Die Kläger sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 162 KG X, bestehend aus dem Grundstück 284 mit dem Haus Graz, M-Gasse 9, und zwar der Erstkläger zur Hälfte, der Zweitkläger und die Drittklägerin zu je einem Viertel. Die Beklagte ist Eigentümerin der benachbarten Liegenschaft EZ 1313 KG X mit dem Grundstück 282/2. auf dem sich das Haus G-Gasse 12 befindet. Zwischen diesen beiden Häusern liegt eine langgestreckte Hoffläche. Im südwestlichen Teil dieser Hoffläche befindet sich eine zum Haus G-Gasse 12 führende Stiege, ein zu diesem Haus gehörender Müllcontainer und eine an dieses Haus angebaute Kammer.Die Kläger sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 162 KG römisch zehn, bestehend aus dem Grundstück 284 mit dem Haus Graz, M-Gasse 9, und zwar der Erstkläger zur Hälfte, der Zweitkläger und die Drittklägerin zu je einem Viertel. Die Beklagte ist Eigentümerin der benachbarten Liegenschaft EZ 1313 KG römisch zehn mit dem Grundstück 282/2. auf dem sich das Haus G-Gasse 12 befindet. Zwischen diesen beiden Häusern liegt eine langgestreckte Hoffläche. Im südwestlichen Teil dieser Hoffläche befindet sich eine zum Haus G-Gasse 12 führende Stiege, ein zu diesem Haus gehörender Müllcontainer und eine an dieses Haus angebaute Kammer.
In dem zu A 17-K-15 184/3-1975 des Magistrates Graz, Baurechtsamt, anhängig gewesenen Baubewilligungsverfahren, das eine Vergrößerung von Kellerluftschächten im Haus M-Gasse 9 zum Gegenstand hatte, wendete die Beklagte gegen die Bauführung ein, daß diese Luftschächte auf ihrem Grund errichtet wurden. Diese Einwendung wies die Baubehörde mit Bescheid vom 4. November 1975 im wesentlichen mit der Begründung zurück, sowohl aus dem Grundbuchsauszug als auch aus dem Lageplan sei ersichtlich, daß das Grundstück Nr. 284 (und somit auch die strittige Hoffläche) zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 162 KG X gehöre. Da der Nachweis des subjektiven Baurechtes als öffentlichrechtliche Frage von der Baubehörde allein zu beurteilen sei, demnach dem nachbarlichen Gründeigentümer kein Mitspracherecht zustehe, sei das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen.In dem zu A 17-K-15 184/3-1975 des Magistrates Graz, Baurechtsamt, anhängig gewesenen Baubewilligungsverfahren, das eine Vergrößerung von Kellerluftschächten im Haus M-Gasse 9 zum Gegenstand hatte, wendete die Beklagte gegen die Bauführung ein, daß diese Luftschächte auf ihrem Grund errichtet wurden. Diese Einwendung wies die Baubehörde mit Bescheid vom 4. November 1975 im wesentlichen mit der Begründung zurück, sowohl aus dem Grundbuchsauszug als auch aus dem Lageplan sei ersichtlich, daß das Grundstück Nr. 284 (und somit auch die strittige Hoffläche) zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 162 KG römisch zehn gehöre. Da der Nachweis des subjektiven Baurechtes als öffentlichrechtliche Frage von der Baubehörde allein zu beurteilen sei, demnach dem nachbarlichen Gründeigentümer kein Mitspracherecht zustehe, sei das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehren die Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, die genannten Bauwerke und den Müllcontainer von der Hoffläche zu entfernen. Sie stützen dieses Begehren im wesentlichen darauf, daß auf Grund der Entscheidung des Baurechtsamtes des Magistrates Graz feststehe, daß der Hofteil, auf dem sich die Bauwerke befänden bzw. der Müllcontainer aufgestellt sei, zur Liegenschaft der Kläger gehöre. Die Beklagte benütze diesen Hofteil ohne Rechtstitel. Auf eine Aufforderung, die von ihr errichteten Bauwerke bzw. den von ihr aufgestellten Müllcontainer zu entfernen, habe die Beklagte nicht reagiert.
