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Rechtssatz RS0053966

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053966

Geschäftszahl

4Ob613/72; 3Ob557/94

Entscheidungsdatum

07.09.1994

Norm

BGB §195
BGB §638

Rechtssatz

Ersatzansprüche des Bestellers unterliegen dann nicht der kurzen sechsmonatigen Verjährung (Paragraph 638, BGB), wenn sie nicht unmittelbar aus der Mangelhaftigkeit des gelieferten Werkes hervorgegangen sind, sondern erst durch Hinzutritt eines besonderen selbständigen Ereignisses entstanden sind, insbesondere, wenn sie auf einem Verstoß gegen die pflichtgemäße Sorgfalt bei Ausführung des noch nicht vollendeten Werkes beruhen, wenn es sich also um einen Mangelfolgeschaden infolge einer positiven Vertragsverletzung handelt (Hier Ersatz für Mehraufwendungen, die dem Besteller infolge der nicht rechtzeitigen Übersendung des Rückflugtickets entstanden sind).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 613/72
    Entscheidungstext OGH 06.03.1973 4 Ob 613/72
  • 3 Ob 557/94
    Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 557/94
    Vgl auch

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0053966

Dokumentnummer

JJR_19730306_OGH0002_0040OB00613_7200000_001