Rechtssatz RS0053919
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053919
Entscheidungsdatum
18.11.1986
Rechtssatz
Nach § 138 I BGB sind auch Arbeitsverträge nichtig, wenn die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung in der Vorführung des Geschlechtsverkehrs (auf einer Bühne) oder in der Darbietung geschlechtlicher Betätigung in einem "scharfen" Sexfilm besteht.Nach Paragraph 138, römisch eins BGB sind auch Arbeitsverträge nichtig, wenn die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung in der Vorführung des Geschlechtsverkehrs (auf einer Bühne) oder in der Darbietung geschlechtlicher Betätigung in einem "scharfen" Sexfilm besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053919
Dokumentnummer
JJR_19861118_OGH0002_0140OB00192_8600000_002