Rechtssatz RS0053966
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053966
Geschäftszahl
4Ob613/72; 3Ob557/94
Entscheidungsdatum
07.09.1994
Rechtssatz
Ersatzansprüche des Bestellers unterliegen dann nicht der kurzen sechsmonatigen Verjährung (§ 638 BGB), wenn sie nicht unmittelbar aus der Mangelhaftigkeit des gelieferten Werkes hervorgegangen sind, sondern erst durch Hinzutritt eines besonderen selbständigen Ereignisses entstanden sind, insbesondere, wenn sie auf einem Verstoß gegen die pflichtgemäße Sorgfalt bei Ausführung des noch nicht vollendeten Werkes beruhen, wenn es sich also um einen Mangelfolgeschaden infolge einer positiven Vertragsverletzung handelt (Hier Ersatz für Mehraufwendungen, die dem Besteller infolge der nicht rechtzeitigen Übersendung des Rückflugtickets entstanden sind).Ersatzansprüche des Bestellers unterliegen dann nicht der kurzen sechsmonatigen Verjährung (Paragraph 638, BGB), wenn sie nicht unmittelbar aus der Mangelhaftigkeit des gelieferten Werkes hervorgegangen sind, sondern erst durch Hinzutritt eines besonderen selbständigen Ereignisses entstanden sind, insbesondere, wenn sie auf einem Verstoß gegen die pflichtgemäße Sorgfalt bei Ausführung des noch nicht vollendeten Werkes beruhen, wenn es sich also um einen Mangelfolgeschaden infolge einer positiven Vertragsverletzung handelt (Hier Ersatz für Mehraufwendungen, die dem Besteller infolge der nicht rechtzeitigen Übersendung des Rückflugtickets entstanden sind).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0053966
Dokumentnummer
JJR_19730306_OGH0002_0040OB00613_7200000_001