Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung bei Ermittlung des von den inländischen Gerichten anzuwendenden ausländischen (hier - wie nun nicht mehr bestritten wird - deutschen) Rechtes (siehe hiezu auch die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung des OGH 3 Ob 560/88) eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt hat (EvBl 1985/172; IPRE 2/12; IPRE 2/13; IPRE 2/52 ua).
Die Revision ist teilweise berechtigt.
Nach deutschem Recht kommen für die hier geltend gemachten Ansprüche gegen einen Architekten Verjährungsfristen von unterschiedlicher Dauer in Betracht, die von dem Rechtsgrund, auf den sie gestützt werden, abhängig sind. In Frage kommen hier die fünfjährige Verfährungsfrist des § 638 BGB und die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB.Nach deutschem Recht kommen für die hier geltend gemachten Ansprüche gegen einen Architekten Verjährungsfristen von unterschiedlicher Dauer in Betracht, die von dem Rechtsgrund, auf den sie gestützt werden, abhängig sind. In Frage kommen hier die fünfjährige Verfährungsfrist des Paragraph 638, BGB und die dreißigjährige Verjährungsfrist des Paragraph 195, BGB.
Gemäß § 638 BGB verjähren ua Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels bei Bauwerken in fünf Jahren ab Abnahme des Werkes. Ansprüche gegen Architekten verjähren daher grundsätzlich in fünf Jahren. Die Frist beginnt, wenn der Architekt alles getan hat, was ihm nach dem Vertrag obliegt (Thomas in Palandt, BGB53, Rz 13 zu § 638).Gemäß Paragraph 638, BGB verjähren ua Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels bei Bauwerken in fünf Jahren ab Abnahme des Werkes. Ansprüche gegen Architekten verjähren daher grundsätzlich in fünf Jahren. Die Frist beginnt, wenn der Architekt alles getan hat, was ihm nach dem Vertrag obliegt (Thomas in Palandt, BGB53, Rz 13 zu Paragraph 638,).
Ausgehend von der festgestellten Abnahme spätestens im Jahr 1967 ergibt sich hier somit der Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 638 BGB im Jahr 1978, somit weit vor der am 3.12.1986 erfolgten Einbringung der Klage.Ausgehend von der festgestellten Abnahme spätestens im Jahr 1967 ergibt sich hier somit der Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 638, BGB im Jahr 1978, somit weit vor der am 3.12.1986 erfolgten Einbringung der Klage.
Demgegenüber beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB dreißig Jahre; sie gilt insbesondere bei Schadenersatzansprüchen aus positiver Vertragsverletzung (Heinrichs in Palandt59 Rz 9 zu § 195).Demgegenüber beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist des Paragraph 195, BGB dreißig Jahre; sie gilt insbesondere bei Schadenersatzansprüchen aus positiver Vertragsverletzung (Heinrichs in Palandt59 Rz 9 zu Paragraph 195,).
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen einen Architekten
können nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGHZ 91, 251 = NJW
1985, 328; BGHZ 71, 144 = NJW 1978, 1311 jeweils mwN ua), in
folgenden hier bedeutsamen Fällen auf den Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung - mit der Folge einer Verjährung erst in 30 Jahren - gestützt werden: Der umfassend beauftragte Architekt hat dem Bauherrn noch nach Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit bei der Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen. Im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben hat er nicht nur die Auftraggeberrechte gegenüber den Bauunternehmern zu wahren; ihm obliegt auch die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn hiezu eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören. Als Sachwalter des Bauherrn schuldet er die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage. Das entgegenstehende Interesse des Architekten, sich eigener Haftung möglichst zu entziehen, vermag das Unterlassen zutreffender Unterrichtung des Bauherrn nicht zu rechtfertigen. Die dem Architekten vom Bauherrn eingeräumte Vertrauensstellung gebietet es vielmehr, diesem im Laufe der Mängelursachenprüfung auch Mängel des eigenen Architektenwerks zu offenbaren. Verletzt der Architekt schuldhaft diese Untersuchungs- und Beratungspflicht, so ist er dem Bauherrn wegen positiver Vertragsverletzung zum Schadenersatz verpflichtet. Dieser Schadenersatzanspruch geht dahin, daß die Verjährung der gegen den Architekten gerichteten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche als nicht eingetreten gilt.
