstext OGH 13.01.1960 1 Ob 371/59
    Veröff: JBl 1960,440
  • 8 Ob 649/84
    Entscheidungstext OGH 21.03.1985 8 Ob 649/84
    nur: Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, das aufgehobene Gesetz auch nachher noch auf Tatbestände anzuwenden, die sich vor dem Außerkraftreten des aufgehobenen Gesetzes konkretisiert haben. (T1)
    nur: Unter Anlassfall ist nur jene Rechtssache zu verstehen, die den VerfGH zur Einleitung des gesetzlichen Prüfungsverfahrens bewogen hat. (T2)
    Veröff: SZ 58/48 = EvBl 1986/1 S 14
  • 10 Ob 31/12z
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 Ob 31/12z
    Auch
  • 2 Ob 107/12t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 107/12t
    nur T1; Beisatz: Sofern der Verfassungsgerichtshof nichts anderes ausgesprochen hat. (T3)
  • 10 ObS 9/14t
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 9/14t
    Vgl auch
  • 2 Ob 123/16a
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 123/16a
    Auch
  • 10 ObS 132/21s
    Entscheidungstext OGH 13.09.2021 10 ObS 132/21s
    nur T1
  • 1 Ob 141/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 1 Ob 141/24b
    vgl; Beisatz: Eine vom VfGH aufgehobene Norm ist in einem späteren Verfahren über einen zunächst im Anlassprozess nicht streitgegenständlichen Teilbetrag weiterhin anzuwenden, wenn die Anlassfallwirkung im Erkenntnis nicht auch auf diesen Anspruch ausgedehnt wird. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0054186

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19600113_OGH0002_0010OB00371_5900000_001