Begründung:
Die Erstbeklagte betreibt das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen (§ 295 GewO 1973); der Zweitbeklagte ist Geschäftsführer und "Auktionator" der Erstbeklagten. Die Beklagten kündigten in einer Reihe von Zeitungsannoncen - am 16. August und 19. August 1988 im "Kurier", am 10. September und 28. September 1988 in den "Oberösterreichischen Nachrichten", am 15. September 1988 in der "Linzer Rundschau" - den freihändigen "Pfandverkauf gemäß Art.8 Nr. 14 EVHGB gepfändeter Orientteppiche im Wert von mehreren Millionen S bis zu 50 % unter dem Listenpreis des Pfandschuldners" sowie in einer an Haushalte in Linz verteilten Postwurfsendung den freihändigen "Pfandverkauf verpfändeter Orientteppiche bis zu 50 % unter dem Listenpreis des Pfandschuldners" an. Weitere gleichartige Ankündigungen der Beklagten - am 3. November 1988 in den "Vorarlberger Nachrichten" und in der "Neuen Vorarlberger Tageszeitung", am 22. November, 25. November und 6. Dezember 1988 im "Kurier", am 22. November, 27. November, 6. Dezember, 9. Dezember, 10. Dezember, 16. Dezember, 17. Dezember 1988 sowie am 9. Jänner, 13. Jänner und 14. Jänner 1989 in der "Presse", am 30. November 1988 in den "Salzburger Nachrichten" "- enthielten unter der Überschrift "Pfandverkauf von gepfändeten Orientteppichen" oder "Freihandverkauf von gepfändeten Orientteppichen" den weiteren Hinweis, daß dieser Verkauf "auf Grund eines gerichtlichen Exekutionstitels im Auftrag des Rechtsanwaltes des Pfandgläubigers gemäß Art. 8 Nr. 14 EVHGB" erfolge. Die Anzeigen waren jeweils mit "K*** Gesellschaft m.b.H." (d.i. die frühere Firma der Beklagten) und mit "Auktionator: K. B***" gekennzeichnet.Die Erstbeklagte betreibt das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen (Paragraph 295, GewO 1973); der Zweitbeklagte ist Geschäftsführer und "Auktionator" der Erstbeklagten. Die Beklagten kündigten in einer Reihe von Zeitungsannoncen - am 16. August und 19. August 1988 im "Kurier", am 10. September und 28. September 1988 in den "Oberösterreichischen Nachrichten", am 15. September 1988 in der "Linzer Rundschau" - den freihändigen "Pfandverkauf gemäß Artikel 8, Nr. 14 EVHGB gepfändeter Orientteppiche im Wert von mehreren Millionen S bis zu 50 % unter dem Listenpreis des Pfandschuldners" sowie in einer an Haushalte in Linz verteilten Postwurfsendung den freihändigen "Pfandverkauf verpfändeter Orientteppiche bis zu 50 % unter dem Listenpreis des Pfandschuldners" an. Weitere gleichartige Ankündigungen der Beklagten - am 3. November 1988 in den "Vorarlberger Nachrichten" und in der "Neuen Vorarlberger Tageszeitung", am 22. November, 25. November und 6. Dezember 1988 im "Kurier", am 22. November, 27. November, 6. Dezember, 9. Dezember, 10. Dezember, 16. Dezember, 17. Dezember 1988 sowie am 9. Jänner, 13. Jänner und 14. Jänner 1989 in der "Presse", am 30. November 1988 in den "Salzburger Nachrichten" "- enthielten unter der Überschrift "Pfandverkauf von gepfändeten Orientteppichen" oder "Freihandverkauf von gepfändeten Orientteppichen" den weiteren Hinweis, daß dieser Verkauf "auf Grund eines gerichtlichen Exekutionstitels im Auftrag des Rechtsanwaltes des Pfandgläubigers gemäß Artikel 8, Nr. 14 EVHGB" erfolge. Die Anzeigen waren jeweils mit "K*** Gesellschaft m.b.H." (d.i. die frühere Firma der Beklagten) und mit "Auktionator: K. B***" gekennzeichnet.