Die Beklagte wendete ein, daß sich die in Frage stehenden Bauwerke schon seit mehr als 30 Jahren auf der Liegenschaft befänden. Die Hoffläche sei von der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern schon seit mehr als 30 Jahren ungehindert benützt worden, so daß die Beklagte an dieser Hoffläche Eigentum ersessen habe. Anstelle des Containers seien früher Mülltonnen, noch früher eine Müllgrube vorhanden gewesen. Auf der Liegenschaft der Beklagten sei auf Grund des Tauschvertrages vom 5. April 1913 die Reallast einverleibt, den im Grundteilungsplan vom 26, März 1913 mit a, b, c, d, e, f-a umschriebenen Teil des Grundstücks 282/2 (auf diesem Teil befinden sich die hier in Frage stehenden Bauwerke bzw. der Container) lastenfrei mit den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks 284 gegen den im gleichen Plan mit g, h, i-g umschriebenen Teil des Grundstücks 284 zu tauschen. Dieser Tausch sei erst durchzuführen, sobald der vollständige Abbruch des auf dem Grundstück Nr. 284 stehenden Gebäudes erfolgt sein werde. Daraus ergebe sich, daß die Fläche, auf der sich die hier in Frage stehenden Bauwerke und der Müllcontainer befänden, im Eigentum der Beklagten stehe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Zwischen den etwa parallel zueinander stehenden Häusern G-Gasse 12 und M-Gasse 9 besteht die aus dem Lageplan Beilage B ersichtliche, etwa in Nordost-Südwest-Richtung gelegene Hoffläche, die eine Breite von zirka 3 m aufweist und sich im südwestlichen Bereich infolge eines Mauervorsprunges des Hauses G-Gasse 12 etwas verbreitert. In diesem Teil ist an das Haus G-Gasse 12 eine aus fünf Stufen bestehende Betonstiege angebaut, die zu einer Glastür führt. Nordöstlich der Stiege, unmittelbar an diese und an das Haus angebaut, befindet sich eine aus Holz bestehende mit Blech beschlagene Kammer. Südwestlich der Stiege ist an der Mauer des Hauses G-Gasse 12 ein fahrbarer Müllcontainer aufgestellt. An der Grenze zum Grundstück Nr. 281 befindet sich im südwestlichen Teil des Hofes ein zirka 3 m langer und 60 cm breiter Betonstreifen.
In der Verlängerung der nordöstlich-südwestlichen Flucht des Hauses M-Gasse 9 befindet sich ein hölzernes Tor, durch das ein Zugang von der M-Gasse - an der südwestlichen Front des Hauses M-Gasse 9 vorbei - in den Hof führt.
Das Dach des Hauses M-Gasse 9 ragt hofseitig in einer Breite zwischen 40 cm und 1 m vor. Das Haus G-Gasse 12 weist im südwestlichen Bereich keinen Dachvorsprung auf. Dieses Haus hat - neben dem straßenseitigen Eingang einen weiteren, und zwar hofseitig in der Mitte des Hauses gelegenen Eingang.
Mit Tauschvertrag vom 5. April 1913 tauschten die Ehegatten F und M R als damalige Eigentümer der Liegenschaften EZ 162 und 1313 KG X das Haus G-Gasse 12 gegen eine in Gmunden gelegene Liegenschaft.Mit Tauschvertrag vom 5. April 1913 tauschten die Ehegatten F und M R als damalige Eigentümer der Liegenschaften EZ 162 und 1313 KG römisch zehn das Haus G-Gasse 12 gegen eine in Gmunden gelegene Liegenschaft.
