Rechtssatz RS0053697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053697
Entscheidungsdatum
01.12.2021
Rechtssatz
Mag auch der aus § 342 StPO ableitbare Wegfall der Verpflichtung der Geschworenen zu einer (ihnen als Laienrichter nicht zumutbaren) schriftlichen Begründung ihrer Entscheidung in den Urteilsgründen einer zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO analogen Urteilsanfechtung den Boden entziehen, so erweist sich der in § 345 Abs 1 StPO normierte Katalog von Nichtigkeitsgründen nach insoweit gefestigter oberstgerichtlicher Judikatur (12 Os 163/93) als auch aus der Sicht der MRK (und dazu ratifizierter Zusatzprotokolle) als verfassungskonforme und grundrechtskonforme Legalitätsgarantie. Stellt sich doch das Fehlen einer an § 270 Abs 2 Z 5 StPO orientierten Begründungspflicht im Geschworenengerichtsverfahren als zwingende Folge der Bestimmung des Art 91 Abs 2 B-VG dar, wonach bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen Geschworene über die Schuld des Angeklagten entscheiden. Von einer verfassungsrechtlich bedenklichen Beschneidung entsprechender Urteilsanfechtung kann mithin nicht die Rede sein.Mag auch der aus Paragraph 342, StPO ableitbare Wegfall der Verpflichtung der Geschworenen zu einer (ihnen als Laienrichter nicht zumutbaren) schriftlichen Begründung ihrer Entscheidung in den Urteilsgründen einer zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO analogen Urteilsanfechtung den Boden entziehen, so erweist sich der in Paragraph 345, Absatz eins, StPO normierte Katalog von Nichtigkeitsgründen nach insoweit gefestigter oberstgerichtlicher Judikatur (12 Os 163/93) als auch aus der Sicht der MRK (und dazu ratifizierter Zusatzprotokolle) als verfassungskonforme und grundrechtskonforme Legalitätsgarantie. Stellt sich doch das Fehlen einer an Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO orientierten Begründungspflicht im Geschworenengerichtsverfahren als zwingende Folge der Bestimmung des Artikel 91, Absatz 2, B-VG dar, wonach bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen Geschworene über die Schuld des Angeklagten entscheiden. Von einer verfassungsrechtlich bedenklichen Beschneidung entsprechender Urteilsanfechtung kann mithin nicht die Rede sein.
Entscheidungstexte
- 12 Os 178/94
Entscheidungstext OGH 16.03.1995 12 Os 178/94
- 13 Os 51/95
Entscheidungstext OGH 31.05.1995 13 Os 51/95
Vgl auch
- 15 Os 162/10b
Entscheidungstext OGH 25.05.2011 15 Os 162/10b
Vgl auch
- 15 Os 64/13w
Entscheidungstext OGH 26.06.2013 15 Os 64/13w
- 11 Os 151/16i
Entscheidungstext OGH 14.02.2017 11 Os 151/16i
Auch; Beisatz: Es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des bestehenden Systems der Berufung von Geschworenen. (T1)
- 15 Os 49/21a
Entscheidungstext OGH 01.12.2021 15 Os 49/21a
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053697
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022
Dokumentnummer
JJR_19950316_OGH0002_0120OS00178_9400000_001