Rechtssatz RS0053974
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053974
Entscheidungsdatum
07.09.1994
Rechtssatz
Der Architekt kann sich infolge Verletzung seiner nachvertraglichen Beratungspflicht, wegen positiver Vertragsverletzung mit der Folge schadenersatzpflichtig machen, daß er verjährte Mängelansprüche des Bauherrn als nicht verjährt hinnehmen muß, etwa dann, wenn der Architekt den Bauherrn über die Ursache von Schäden am Bau schuldhaft eine unrichtige Auskunft erteilt und dadurch den Bauherrn veranlaßt hat, mit der Inanspruchnahme des Architekten über die Verjährungszeit hinaus zuzuwarten. Die Haftung aus der falschen Auskunft verjährt erst in dreißig Jahren, soweit nicht der Vertrag ein anderes bestimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053974
Dokumentnummer
JJR_19940907_OGH0002_0030OB00557_9400000_001