Der Angeklagte bekämpft die Schuldsprüche mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welche teils offenbar unbegründet und teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.Der Angeklagte bekämpft die Schuldsprüche mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welche teils offenbar unbegründet und teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.
Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon, daß die Schuldsprüche jeweils mit einer in der Beschwerde nicht geltend gemachten, dem Angeklagten zum Nachteil gereichenden materiellrechtlichen Nichtigkeit behaftet sind, weshalb insoweit ein - mit dem Rechtsmittelziel übereinstimmendes - Vorgehen gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO erforderlich und deswegen auf die Beschwerdeausführungen nicht weiter einzugehen war.Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon, daß die Schuldsprüche jeweils mit einer in der Beschwerde nicht geltend gemachten, dem Angeklagten zum Nachteil gereichenden materiellrechtlichen Nichtigkeit behaftet sind, weshalb insoweit ein - mit dem Rechtsmittelziel übereinstimmendes - Vorgehen gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO erforderlich und deswegen auf die Beschwerdeausführungen nicht weiter einzugehen war.
Beim Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Betruges unterliefen dem Erstgericht Feststellungsmängel iS der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO, weil allein schon der im Urteil angenommene Sachverhalt auf das Erfordernis einer Klarstellung hinwies, welche Bewandtnis es mit der festgestellten Zahlung des Angeklagten an den Händler Faiez H***** (am 1.Mai 1990) hatte. Diese Geldübergabe fand statt, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde in dieser ihrer Eigenschaft oder ein zur Strafverfolgung berufenes öffentliches Sicherheitsorgan in dieser seiner Eigenschaft (§ 151 Abs. 3 StGB; Militärbehörden oder militärische Vorgesetzte sind von dieser gesetzlichen Umschreibung nicht erfaßt - Leukauf-Steininger, StGB2, RN 19 zu § 151 Abs. 3) von der angenommenen Betrugstat des Angeklagten erfahren hatte. Der Sachverhalt hätte daher zur weiteren Prüfung Anlaß geben müssen, inwieweit der Angeklagte rechtzeitig und ohne hiezu gezwungen zu sein, den ganzen aus dem angelasteten Scheckbetrug entstandenen Schaden gutgemacht hat. Bei Zutreffen dieser Voraussetzungen wäre nämlich die Strafbarkeit der vorgeworfenen Betrugstat durch tätige Reue (§ 167 StGB) aufgehoben und das angelastete Täterverhalten gegebenenfalls als Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 2 StGB zu beurteilen (SSt. 56/98).Beim Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Betruges unterliefen dem Erstgericht Feststellungsmängel iS der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, weil allein schon der im Urteil angenommene Sachverhalt auf das Erfordernis einer Klarstellung hinwies, welche Bewandtnis es mit der festgestellten Zahlung des Angeklagten an den Händler Faiez H***** (am 1.Mai 1990) hatte. Diese Geldübergabe fand statt, bevor eine zur Strafverfolgung berufene Behörde in dieser ihrer Eigenschaft oder ein zur Strafverfolgung berufenes öffentliches Sicherheitsorgan in dieser seiner Eigenschaft (Paragraph 151, Absatz 3, StGB; Militärbehörden oder militärische Vorgesetzte sind von dieser gesetzlichen Umschreibung nicht erfaßt - Leukauf-Steininger, StGB2, RN 19 zu Paragraph 151, Absatz 3,) von der angenommenen Betrugstat des Angeklagten erfahren hatte. Der Sachverhalt hätte daher zur weiteren Prüfung Anlaß geben müssen, inwieweit der Angeklagte rechtzeitig und ohne hiezu gezwungen zu sein, den ganzen aus dem angelasteten Scheckbetrug entstandenen Schaden gutgemacht hat. Bei Zutreffen dieser Voraussetzungen wäre nämlich die Strafbarkeit der vorgeworfenen Betrugstat durch tätige Reue (Paragraph 167, StGB) aufgehoben und das angelastete Täterverhalten gegebenenfalls als Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu beurteilen (SSt. 56/98).
Somit ist der Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Betruges von Feststellungsmängeln betroffen, die eine verläßliche rechtliche Sachverhaltsbeurteilung hindern und seine Aufhebung zwecks Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz erfordern. Unter den wiedergegebenen Umständen war die Sache an den sachlich kompetenten Einzelrichter zu verweisen (EvBl. 1980/133; 15 Os 151/89).
