Rechtssatz RS0053924
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053924
Entscheidungsdatum
27.09.1988
Rechtssatz
"Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen" (im Sinne des § 852 BGB) ist dann gegeben, wenn der Anspruchsberechtigte den Hergang der Schädigung in seinen Grundzügen kennt und weiß, daß der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für eine Ersatzpflicht des Verantwortlichen bietet. Es ist jedoch positive Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erforderlich; daß der Verletzte diese Tatsachen hätte kennen müssen, reicht grundsätzlich nicht aus, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen."Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen" (im Sinne des Paragraph 852, BGB) ist dann gegeben, wenn der Anspruchsberechtigte den Hergang der Schädigung in seinen Grundzügen kennt und weiß, daß der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für eine Ersatzpflicht des Verantwortlichen bietet. Es ist jedoch positive Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erforderlich; daß der Verletzte diese Tatsachen hätte kennen müssen, reicht grundsätzlich nicht aus, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053924
Dokumentnummer
JJR_19880927_OGH0002_0040OB00576_8800000_002