Zur Sicherung inhaltsgleicher Unterlassungsansprüche beantragt der klagende Verband, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten,
1. einen Freihandverkauf bzw. Pfandverkauf, bei dem freihändig verkauft wird, von Orientteppichen zu Preisen, die bis zu 50 % unter dem Listenpreis des Pfandschuldners, einem Schätzpreis oder einem ähnlichen Vergleichspreis liegen, anzukündigen und/oder durchzuführen;
2. einen Freihandverkauf bzw. Pfandverkauf gepfändeter Orientteppiche auf Grund eines gerichtlichen Exekutionstitels anzukündigen, wenn es sich dabei nicht um eine exekutive Verwertung der zu verkaufenden Ware, sondern um eine sonstige im Gesetz als Freihandverkauf bezeichnete Veräußerung, zB einen Freihandverkauf im Sinne des Art. 8 Nr. 14 EVHGB, handelt".2. einen Freihandverkauf bzw. Pfandverkauf gepfändeter Orientteppiche auf Grund eines gerichtlichen Exekutionstitels anzukündigen, wenn es sich dabei nicht um eine exekutive Verwertung der zu verkaufenden Ware, sondern um eine sonstige im Gesetz als Freihandverkauf bezeichnete Veräußerung, zB einen Freihandverkauf im Sinne des Artikel 8, Nr. 14 EVHGB, handelt".
Freihandverkäufe seien - im Gegensatz zu gewöhnlichen Verkaufsgeschäften - bestimmte gesetzlich geregelte Fälle der Pfandverwertung; dabei müßten die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Wegen der Bezugnahme ihrer Ankündigungen auf Art. 8 Nr. 14 EVHGB seien die Beklagten gezwungen, die dafür geltenden Bestimmungen - insbesondere § 1221 BGB, wonach der Freihandverkauf zum laufenden Preis zu erfolgen habe, wenn das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis habe - einzuhalten. Börsenpreise kämen für Orientteppiche nicht in Betracht. Hätten nun die den Ankündigungen zugrunde gelegten "Listenpreise" des Pfandschuldners tatsächlich den Marktpreisen entsprochen - was dem Kläger nicht bekannt sei -, dann verstoße der Verkauf 50 % unter diesem Preis gegen § 1221 BGB und damit auch gegen § 1 UWG. Erfolge hingegen der Verkauf - entgegen der Ankündigung "bis zu 50 % unter dem Listenpreis" - zum laufenden Marktpreis, dann werde eine günstige Erwerbsmöglichkeit vorgegaukelt, die tatsächlich nicht gegeben sei; in diesem Fall wäre die Ankündigung irreführend im Sinne des § 2 UWG. Der Konsument erwarte nämlich, daß die Listenpreise des Pfandschuldners den Marktpreisen entsprechen. Die Ankündigungen der Beklagten verstießen daher - ohne Rücksicht darauf, welcher Art die angeblichen "Listenpreise" tatsächlich seien - gegen das UWG. Aber auch die weitere - zum Teil blickfangartigFreihandverkäufe seien - im Gegensatz zu gewöhnlichen Verkaufsgeschäften - bestimmte gesetzlich geregelte Fälle der Pfandverwertung; dabei müßten die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Wegen der Bezugnahme ihrer Ankündigungen auf Artikel 8, Nr. 14 EVHGB seien die Beklagten gezwungen, die dafür geltenden Bestimmungen - insbesondere Paragraph 1221, BGB, wonach der Freihandverkauf zum laufenden Preis zu erfolgen habe, wenn das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis habe - einzuhalten. Börsenpreise kämen für Orientteppiche nicht in Betracht. Hätten nun die den Ankündigungen zugrunde gelegten "Listenpreise" des Pfandschuldners tatsächlich den Marktpreisen entsprochen - was dem Kläger nicht bekannt sei -, dann verstoße der