Der Architekt kann sich somit infolge Verletzung seiner nachvertraglichen Beratungspflicht, wegen positiver Vertragsverletzung mit der Folge schadenersatzpflichtig machen, daß er verjährte Mängelansprüche des Bauherrn als nicht verjährt hinnehmen muß, etwa dann, wenn der Architekt den Bauherrn über die Ursache von Schäden am Bau schuldhaft eine unrichtige Auskunft erteilt und dadurch den Bauherrn veranlaßt hat, mit der Inanspruchnahme des Architekten über die Verjährungszeit hinaus zuzuwarten. Die Haftung aus der falschen Auskunft verjährt erst in dreißig Jahren, soweit nicht der Vertrag ein anderes bestimmt (Glanzmann in BGB-RGRK12, Rz 55 zu § 638).Der Architekt kann sich somit infolge Verletzung seiner nachvertraglichen Beratungspflicht, wegen positiver Vertragsverletzung mit der Folge schadenersatzpflichtig machen, daß er verjährte Mängelansprüche des Bauherrn als nicht verjährt hinnehmen muß, etwa dann, wenn der Architekt den Bauherrn über die Ursache von Schäden am Bau schuldhaft eine unrichtige Auskunft erteilt und dadurch den Bauherrn veranlaßt hat, mit der Inanspruchnahme des Architekten über die Verjährungszeit hinaus zuzuwarten. Die Haftung aus der falschen Auskunft verjährt erst in dreißig Jahren, soweit nicht der Vertrag ein anderes bestimmt (Glanzmann in BGB-RGRK12, Rz 55 zu Paragraph 638,).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, daß der zu 2b geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der für die nachträgliche Belüftung erforderlichen Kosten gemäß § 638 BGB verjährt ist, weil der Kläger diesen Anspruch ausschließlich aus Planungsfehlern des Beklagten ableitet. Eine nachfolgende unrichtige Beratung durch den Beklagten, aus der Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung im dargelegten Sinn abgeleitet werden könnten, hat der Kläger nie behauptet.Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, daß der zu 2b geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der für die nachträgliche Belüftung erforderlichen Kosten gemäß Paragraph 638, BGB verjährt ist, weil der Kläger diesen Anspruch ausschließlich aus Planungsfehlern des Beklagten ableitet. Eine nachfolgende unrichtige Beratung durch den Beklagten, aus der Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung im dargelegten Sinn abgeleitet werden könnten, hat der Kläger nie behauptet.
Insofern mußte der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Anders ist die Sachlage bei dem zu 2a geltend gemachten Anspruch wegen fehlerhafter Bördelung des Dachrinnenbleches. Hier stützt sich der Kläger ausdrücklich darauf, daß der Beklagte im Jahr 1968 eine richtige Beratung des Klägers unterlassen habe. Wie bereits dargestellt wurde, traf den Beklagten eine nachvertragliche Aufklärungspflicht (Glanzmann in BGB-RGRK12, Rz 31, 55 zu § 638 und Rz 74 zu Anh zu §§ 633-635; Frank Peters in Staudinger12 Rz 33 zu Anh II zu § 635; Soergel in MünchKomm2 Rz 77 zu § 635). Darin wird eine positive Vertragsverletzung erblickt; die Schadenersatzansprüche daraus verjähren in 30 Jahren (Soergel aaO Rz 8 zu § 638; Frank Peters aaO Rz 11 zu § 638 und Rz 50 zu § 635). Dieser Schadenersatzanspruch des Auftraggebers liegt im Wegfall der Verjährungseinrede (Glanzmann aaO Rz 31, 55 zu § 638).Anders ist die Sachlage bei dem zu 2a geltend gemachten Anspruch wegen fehlerhafter Bördelung des Dachrinnenbleches. Hier stützt sich der Kläger ausdrücklich darauf, daß der Beklagte im Jahr 1968 eine richtige Beratung des Klägers unterlassen habe. Wie bereits dargestellt wurde, traf den Beklagten eine nachvertragliche Aufklärungspflicht (Glanzmann in BGB-RGRK12, Rz 31, 55 zu Paragraph 638 und Rz 74 zu Anh zu Paragraphen 633 -, 635,; Frank Peters in Staudinger12 Rz 33 zu Anh römisch zwei zu Paragraph 635,; Soergel in MünchKomm2 Rz 77 zu Paragraph 635,). Darin wird eine positive Vertragsverletzung erblickt; die Schadenersatzansprüche daraus verjähren in 30 Jahren (Soergel aaO Rz 8 zu Paragraph 638,; Frank Peters aaO Rz 11 zu Paragraph 638 und Rz 50 zu Paragraph 635,). Dieser Schadenersatzanspruch des Auftraggebers liegt im Wegfall der Verjährungseinrede (Glanzmann aaO Rz 31, 55 zu Paragraph 638,).
Der Ansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger habe hiezu im Verfahren erster Instanz kein ausreichendes Tatsachenvorbringen erstattet, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr hat der Kläger bereits in dem am 4.11.1991 eingebrachten Schriftsatz vorgebracht, daß der Beklagte es im Jahr 1968 schuldhaft unterlassen habe, einen Planungsfehler einzuräumen und auf seine eigene Haftung hinzuweisen. Auf Grundlage dieses Tatsachenvorbringens oblag es den Vorinstanzen, eine Prüfung auch in der Richtung vorzunehmen, ob ein auf den Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung gegründeter Anspruch des Klägers besteht. Da hiezu keine Feststellungen getroffen wurden, mußten die angefochtenen Urteile in diesem Umfang aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung begründet sich auf §§ 40, 50, 52 Abs 2, 392 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung begründet sich auf Paragraphen 40, 50, 52, Absatz 2, 392, Absatz 2, ZPO.
Der Beklagte hat zwei (inhaltsgleiche) Revisionsbeantwortungen eingebracht; die zweite Revisionsbeantwortung war daher als unzulässig zurückzuweisen.