Rechtssatz RS0053978
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053978
Entscheidungsdatum
10.10.1989
Norm
BGB §1221
BGB §1235 Abs2
EVHGB Art8 Nr14
Rechtssatz
Die gemäß Art 8 Nr 14 Abs 1 EVHGB auf den Verkauf im Rahmen beiderseitiger Handelsgeschäfte erworbener Pfänder anzuwendende Bestimmung des § 1235 Abs 2 BGB, wonach beim Verkauf von Waren mit einem Börsenpreis oder Marktpreis § 1221 BGB anzuwenden ist, ist nicht zwingend; sie kann vielmehr gemäß § 1245 Abs 1 BGB, der durch Art 8 Nr 14 Abs 1 EVHGB ebenfalls rezipiert wurde, durch eine - allerdings erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung rechtlich mögliche (§ 1245 Abs 2 BGB) - Vereinbarung zwischen dem Eigentümer der Pfandsache und dem Pfandgläubiger abgeändert werden. Eine derartige Vereinbarung bedarf keiner besonderen Form; Vereinbarungen, die den Pfandverkauf erleichtern, sind jedoch im Zweifel eng zugunsten des Eigentümers auszulegen.Die gemäß Artikel 8, Nr 14 Absatz eins, EVHGB auf den Verkauf im Rahmen beiderseitiger Handelsgeschäfte erworbener Pfänder anzuwendende Bestimmung des Paragraph 1235, Absatz 2, BGB, wonach beim Verkauf von Waren mit einem Börsenpreis oder Marktpreis Paragraph 1221, BGB anzuwenden ist, ist nicht zwingend; sie kann vielmehr gemäß Paragraph 1245, Absatz eins, BGB, der durch Artikel 8, Nr 14 Absatz eins, EVHGB ebenfalls rezipiert wurde, durch eine - allerdings erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung rechtlich mögliche (Paragraph 1245, Absatz 2, BGB) - Vereinbarung zwischen dem Eigentümer der Pfandsache und dem Pfandgläubiger abgeändert werden. Eine derartige Vereinbarung bedarf keiner besonderen Form; Vereinbarungen, die den Pfandverkauf erleichtern, sind jedoch im Zweifel eng zugunsten des Eigentümers auszulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053978
Dokumentnummer
JJR_19891010_OGH0002_0040OB00083_8900000_001