Rechtssatz RS0053915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053915
Entscheidungsdatum
27.09.1988
Rechtssatz
Die Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen (im Sinne des § 852 BGB) ist bereits dann gegeben, wenn dem Verletzten zwar Name und Adresse unbekannt sind, er aber in der Lage ist, sich diese ohne besondere Mühe und nennenswerten Kostenaufwand zu verschaffen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die "Meldeanschriften" an, sondern darauf, ob der Geschädigte ohne besondere Mühe Anschriften in Erfahrung hätte bringen können, an denen der Schädiger tatsächlich gewohnt hat.Die Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen (im Sinne des Paragraph 852, BGB) ist bereits dann gegeben, wenn dem Verletzten zwar Name und Adresse unbekannt sind, er aber in der Lage ist, sich diese ohne besondere Mühe und nennenswerten Kostenaufwand zu verschaffen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die "Meldeanschriften" an, sondern darauf, ob der Geschädigte ohne besondere Mühe Anschriften in Erfahrung hätte bringen können, an denen der Schädiger tatsächlich gewohnt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053915
Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_0040OB00576_8800000_001