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Entscheidung 3 Ob 51/18y×

Entscheidung 3 Ob 51/18y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0047424 Rechtssatz 12.04.1994Zivilrecht
Soll einem Kind weniger oder mehr zugesprochen werden, als sich nach der Prozentsatzmethode ergibt, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung der Abweichung. Sie wird bei besonders großem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners darin gesehen, dass es dur …
RS0047458 Rechtssatz 21.03.1991Zivilrecht
Betragliche oder in einem Vielfachen des sogenannten Regelbedarfes ausgedrückte absolute Obergrenzen für die Festsetzung eines Kindesunterhaltes sind mit den in § 140 ABGB normierten Bemessungskriterien nicht vereinbar; diese gestatten daher auch keinen all …
RS0047498 Rechtssatz 12.12.1991Zivilrecht
Die Familienbeihilfe und die Studienbeihilfe stellen grundsätzlich kein im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB den Unterhaltsanspruch minderndes Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Kindes dar.
RS0047597 Rechtssatz 06.10.1965Zivilrecht
Der Unterhaltspflichtige kann unter Hinweis auf eine Studienbeihilfe nicht die Befreiung von seiner Unterhaltsleistung begehren.
RS0053930 Rechtssatz 20.06.1989Zivilrecht
Art 94 B-VG gestattet nicht, die ordentlichen Gerichte durch einfaches Gesetz als Kontrollinstanzen zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Bescheide der Verwaltungsbehörden zu berufen. Wenn ein Gesetz anordnet, daß die ordentlichen Gerichte anrufen kann, wer v …
RS0125698 Rechtssatz 28.01.2010Zivilrecht
§ 1 Abs 3 StudFG 1992, wonach die Gewährung einer Studienförderung einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach berührt, bezieht sich nicht auf Unterhaltspflichten; eine Studienbeihilfe nach diesem Gesetz ist daher in die Unterhaltsbemes …