Punkt 1 dieses Vertrages enthält die Verpflichtung der Vertragspartner L, Le und M P und H R, den im Grundteilungsplan vom 26. März 1913 mit a, b, c, d, e, f-a bezeichneten Teil des Grundstücks Nr. 282/2 - diese Fläche betrifft den südwestlichen Teil des Hofes, auf dem sich die streitgegenständlichen Bauwerke befinden - mit den Ehegatten R oder deren Rechtsnachfolgern bezüglich der Liegenschaft EZ 162 KG X gegen den in demselben Plan mit den Buchstaben g, h, i-g bezeichneten Teil des Grundstück Nr. 284 zu vertauschen, sobald die vollständige Abtragung des auf diesem Grundstück Nr. 284 stehenden Gebäudes erfolgt sein wird. Im Punkt 4 des Vertrages bewilligten L, Le und M P und H R zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr. 284 in EZ 1313 der KG X die Einverleibung der Reallast der Verpflichtung, den im Grundteilungsplan vom 26. März 1913 mit a, b, c, d, e, f-a bezeichneten Teil des Grundstücks Nr. 282/2 lastenfrei an die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr. 284 gegen den in demselben Plan mit g, h, i-g bezeichneten, lastenfrei zu übergebenden Teil des Grundstücks Nr. 284 ohne Aufzahlung zu vertauschen. Andererseits bewilligten die Ehegatten R die Einverleibung der Reallast der Verpflichtung, den in demselben Grundteilungsplan mit g, h, i-g bezeichneten Teil des Grundstücks Nr. 284 lastenfrei an die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr. 282/2 gegen den im selben Plan mit den Buchstaben a, b, c, d, e, f-a bezeichneten, lastenfrei zu übergebenden Teil des Grundstücks 282/2 ohne Aufzahlung zu vertauschen, zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr. 282/2 in der EZ 162 der KG X. Diese Reallast ist zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 284 in COZ 7 der EZ 1313 KG X einverleibt.Punkt 1 dieses Vertrages enthält die Verpflichtung der Vertragspartner L, Le und M P und H R, den im Grundteilungsplan vom 26. März 1913 mit a, b, c, d, e, f-a bezeichneten Teil des Grundstücks Nr. 282/2 - diese Fläche betrifft den südwestlichen Teil des Hofes, auf dem sich die streitgegenständlichen Bauwerke befinden - mit den Ehegatten R oder deren Rechtsnachfolgern bezüglich der Liegenschaft EZ 162 KG römisch zehn gegen den in demselben Plan mit den Buchstaben g, h, i-g bezeichneten Teil des Grundstück Nr. 284 zu vertauschen, sobald die vollständige Abtragung des auf diesem Grundstück Nr. 284 stehenden Gebäudes erfolgt sein wird. Im Punkt 4 des Vertrages bewilligten L, Le und M P und H R zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr. 284 in EZ 1313 der KG römisch zehn die Einverleibung der Reallast der Verpflichtung, den im Grundteilungsplan vom 26. März 1913 mit a, b, c, d, e, f-a bezeichneten Teil des Grundstücks Nr. 282/2 lastenfrei an die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr. 284 gegen den in demselben Plan mit g, h, i-g bezeichneten, lastenfrei zu übergebenden Teil des Grundstücks Nr. 284 ohne Aufzahlung zu vertauschen. Andererseits bewilligten die Ehegatten R die Einverleibung der Reallast der Verpflichtung, den in demselben Grundteilungsplan mit g, h, i-g bezeichneten Teil des Grundstücks Nr. 284 lastenfrei an die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr. 282/2 gegen den im selben Plan mit den Buchstaben a, b, c, d, e, f-a bezeichneten, lastenfrei zu übergebenden Teil des Grundstücks 282/2 ohne Aufzahlung zu vertauschen, zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr. 282/2 in der EZ 162 der KG römisch zehn. Diese Reallast ist zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 284 in COZ 7 der EZ 1313 KG römisch zehn einverleibt.
Im Punkt 10 des Tauschvertrages wird festgestellt, daß sich dermalen die zum Haus G-Gasse 12 gehörende Kehrichtgrube auf jenem Teil des Grundstücks Nr. 282/2 befindet, der seinerzeit gegen einen Teil des Grundstücks Nr. 284 zu vertauschen ist und sich ferner derzeit im Haus G-Gasse 12 Fensteröffnungen befinden, die auf den zu vertauschenden Teil des Grundstücks Nr. 282/2 munden.
