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Rechtssatz RS0053669

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053669

Geschäftszahl

8Ob504/78

Entscheidungsdatum

17.05.1978

Rechtssatz

Ob ein Kompetenzkonflikt vorliegt, muß nach dem Parteienbegehren beurteilt werden. Dazu ist nicht nur der Wortlaut des Sachantrages, sondern auch der vorgebrachte Tatbestand zu berücksichtigen und es muß geprüft werden, ob der geltend gemachte Anspruch derselbe ist. Das kann nur dann angenommen werden, wenn das Begehren auf den gleichen Gegenstand gerichtet ist und in beiden Fällen aus dem selben Sachverhalt abgeleitet wird. Für die Beurteilung der Identität der Sache sind also die behaupteten Tatsachen und daraus abgeleitete Begehren entscheidend.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 504/78
    Entscheidungstext OGH 17.05.1978 8 Ob 504/78
    Veröff: SZ 51/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0053669

Dokumentnummer

JJR_19780517_OGH0002_0080OB00504_7800000_003