Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Vereinbarung der Streitteile über die Übernahme einer Filmrolle durch die Beklagte - die Übertragung der Alleinrechte am Drehbuch des herzustellenden Films an den Revisionswerber ist nicht Gegenstand des Rechtsstreites (vgl § 34 Abs 1 und 2 IPRG) - nach dem Rechte der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen ist. Gemäß § 44 Abs 1 IPRG sind Arbeitsverträge nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Dieses Recht bleibt auch maßgebend, wenn der Arbeitnehmer an einen Arbeitsort in einem anderen Staat entsandt wird. Als Arbeitsverträge in diesem Sinn sind in der Regel auch Verträge zwischen Filmproduzenten und Schauspielern über deren Mitwirkung in einem Film anzusehen. Schwierig ist wohl die Einordnung kurzzeitiger Engagementverträge, wenn Künstler wie Dirigenten, Solisten, Regisseure für Aufgaben bestellt werden, bei denen sie weitgehend weisungsfrei arbeiten, weil hier die Grenze zum Werkvertrag fließend ist (vgl Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 44 IPRG). Diese ausnahmsweisen Voraussetzungen treffen aber auf die Beklagte nicht zu, weil sie, wie das Erstgericht in der unbekämpft gebliebenen Entscheidung über die Zurückweisung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit ausführte, während der Dreharbeiten weisungsgebunden und abhängig zu arbeiten hatte. Ob "Arbeitsvertrag" auf Leistungen gerichtet war, die zur Befriedigung ideeller oder materieller Bedürfnisse dienten, die mit der Rechtsordnung in Einklang stehen (vgl BAG 1.4.1976, NJW 1976, 1958 mwN), ist für die kollisionsrechtliche Anknüpfung an den Begriff "Arbeitsvertrag" ohne Bedeutung. Da als Drehort Hamburg und München vorgesehen waren und dort auch tatsächlich die Dreharbeiten stattfanden - die Durchführung von Dreharbeiten in Wien, die ohnehin als Entsendung iS des § 44 Abs 1 Satz 2 IPRG anzusehen gewesen wäre, kam nicht zustande - gilt die Bundesrepublik Deutschland als gewöhnlicher Arbeitsort der Beklagten aus diesem Vertrag. Gemäß § 138 I BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Der Revisionswerber bestreitet nicht mehr, daß nach der deutschen Lehre und Rechtsprechung nach § 138 I BGB auch Arbeitsverträge nichtig sind, wenn die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung in der Vorführung des Geschlechtsverkehrs (auf einer Bühne) oder in der Darbietung geschlechtlicher Betätigung in einem "scharfen" Sexfilm besteht (NJW 1976, 1958 mwN; Mayer-Maly in MünchKomm Rz 52 zu § 138; iglS zu § 879 ABGB unter Verweisung auf die genannten Fundstellen Krejci in Rummel, aaO Rz 76 zu § 879). Er will aber die Sittenwidrigkeit der vereinbarten Leistung nur für die sogenannte "Hardcore-Version" des mit der Klägerin gedrehten Films gelten lassen, und behauptet, die sogenannte "Softcore-Version" des Films sei nicht sittenwidrig und die Verbindungsszene, in der die Beklagte am 5. März 1983 hätte mitspielen sollen, sei als reine Dialogszene ohne jede geschlechtliche Darstellung konzipiert gewesen. Die Beklagte hätte daher die Zusage, zum Drehen dieser Szene am 5. März 1983 nach Hamburg zu kommen, einhalten müssen, weil diese Bestandteil des gültigen Teiles des Vertrages gewesen sei. Das Verhalten der Beklagten, die selbst das Drehbuch zu dem Sexfilm geschrieben habe, verstoße überdies gemäß § 242 BGB gegen Treu und Glauben.Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Vereinbarung der Streitteile über die Übernahme einer Filmrolle durch die Beklagte - die Übertragung der Alleinrechte am Drehbuch des herzustellenden Films an den Revisionswerber ist nicht Gegenstand des Rechtsstreites vergleiche Paragraph 34, Absatz eins und 2 IPRG) - nach dem Rechte der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen ist. