Die Revision ist nicht berechtigt.
Weder der gerügte Verfahrensmangel noch die gerügte Aktenwidrigkeit liegen vor (§ 510 Abs 3 ZPO); mit diesen Rechtsmittelausführungen bekämpft der Beklagte in Wahrheit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. In seiner Rechtsrüge wendet sich der Beklagte zunächst gegen die Ansicht der Vorinstanzen, daß der Schadenersatzanspruch der Klägerin nicht verjährt sei. Nach § 852 BGB genüge es, daß der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für eine Ersatzpflicht des Verantwortlichen bietet. Auf Grund ihrer engen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft Kassel wäre die Klägerin schon im Jahr 1976 in der Lage gewesen, gegen den Beklagten vorzugehen. Der Klägerin wäre es auch ohne Mühe möglich gewesen, die Anschrift des Beklagten festzustellen; überdies hätte die Möglichkeit bestanden; an einer "deutschen Zustelladresse zivilrechtlich zu klagen". Auch während seiner ersten Haft vom 23.4. bis 30.4.1982 hätte die Klägerin klagen können. Schließlich habe sich das Berufungsgericht auch "mit der Bestimmung des § 43 dGmbHG nicht richtig auseinandergesetzt". Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden:Weder der gerügte Verfahrensmangel noch die gerügte Aktenwidrigkeit liegen vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO); mit diesen Rechtsmittelausführungen bekämpft der Beklagte in Wahrheit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. In seiner Rechtsrüge wendet sich der Beklagte zunächst gegen die Ansicht der Vorinstanzen, daß der Schadenersatzanspruch der Klägerin nicht verjährt sei. Nach Paragraph 852, BGB genüge es, daß der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für eine Ersatzpflicht des Verantwortlichen bietet. Auf Grund ihrer engen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft Kassel wäre die Klägerin schon im Jahr 1976 in der Lage gewesen, gegen den Beklagten vorzugehen. Der Klägerin wäre es auch ohne Mühe möglich gewesen, die Anschrift des Beklagten festzustellen; überdies hätte die Möglichkeit bestanden; an einer "deutschen Zustelladresse zivilrechtlich zu klagen". Auch während seiner ersten Haft vom 23.4. bis 30.4.1982 hätte die Klägerin klagen können. Schließlich habe sich das Berufungsgericht auch "mit der Bestimmung des Paragraph 43, dGmbHG nicht richtig auseinandergesetzt". Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden:
Die Vorinstanzen haben richtig erkannt, daß aus unerlaubter Handlung entstehende Deliktsobligationen auch vor dem Inkrafttreten des IPRG nach dem Recht des Tatortes zu beurteilen waren (SZ 46/45; SZ 48/28; SZ 51/105); auch die Verjährung von Schadenersatzansprüchen aus unerlaubten Handlungen richtet sich nach dem Deliktsstatut (ZVR 1979/73). Da der Beklagte die schädigenden Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland begangen hat, ist für diese Frage somit das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht maßgebend.
Nach § 852 Abs 1 BGB verjährt der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens - abweichend von § 1489 ABGB, der (ua) bei einer Schädigung durch gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht wird, eine 30jährige Verjährungsfrist vorsieht - einheitlich in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an. Der Anwendungsbereich des § 852 BGB erstreckt sich auf alle Ansprüche aus §§ 823 ff BGB (Mertens in Münchner Kommentar zum BGB2 Schuldrecht Besonderer Teil 12 Rz 3 zu § 852), somit auch auf den Schadenersatzanspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schadenszufügung durch Mißbrauch der Vertretungsmacht zum Nachteil des Vertretenen (Mertens aaO Rz 136 f zu § 826). "Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen" ist dann gegeben, wenn der Anspruchsberechtigte den Hergang der Schädigung in seinen Grundzügen kennt und weiß, daß der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für eine Ersatzpflicht des Verantwortlichen bietet (Mertens aaO, Rz 9 zu § 852). Es ist jedoch positive Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erforderlich; daß der Verletzte diese Tatsachen hätte kennen müssen, reicht grundsätzlich nicht aus, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen (Mertens aaO Rz 11 zu § 852). Die Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen ist bereits dann gegeben, wenn dem Verletzten zwar Name und Adresse unbekannt sind, er aber in der Lage ist, sich diese ohne besondere Mühe und nennenswerten Kostenaufwand zu verschaffen (Mertens aaO Rz 28 zu § 852; Schäfer in Staudinger, BGB12 Rz 76 zu § 852; Zeuner in Soergel-Siebert, BGB11 Rz 16 zu § 852; sämtliche jeweils mit Judikaturhinweisen).Nach Paragraph 852, Absatz eins, BGB verjährt der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens - abweichend von Paragraph 1489, ABGB, der (ua) bei einer Schädigung durch gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht wird, eine 30jährige Verjährungsfrist vorsieht - einheitlich in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an. Der Anwendungsbereich des Paragraph 852, BGB erstreckt sich auf alle Ansprüche aus Paragraphen 823, ff BGB (Mertens in Münchner Kommentar zum BGB2 Schuldrecht Besonderer Teil 12 