Rechtssatz RS0053673
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053673
Entscheidungsdatum
12.05.1992
Rechtssatz
Wegen des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" kann einem Beamten die Erstattung (Weiterleitung) einer allein den Interessen des Anzeigers und des Staates an der Strafverfolgung dienenden Meldung oder Anzeige unter dem Aspekt des § 302 StGB dann nicht abverlangt werden, wenn er selbst die ihm angezeigte strafbare Handlung verübt hat.Wegen des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" kann einem Beamten die Erstattung (Weiterleitung) einer allein den Interessen des Anzeigers und des Staates an der Strafverfolgung dienenden Meldung oder Anzeige unter dem Aspekt des Paragraph 302, StGB dann nicht abverlangt werden, wenn er selbst die ihm angezeigte strafbare Handlung verübt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053673
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19920512_OGH0002_0110OS00017_9200000_001