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, IPRG sind Arbeitsverträge nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Dieses Recht bleibt auch maßgebend, wenn der Arbeitnehmer an einen Arbeitsort in einem anderen Staat entsandt wird. Als Arbeitsverträge in diesem Sinn sind in der Regel auch Verträge zwischen Filmproduzenten und Schauspielern über deren Mitwirkung in einem Film anzusehen. Schwierig ist wohl die Einordnung kurzzeitiger Engagementverträge, wenn Künstler wie Dirigenten, Solisten, Regisseure für Aufgaben bestellt werden, bei denen sie weitgehend weisungsfrei arbeiten, weil hier die Grenze zum Werkvertrag fließend ist vergleiche Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 44, IPRG). Diese ausnahmsweisen Voraussetzungen treffen aber auf die Beklagte nicht zu, weil sie, wie das Erstgericht in der unbekämpft gebliebenen Entscheidung über die Zurückweisung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit ausführte, während der Dreharbeiten weisungsgebunden und abhängig zu arbeiten hatte. Ob "Arbeitsvertrag" auf Leistungen gerichtet war, die zur Befriedigung ideeller oder materieller Bedürfnisse dienten, die mit der Rechtsordnung in Einklang stehen vergleiche BAG 1.4.1976, NJW 1976, 1958 mwN), ist für die kollisionsrechtliche Anknüpfung an den Begriff "Arbeitsvertrag" ohne Bedeutung. Da als Drehort Hamburg und München vorgesehen waren und dort auch tatsächlich die Dreharbeiten stattfanden - die Durchführung von Dreharbeiten in Wien, die ohnehin als Entsendung iS des Paragraph 44, Absatz eins, Satz 2 IPRG anzusehen gewesen wäre, kam nicht zustande - gilt die Bundesrepublik Deutschland als gewöhnlicher Arbeitsort der Beklagten aus diesem Vertrag. Gemäß Paragraph 138, römisch eins BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Der Revisionswerber bestreitet nicht mehr, daß nach der deutschen Lehre und Rechtsprechung nach Paragraph 138, römisch eins BGB auch Arbeitsverträge nichtig sind, wenn die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung in der Vorführung des Geschlechtsverkehrs (auf einer Bühne) oder in der Darbietung geschlechtlicher Betätigung in einem "scharfen" Sexfilm besteht (NJW 1976, 1958 mwN; Mayer-Maly in MünchKomm Rz 52 zu Paragraph 138,; iglS zu Paragraph 879, ABGB unter Verweisung auf die genannten Fundstellen Krejci in Rummel, aaO Rz 76 zu Paragraph 879,). Er will aber die Sittenwidrigkeit der vereinbarten Leistung nur für die sogenannte "Hardcore-Version" des mit der Klägerin gedrehten Films gelten lassen, und behauptet, die sogenannte "Softcore-Version" des Films sei nicht sittenwidrig und die Verbindungsszene, in der die Beklagte am 5. März 1983 hätte mitspielen sollen, sei als reine Dialogszene ohne jede geschlechtliche Darstellung konzipiert gewesen. Die Beklagte hätte daher die Zusage, zum Drehen dieser Szene am 5. März 1983 nach Hamburg zu kommen, einhalten müssen, weil diese Bestandteil des gültigen Teiles des Vertrages gewesen sei. Das Verhalten der Beklagten, die selbst das Drehbuch zu dem Sexfilm geschrieben habe, verstoße überdies gemäß Paragraph 242, BGB gegen Treu und Glauben.
Diese weitgehend auf unzulässige Neuerungen beruhenden Ausführungen können der Revision zu keinem Erfolg verhelfen. Der Kläger wurde durch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Vertrag sei wegen Sittenwidrigkeit der von der Beklagten geschuldeten Leistung zur Gänze nichtig, nicht überrascht, weil die Beklagte in der Berufung - und damit im arbeitsgerichtlichen Verfahren rechtzeitig - die Sittenwidrigkeit der mit ihr vereinbarten Leistungen behauptet hatte und Gründe vorbrachte, warum sie zur weiteren Mitwirkung in diesem Sexfilm nicht verpflichtet gewesen sei. Der Kläger hatte die Möglichkeit, auf dieses Vorbringen zu erwidern und besondere Umstände vorzutragen, aus denen sich eine teilweise Gültigkeit des sonst nichtigen Vertrages ergeben könnte. Er stellte jedoch, als das Berufungsgericht die Frage der Sittenwidrigkeit der vereinbarten Leistungen in der mündlichen Berufungsverhandlung erörterte, nur außer Streit, daß es sich bei dem Film "um Geschlechtsszenen handle", ohne ein tatsächliches Vorbringen darüber zu erstatten, worin der Unterschied zwischen der "Hardcore"- und der "Softcore"-Version des Films bestehe. Der Kläger behauptete damals insbesondere auch nicht, daß die am 5. März 1983 zu drehende Verbindungsszene eine reine Dialogszene ohne geschlechtliche Darstellungen sei, mit der nur die "Softcore-Version" des Films abgeschlossen werden sollte. Das erst in der Revision dazu erstattete Vorbringen bildet somit eine unzulässige Neuerung.