Rz 3 zu Paragraph 852,), somit auch auf den Schadenersatzanspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schadenszufügung durch Mißbrauch der Vertretungsmacht zum Nachteil des Vertretenen (Mertens aaO Rz 136 f zu Paragraph 826,). "Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen" ist dann gegeben, wenn der Anspruchsberechtigte den Hergang der Schädigung in seinen Grundzügen kennt und weiß, daß der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für eine Ersatzpflicht des Verantwortlichen bietet (Mertens aaO, Rz 9 zu Paragraph 852,). Es ist jedoch positive Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erforderlich; daß der Verletzte diese Tatsachen hätte kennen müssen, reicht grundsätzlich nicht aus, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen (Mertens aaO Rz 11 zu Paragraph 852,). Die Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen ist bereits dann gegeben, wenn dem Verletzten zwar Name und Adresse unbekannt sind, er aber in der Lage ist, sich diese ohne besondere Mühe und nennenswerten Kostenaufwand zu verschaffen (Mertens aaO Rz 28 zu Paragraph 852,; Schäfer in Staudinger, BGB12 Rz 76 zu Paragraph 852,; Zeuner in Soergel-Siebert, BGB11 Rz 16 zu Paragraph 852,; sämtliche jeweils mit Judikaturhinweisen).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin erst im Jahr 1978 von der "10 %-Abrede" und damit davon Kenntnis erlangt, daß ihr der Beklagte, der sie beim Vertragsabschluß des Jahres 1973 vertreten hatte, einen Schaden zugefügt hatte. Soweit der Beklagte in der Revision behauptet, daß ihn die Klägerin deswegen schon im Jahr 1976 hätte belangen können, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Daß gegen den Beklagten auch wegen anderer Fakten ermittelt wurde, besagt nicht, daß die Klägerin auch die 10 %-Abrede gekannt hat. Darauf, daß die Klägerin vom Schaden hätte Kenntnis haben müssen, kommt es aber bei der Beurteilung der Verjährung nicht an. Der Beurteilung der Vorinstanzen ist auch darin beizupflichten, daß sich die Klägerin bis zur zweiten Verhaftung des Beklagten keine ausreichende Kenntnis von seiner Anschrift hätte verschaffen können, so daß der Lauf der Verjährungsfrist erst am 26.1.1984 beginnen konnte. In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die "Meldeanschriften" an, sondern darauf, ob die Klägerin ohne besondere Mühe Anschriften in Erfahrung hätte bringen können, an denen der Beklagte tatsächlich gewohnt hat; letzteres war nach den Feststellungen aber nicht der Fall. Der Beklagte war ab dem Jahre 1977 ständig in verschiedenen Staaten unterwegs, verwendete dabei Falschnamen und hielt sich an den Anschriften, an denen er gemeldet war, nicht oder nur kurzfristig auf. Internationale Fahndungen blieben bis zu seiner ersten Verhaftung am 23.4.1982 erfolglos. Während dieser nur sieben Tage dauernden Haftzeit wäre aber die Zustellung einer Schadenersatzklage nicht möglich gewesen. Auf die - mit dem Entstehen des Anspruches
beginnende - Verjährungsfrist von 5 Jahren für Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten der Organe von Kapitalgesellschaften (§ 93 Abs 5 dAktG; § 43 Abs 4 dGmbHG) kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil der Beklagte die Firma S*** nicht als Organ der persönlich haftenden Gesellschafterin vertreten hatte (Seite 3 des Urteils im Band XI ON 113 des Strafaktes; Handelsregisterauszüge in Band IV ON 67 des Strafaktes).beginnende - Verjährungsfrist von 5 Jahren für Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten der Organe von Kapitalgesellschaften (Paragraph 93, Absatz 5, dAktG; Paragraph 43, Absatz 4, dGmbHG) kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil der Beklagte die Firma S*** nicht als Organ der persönlich haftenden Gesellschafterin vertreten hatte (Seite 3 des Urteils im Band römisch elf ON 113 des Strafaktes; Handelsregisterauszüge in Band römisch vier ON 67 des Strafaktes).
Zutreffend sind daher die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die Schadenersatzklage innerhalb offener Verjährungsfrist angebracht wurde.
Auf die weiteren Revisionsausführungen, wonach der mit der zur ungeteilten Hand mithaftenden Mittäterin im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches vereinbarte Nachlaß auch gegenüber dem Beklagten wirke, ist nicht weiter einzugehen, weil sich der Beklagte im Verfahren erster Instanz weder auf diesen Vergleich noch darauf berufen hat, daß die vergleichschließenden Parteien den Nachlaß auch auf ihn hätten erstrecken wollen (§ 504 ZPO).Auf die weiteren Revisionsausführungen, wonach der mit der zur ungeteilten Hand mithaftenden Mittäterin im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches vereinbarte Nachlaß auch gegenüber dem Beklagten wirke, ist nicht weiter einzugehen, weil sich der Beklagte im Verfahren erster Instanz weder auf diesen Vergleich noch darauf berufen hat, daß die vergleichschließenden Parteien den Nachlaß auch auf ihn hätten erstrecken wollen (Paragraph 504, ZPO).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision des Beklagten gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revision des Beklagten gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.