Der aus wissentlichen Verstößen gegen die amtliche Verpflichtung zur Weiterleitung mündlicher Anzeigen abgeleitete Schuldspruch des Angeklagten wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB ist im Sinn der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO rechtlich verfehlt, weil das Schöffengericht nicht festgestellt hat, daß die von den Soldaten Johann S***** und Walter L***** gemeldeten Sachwegnahmen von einem anderen Täter als dem Angeklagten verübt wurden. Nach einhelliger Judikatur mißbraucht ein zur Mitwirkung an der Strafverfolgung gerichtlich, verwaltungsbehördlich oder disziplinär zu ahndender Verhaltensweisen berufener Beamter seine Amtsgewalt, wenn er bei Vorliegen der entsprechenden subjektiven Tatseite die ihm obliegenden Maßnahmen zur Wahrung des staatlichen Verfolgungs- und Bestrafungsinteresses unterläßt. Ein solcher Mißbrauch kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen einer Mitteilung an andere Beamte begangen werden. Der österreichischen Rechtsordnung ist allerdings eine hoheitsrechtliche Obliegenheit eines straffällig gewordenen Beamten fremd, sich selbst der Verfolgung auszuliefern oder an der Effektuierung des gegen ihn selbst gerichteten konkreten Strafverfolgungsrechtes mitzuwirken ("nemo tenetur se ipsum accusare", ÖJZ 1992, S 219 und die dort - wenngleich in anderem Zusammenhang - zitierte Literatur sowie JBl. 1986, 57). Die Erstattung einer allein den Interessen des Anzeigers und des Staates an der Strafverfolgung dienenden Meldung kann einem Beamten somit dann nicht abverlangt werden, wenn er selbst die strafbare Handlung verübt hat. Bei einer solchen Fallgestaltung kann daher auch im Unterlassen einer derartigen Mitteilung kein Befugnismißbrauch nach dem § 302 Abs. 1 StGB erblickt werden. Die demgemäß im vorliegenden Fall für einen Schuldspruch wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt vorauszusetzende Feststellung, daß eine Beteiligung des Angeklagten an den beiden von ihm nicht gemeldeten Vorfällen auszuschließen sei, kann nach der Aktenlage in einem zweiten Rechtsgang nicht getroffen werden, weshalb insoweit sogleich mit einem Freispruch vorzugehen war.Der aus wissentlichen Verstößen gegen die amtliche Verpflichtung zur Weiterleitung mündlicher Anzeigen abgeleitete Schuldspruch des Angeklagten wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB ist im Sinn der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO rechtlich verfehlt, weil das Schöffengericht nicht festgestellt hat, daß die von den Soldaten Johann S***** und Walter L***** gemeldeten Sachwegnahmen von einem anderen Täter als dem Angeklagten verübt wurden. Nach einhelliger Judikatur mißbraucht ein zur Mitwirkung an der Strafverfolgung gerichtlich, verwaltungsbehördlich oder disziplinär zu ahndender Verhaltensweisen berufener Beamter seine Amtsgewalt, wenn er bei Vorliegen der entsprechenden subjektiven Tatseite die ihm obliegenden Maßnahmen zur Wahrung des staatlichen Verfolgungs- und Bestrafungsinteresses unterläßt. Ein solcher Mißbrauch kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen einer Mitteilung an andere Beamte begangen werden. Der österreichischen Rechtsordnung ist allerdings eine hoheitsrechtliche Obliegenheit eines straffällig gewordenen Beamten fremd, sich selbst der Verfolgung auszuliefern oder an der Effektuierung des gegen ihn selbst gerichteten konkreten Strafverfolgungsrechtes mitzuwirken ("nemo tenetur se ipsum accusare", ÖJZ 1992, S 219 und die dort - wenngleich in anderem Zusammenhang - zitierte Literatur sowie JBl. 1986, 57). Die Erstattung einer allein den Interessen des Anzeigers und des Staates an der Strafverfolgung dienenden Meldung kann einem Beamten somit dann nicht abverlangt werden, wenn er selbst die strafbare Handlung verübt hat. Bei einer solchen Fallgestaltung kann daher auch im Unterlassen einer derartigen Mitteilung kein Befugnismißbrauch nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB erblickt werden. Die demgemäß im vorliegenden Fall für einen Schuldspruch wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt vorauszusetzende Feststellung, daß eine Beteiligung des Angeklagten an den beiden von ihm nicht gemeldeten Vorfällen auszuschließen sei, kann nach der Aktenlage in einem zweiten Rechtsgang nicht getroffen werden, weshalb insoweit sogleich mit einem Freispruch vorzugehen war.
Aus all diesen Erwägungen war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.