Rechtssatz RS0053923
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053923
Entscheidungsdatum
18.11.1986
Rechtssatz
Die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich ergeben soll, daß ein Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre, liegt bei dem, der die Gültigkeit des übrigen Geschäftes für sich in Anspruch nimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053923
Dokumentnummer
JJR_19861118_OGH0002_0140OB00192_8600000_003