Die Ehegatten R verpflichteten sich zur ungeteilten Hand für sich und ihre Rechtsnachfolger, eine Kehrichtgrube in derselben Größe und Ausstattung wie die bisherige auf dem abzutretenden Teil des Grundstücks Nr. 284 herzustellen, ferner die vorerwähnten Fensteröffnungen zu vermauern und ebensoviele gleichartige im Haus G-Gasse 12 gegen das dermalige Grundstück Nr. 281 herzustellen. Erst nach vollständiger klagloser Herstellung der Kehrichtgrube und der Fenster sowie Vermauerung der bisherigen Fenster sollten die Eigentümer des Hauses G-Gasse 12 verpflichtet sein, den im Abs. 1 bezeichneten Teil des Grundstücks 282/2 zu übergeben.Die Ehegatten R verpflichteten sich zur ungeteilten Hand für sich und ihre Rechtsnachfolger, eine Kehrichtgrube in derselben Größe und Ausstattung wie die bisherige auf dem abzutretenden Teil des Grundstücks Nr. 284 herzustellen, ferner die vorerwähnten Fensteröffnungen zu vermauern und ebensoviele gleichartige im Haus G-Gasse 12 gegen das dermalige Grundstück Nr. 281 herzustellen. Erst nach vollständiger klagloser Herstellung der Kehrichtgrube und der Fenster sowie Vermauerung der bisherigen Fenster sollten die Eigentümer des Hauses G-Gasse 12 verpflichtet sein, den im Absatz eins, bezeichneten Teil des Grundstücks 282/2 zu übergeben.
Der Hof zwischen den Häusern M-Gasse 9 und G-Gasse 12 wird zumindest seit dem Jahr 1934 von den Parteien des Hauses G-Gasse 12 benützt, die dort Fahrzeuge abstellten und die früher an der Stelle, an der heute der Müllcontainer steht, befindliche Klopfstange benützten. Die von 1946 bis 1962 im Haus G-Gasse 12 beschäftigte Hausbesorgerin J Sch leistete im gesamten Hof Putzarbeiten. Sie spannte auch Wäschestricke im Hof, die teilweise am Haus M-Gasse 9 befestigt wurden und auf denen von den Mietern des Hauses G-Gasse 12 Wäsche aufgehängt wurde. Es ist auch vorgekommen, daß in diesem Haus wohnende Kinder im Hof spielten.
Neben dem Haus M-Gasse 9 bestand schon zumindest seit dem Jahr 1934 ein Holztor, das die Bewohner des Hauses G-Gasse 12 als Durchgang zur und von der M-Gasse benützten. Auf diesem Weg ließen Mieter dieses Hauses Brennmaterial zuführen; auch die Müllabfuhr benützte teilweise den Zugang zu diesem Haus von der M-Gasse her. Das Tor wurde von der Hausbesorgerin Sch über Auftrag des damaligen Eigentümers des Hauses G-Gasse 12 am Abend versperrt und am Morgen aufgesperrt. In der Folge wurde das Tor kaputt, so daß ein freier Durchgang bestand, der auch von Fremden als Verbindung zwischen M-Gasse und G-Gasse benützt wurde. Etwa Mitte der Sechzigerjahre ließ der Gatte der Beklagten das Tor wieder instandsetzen, nachdem er von der Voreigentümerin des Hauses M-Gasse 9, M K, mehrmals hiezu aufgefordert worden war. Den Mietern des Hauses G-Gasse 12 wurden hierauf Schlüssel für das Tor ausgefolgt. Derzeit ist das Tor nicht mehr versperrbar.
Die an das Haus G-Gasse 12 hofseitig angebaute Kammer (Hütte) wurde spätestens im Jahr 1934 vom damaligen Mieter K (mit Zustimmung des damaligen Hauseigentümers St) als Unterstand für einspurige Fahrzeuge errichtet. Diese Kammer blieb bis heute unverändert, abgesehen davon, daß die Tür anläßlich der Errichtung der Stiege von der südlichen an die nördliche Seite verlegt wurde. Derzeit wird die Kammer von dem im Haus G-Gasse 12 wohnenden Mieter St P verwendet. Die Stiege samt Glastür (die ein vorher dort bestandenes Fenster ersetzte) wurde um das Jahr 1967 vom Gatten der Beklagten anläßlich von Umbauarbeiten im Haus G-Gasse 12 errichtet. Gleichzeitig asphaltierte er den nordöstlichen Teil des Hofes.
