Rechtssatz RS0053926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053926
Entscheidungsdatum
18.11.1986
Rechtssatz
Die Annahme, daß ein Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre, ist nicht nach dem tatsächlichen, sondern nach dem hypothetischen Willen der Parteien zu beurteilen. Entscheidend ist, ob eine objektive Bewertung ergibt, daß das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vernünftigerweise vorgenommen worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053926
Dokumentnummer
JJR_19861118_OGH0002_0140OB00192_8600000_004