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Rechtssatz RS0053930×

Rechtssatz RS0053930

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053930

Geschäftszahl

10ObS235/88; 3Ob51/18y

Entscheidungsdatum

14.08.2018

Rechtssatz

Artikel 94, B-VG gestattet nicht, die ordentlichen Gerichte durch einfaches Gesetz als Kontrollinstanzen zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Bescheide der Verwaltungsbehörden zu berufen. Wenn ein Gesetz anordnet, daß die ordentlichen Gerichte anrufen kann, wer von der Verwaltungsbehörde in Anspruch genommen wurde, und daß das ordentliche Gericht nach dem Ergebnis seiner eigenen Prüfung den Verwaltungsbescheid allenfalls aufheben oder abändern kann, so wird damit ein Verhältnis der Überordnung der Gerichte über die Verwaltungsbehörde geschaffen, das mit dem Grundsatz des Artikel 94, B-VG über die Trennung von Justiz und Verwaltung und der daraus abzuleitenden Selbständigkeit der Behörden beider Ordnungen nicht im Einklang steht und darum verfassungswidrig ist. Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung bedeutet demnach auch, daß nicht über ein und dieselbe Frage sowohl Gerichte als auch Verwaltungsbehörden, sei es im gemeinsamen Zusammenwirken, sei es im instanzenmäßig gegliederten Nacheinander, entscheiden dürfen (VfSlg 4359 mit weiteren Nachweisen).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 235/88
    Entscheidungstext OGH 20.06.1989 10 ObS 235/88
  • 3 Ob 51/18y
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 51/18y
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053930

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Dokumentnummer

JJR_19890620_OGH0002_010OBS00235_8800000_002