Etwa zur gleichen Zeit ließ die Beklagte an der vorhin bezeichneten Stelle einen Müllcontainer aufstellen, nachdem die früher dort vorhandene Klopfstange beseitigt und der Betonstreifen angelegt worden war. Der Container ersetzte die früher verwendeten Mülleimer, die zunächst im Keller, dann im Hof nordöstlich der hofseitigen Haustür und zuletzt dort standen, wo sich derzeit der Müllcontainer befindet.
Die Liegenschaft EZ 1313 KG X stand seit 1931 je zur Hälfte im Eigentum des A St und der J St, die sie im Jahr 1954 an die G-Einfuhr-Ges. m. b. H. verkauften. Mit Kaufvertrag vom 4. Mai 1957 wurde das Haus von den Eltern der Beklagten, F und Th R, erworben. Die Beklagte schließlich ist seit 1965, und zwar auf Grund des Übergabsvertrages vom 20. Dezember 1963, Eigentümerin. In all dieser Zeit wurde die Hoffläche zwischen den beiden Häusern von den Eigentümern des Hauses G-Gasse 12 und deren Mietern als zu diesem Haus gehörig angesehen. Gegen die Benützung des Hofes durch die Angehörigen des Hauses G-Gasse 12 wurden niemals irgendwelche Einwendungen erhoben. Vor diesem Rechtsstreit wurde die Hoffläche von den jeweiligen Eigentümern des Hauses M-Gasse 9 nicht beansprucht.Die Liegenschaft EZ 1313 KG römisch zehn stand seit 1931 je zur Hälfte im Eigentum des A St und der J St, die sie im Jahr 1954 an die G-Einfuhr-Ges. m. b. H. verkauften. Mit Kaufvertrag vom 4. Mai 1957 wurde das Haus von den Eltern der Beklagten, F und Th R, erworben. Die Beklagte schließlich ist seit 1965, und zwar auf Grund des Übergabsvertrages vom 20. Dezember 1963, Eigentümerin. In all dieser Zeit wurde die Hoffläche zwischen den beiden Häusern von den Eigentümern des Hauses G-Gasse 12 und deren Mietern als zu diesem Haus gehörig angesehen. Gegen die Benützung des Hofes durch die Angehörigen des Hauses G-Gasse 12 wurden niemals irgendwelche Einwendungen erhoben. Vor diesem Rechtsstreit wurde die Hoffläche von den jeweiligen Eigentümern des Hauses M-Gasse 9 nicht beansprucht.
Der Entscheidung des Baurechtsamtes über die Kellerluftschächte der Kläger vom 4. November 1975 lag der vom Ingenieurkonsulenten für das Vermessungswesen Dipl.-Ing. B auf Grund der Unterlagen des Vermessungsamtes verfaßte Lageplan vom 1. Dezember 1975, in dem Stiege, Kammer und Müllcontainer als auf dem Grundstück 284 befindlich eingezeichnet sind, zugrunde. Eine Baubewilligung hinsichtlich Kammer und Stiege wurde nicht erteilt.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß der Magistrat Graz eine das Gericht bindende Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse an der strittigen Grundfläche nicht habe treffen können. Das Gericht sei nur an solche Verwaltungsakte gebunden, die die Besorgung behördlicher Aufgaben betreffen. Dazu gehöre aber nicht die Feststellung des Eigentumsrechtes. Die Beklagte habe an der strittigen Hoffläche Eigentum ersessen, da sie und ihre Rechtsvorgänger diese Grundfläche seit über 30 Jahren als ihre eigene benützt und damit in ihrem Besitz gehabt hätten. Daß die Beklagte unredlich gewesen wäre oder daß der Besitz unecht gewesen sei, hätten die Kläger nicht einmal behauptet. Ihr Klagebegehren sei daher unberechtigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60 000 S übersteigt.
Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen der von den Klägern behaupteten Verfahrensmängel und übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als unbedenklich.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, daß eine Bindung des Gerichtes an Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann angenommen werden könne, wenn diese Bescheide behördliche Aufgaben beträfen. Die Klärung strittiger Eigentumsverhältnisse gehöre nicht zum Aufgabenkreis der Baubehörde. Im vorliegenden Fall sei im Bauverfahren lediglich zur Prüfung der Beteiligtenstellung der Beklagten unter Hinzuziehung eines Lageplanes als Vorfrage geklärt worden, zu welcher Liegenschaft nach der Katastralmappe die strittige Hoffläche gehöre. Dies könne aber über die Eigentumsverhältnisse schon deswegen nichts aussagen, weil im Sinne des § 3 AllgGAG die Grundbuchsmappe nur zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaft bestimmt sei. Für den Eigentumserwerb seien, sofern wie hier ein Grenzkataster noch nicht angelegt sei, andere Kriterien maßgeblich, die nur im Rechtsweg, nicht aber im Verwaltungsweg beurteilt werden könnten. Eine Bindung an den Bescheid des Baurechtsamtes des Magistrates Graz sei daher nicht eingetreten.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, daß eine Bindung des Gerichtes an Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann angenommen werden könne, wenn diese Bescheide behördliche Aufgaben beträfen. Die Klärung strittiger Eigentumsverhältnisse gehöre nicht zum Aufgabenkreis der Baubehörde. Im vorliegenden Fall sei im Bauverfahren lediglich zur Prüfung der Beteiligtenstellung der Beklagten unter Hinzuziehung eines Lageplanes als Vorfrage geklärt worden, zu welcher Liegenschaft nach der Katastralmappe die strittige Hoffläche gehöre. Dies könne aber über die Eigentumsverhältnisse schon deswegen nichts aussagen, weil im Sinne des Paragraph 3, AllgGAG die Grundbuchsmappe nur zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaft bestimmt sei. Für den Eigentumserwerb seien, sofern wie hier ein Grenzkataster noch nicht angelegt sei, andere Kriterien maßgeblich, die nur im Rechtsweg, nicht aber im Verwaltungsweg beurteilt werden könnten. Eine Bindung an den Bescheid des Baurechtsamtes des Magistrates Graz sei daher nicht eingetreten.
Im Hinblick auf die Bestimmungen des Tauschvertrages vom 5. April 1913 könne kein Zweifel daran bestehen, daß die strittige Hoffläche Bestandteil der Liegenschaft EZ 1313 KG X gewesen sei. Das Erstgericht habe zwar keine Feststellungen darüber getroffen, daß von den Rechtsvorgängern der Beklagten schon auf Grund dieses Tauschvertrages Eigentum an dieser Hoffläche erworben worden sei, doch könne kein Zweifel daran bestehen, daß der Besitz der Beklagten und ihrer Rechtsvorgänger an der Hoffläche redlich gewesen sei, da sich alle diese Eigentümer auf Grund der Bestimmungen des Tauschvertrages und der eingetragenen Reallast für Eigentümer dieser Hoffläche halten konnten. Sie hätten die strittige Hoffläche stets als ihr Eigentum betrachtet und auch den Besitz wie Eigentümer ausgeübt. Das Eigentumsrecht an der strittigen Hoffläche stehe daher den Beklagten zu, weshalb das Klagebegehren mit Recht abgewiesen worden sei.Im Hinblick auf die Bestimmungen des Tauschvertrages vom 5. April 1913 könne kein Zweifel daran bestehen, daß die strittige Hoffläche Bestandteil der Liegenschaft EZ 1313 KG römisch zehn gewesen sei. Das Erstgericht habe zwar keine Feststellungen darüber getroffen, daß von den Rechtsvorgängern der Beklagten schon auf Grund dieses Tauschvertrages Eigentum an dieser Hoffläche erworben worden sei, doch könne kein Zweifel daran bestehen, daß der Besitz der Beklagten und ihrer Rechtsvorgänger an der Hoffläche redlich gewesen sei, da sich alle diese Eigentümer auf Grund der Bestimmungen des Tauschvertrages und der eingetragenen Reallast für Eigentümer dieser Hoffläche halten konnten. Sie hätten die strittige Hoffläche stets als ihr Eigentum betrachtet und auch den Besitz wie Eigentümer ausgeübt. Das Eigentumsrecht an der strittigen Hoffläche stehe daher den Beklagten zu, weshalb das Klagebegehren mit Recht abgewiesen worden sei.
Der Oberste Gerichtshof wies den Antrag der Kläger, das Verfahren zu unterbrechen und den VfGH den Kompetenzkonflikt zwischen der Baubehörde und den Gerichten anzuzeigen, ab und gab ihrer Revision nicht Folge.