§ 139 BGB bestimmt: "Ist ein Teil eines Rechtsgeschäftes nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde." Die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich ergeben soll, daß ein Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre, liegt bei dem, der die Gültigkeit des übrigen Geschäftes für sich in Anspruch nimmt (Mayer-Maly aaO Rz 29). Die Annahme, daß ein Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre, ist nicht nach dem tatsächlichen, sondern nach dem hypothetischen Willen der Parteien zu beurteilen. Entscheidend ist, ob eine objektive Bewertung ergibt, daß das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vernünftigerweise vorgenommen worden wäre (Mayer-Maly aaO Rz 24). Da der Beklagte im Berufungsverfahren zugegeben hat, daß "es sich bei dem Film .... um Geschlechtsszenen handelt", und keine Umstände vorbrachte, die auf das Vorliegen einer bloßen Teilnichtigkeit hindeuten, nahm das Berufungsgericht mit Recht an, daß die Vorführung des Geschlechtsverkehrs und die Darstellung von Geschlechtsszenen für Filmzwecke wesentlicher Inhalt des Vertrages sein sollten, woraus folgt, daß das Rechtsgeschäft nicht ohne diesen nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Ohne solche Szenen vermag ein solcher Film die Erwartungen der Interessenten nicht zu erfüllen. Er würde damit auch den wirtschaftlichen Zweck seiner Herstellung verfehlen. Auch die Berufung des Revisionswerbers auf einen Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt. Wie das Bundesarbeitsgericht in der bereits zitierten Entscheidung NJW 1976, 1958, in der es um einen ähnlichen Sachverhalt (Vorführung des Geschlechtsverkehrs auf der Bühne) ging, ausführte, kommt gegenüber den zwingenden Rechtswirkungen des § 138 I BGB ein Einwand aus § 242 BGB nicht in Betracht. Gerade weil über eine Berufung auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben die Rechtswirkungen des § 138 I BGB nicht wieder beseitigt werden sollen, dh einem sittenwidrigen Geschäft über den Umweg der unzulässigen Rechtsausübung nicht wieder rechtliche Geltung verschafft werden soll, kann sich jedermann auf die Sittenwidrigkeit einer vertraglichen Vereinbarung berufen, also auch derjenige, der seinerseits selbst gegen die guten Sitten verstoßen hat (NJW 1976, 1959 mwN). Der Revisionswerber macht somit vergeblich geltend, daß die Beklagte mit ihrer Mitwirkung in dem Pornofilm einverstanden war und sogar das Drehbuch dazu verfaßt hatte. Gemäß §§ 138, 139 BGB ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, so daß es auch nicht Grundlage für das erhobene Schadenersatzbegehren sein kann.Paragraph 139, BGB bestimmt: "Ist ein Teil eines Rechtsgeschäftes nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde." Die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich ergeben soll, daß ein Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre, liegt bei dem, der die Gültigkeit des übrigen Geschäftes für sich in Anspruch nimmt (Mayer-Maly aaO Rz 29). Die Annahme, daß ein Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre, ist nicht nach dem tatsächlichen, sondern nach dem hypothetischen Willen der Parteien zu beurteilen. Entscheidend ist, ob eine objektive Bewertung ergibt, daß das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vernünftigerweise vorgenommen worden wäre (Mayer-Maly aaO Rz 24). Da der Beklagte im Berufungsverfahren zugegeben hat, daß "es sich bei dem Film .... um Geschlechtsszenen handelt", und keine Umstände vorbrachte, die auf das Vorliegen einer bloßen Teilnichtigkeit hindeuten, nahm das Berufungsgericht mit Recht an, daß die Vorführung des Geschlechtsverkehrs und die Darstellung von Geschlechtsszenen für Filmzwecke wesentlicher Inhalt des Vertrages sein sollten, woraus folgt, daß das Rechtsgeschäft nicht ohne diesen nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Ohne solche Szenen vermag ein solcher Film die Erwartungen der Interessenten nicht zu erfüllen. Er würde damit auch den wirtschaftlichen Zweck seiner Herstellung verfehlen. Auch die Berufung des Revisionswerbers auf einen Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben (Paragraph 242, BGB) versagt. Wie das Bundesarbeitsgericht in der bereits zitierten Entscheidung NJW 1976, 1958, in der es um einen ähnlichen Sachverhalt (Vorführung des Geschlechtsverkehrs auf der Bühne) ging, ausführte, kommt gegenüber den zwingenden Rechtswirkungen des Paragraph 138, römisch eins BGB ein Einwand aus Paragraph 242, BGB nicht in Betracht. Gerade weil über eine Berufung auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben die Rechtswirkungen des Paragraph 138, römisch eins BGB nicht wieder beseitigt werden sollen, dh einem sittenwidrigen Geschäft über den Umweg der unzulässigen Rechtsausübung nicht wieder rechtliche Geltung verschafft werden soll, kann sich jedermann auf die Sittenwidrigkeit einer vertraglichen Vereinbarung berufen, also auch derjenige, der seinerseits selbst gegen die guten Sitten verstoßen hat (NJW 1976, 1959 mwN). Der Revisionswerber macht somit vergeblich geltend, daß die Beklagte mit ihrer Mitwirkung in dem Pornofilm einverstanden war und sogar das Drehbuch dazu verfaßt hatte. Gemäß Paragraphen 138, 139, BGB ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, so daß es auch nicht Grundlage für das erhobene Schadenersatzbegehren sein kann.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.