Rechtssatz RS0053913
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053913
Entscheidungsdatum
18.11.1986
Rechtssatz
Gegenüber den zwingenden Rechtswirkungen des § 138 I BGB kommt ein Einwand aus § 242 BGB nicht in Betracht; jedermann kann sich auf die Sittenwidrigkeit einer vertraglichen Vereinbarung berufen, also auch derjenige, der seinerseits selbst gegen die guten Sitten verstoßen hat.Gegenüber den zwingenden Rechtswirkungen des Paragraph 138, römisch eins BGB kommt ein Einwand aus Paragraph 242, BGB nicht in Betracht; jedermann kann sich auf die Sittenwidrigkeit einer vertraglichen Vereinbarung berufen, also auch derjenige, der seinerseits selbst gegen die guten Sitten verstoßen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053913
Dokumentnummer
JJR_19861118_OGH0002_0140OB00192_8600000_001