Rechtssatz RS0125698
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125698
Entscheidungsdatum
14.08.2018
Rechtssatz
§ 1 Abs 3 StudFG 1992, wonach die Gewährung einer Studienförderung einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach berührt, bezieht sich nicht auf Unterhaltspflichten; eine Studienbeihilfe nach diesem Gesetz ist daher in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen.Paragraph eins, Absatz 3, StudFG 1992, wonach die Gewährung einer Studienförderung einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach berührt, bezieht sich nicht auf Unterhaltspflichten; eine Studienbeihilfe nach diesem Gesetz ist daher in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125698
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
JJR_20100128_OGH0002_0020OB00253_09H0000_001