Verkauf 50 % unter diesem Preis gegen Paragraph 1221, BGB und damit auch gegen Paragraph eins, UWG. Erfolge hingegen der Verkauf - entgegen der Ankündigung "bis zu 50 % unter dem Listenpreis" - zum laufenden Marktpreis, dann werde eine günstige Erwerbsmöglichkeit vorgegaukelt, die tatsächlich nicht gegeben sei; in diesem Fall wäre die Ankündigung irreführend im Sinne des Paragraph 2, UWG. Der Konsument erwarte nämlich, daß die Listenpreise des Pfandschuldners den Marktpreisen entsprechen. Die Ankündigungen der Beklagten verstießen daher - ohne Rücksicht darauf, welcher Art die angeblichen "Listenpreise" tatsächlich seien - gegen das UWG. Aber auch die weitere - zum Teil blickfangartig
hervorgehobene - Ankündigung, daß der Freihandverkauf bzw. Pfandverkauf "auf Grund eines gerichtlichen Exekutionstitels erfolge", sei irreführend. Grundlage einer Pfandverwertung gemäß Art. 8 Nr. 14 EVHGB seien nur vertraglich verpfändete, nicht aber im Zuge eines gerichtlichen Exekutionsverfahrens gepfändete Gegenstände. Durch die Bezugnahme auf einen - möglicherweise vorliegenden - Exekutionstitel werde bei den Interessenten die den Kaufentschluß beeinflussende, unrichtige Vorstellung erweckt, daß der Verkauf unter Mitwirkung des Gerichtes stattfinde und dadurch sichergestellt sei, daß alles ordnungsgemäß durchgeführt werde. Da der Kauf von Orientteppichen Vertrauenssache sei, werde durch diesen Hinweis die Vorstellung einer besonderen - tatsächlich aber nicht gegebenen - Sicherheit bei den Qualitätsangaben und den Angaben über die Preisangemessenheit erzeugt.hervorgehobene - Ankündigung, daß der Freihandverkauf bzw. Pfandverkauf "auf Grund eines gerichtlichen Exekutionstitels erfolge", sei irreführend. Grundlage einer Pfandverwertung gemäß Artikel 8, Nr. 14 EVHGB seien nur vertraglich verpfändete, nicht aber im Zuge eines gerichtlichen Exekutionsverfahrens gepfändete Gegenstände. Durch die Bezugnahme auf einen - möglicherweise vorliegenden - Exekutionstitel werde bei den Interessenten die den Kaufentschluß beeinflussende, unrichtige Vorstellung erweckt, daß der Verkauf unter Mitwirkung des Gerichtes stattfinde und dadurch sichergestellt sei, daß alles ordnungsgemäß durchgeführt werde. Da der Kauf von Orientteppichen Vertrauenssache sei, werde durch diesen Hinweis die Vorstellung einer besonderen - tatsächlich aber nicht gegebenen - Sicherheit bei den Qualitätsangaben und den Angaben über die Preisangemessenheit erzeugt.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung ohne Anhörung der Beklagten. Durch ihre Ankündigungen hätten die Beklagten den unrichtigen Eindruck erweckt, daß ein größeres Warenlager kurzfristig weit unter seinem Wert verkauft werde, um exekutive Forderungen befriedigen zu können. Eine exekutive Versteigerung habe jedoch nicht stattgefunden; die Teppiche seien vielmehr "preislich frei und ungebunden" verkauft worden. Die Ankündigungen der Beklagten seien geeignet gewesen, Mißverständnisse bei den Kauflustigen hervorzurufen. Im übrigen sei die Gewerbeberechtigung der Beklagten auf die öffentliche Versteigerung und den Handel mit Teppichen beschränkt; Freihandverkäufe bzw. Pfandverkäufe seien davon nicht erfaßt. Auch die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ohne entsprechende gewerbliche Berechtigung verstoße aber gegen § 1 UWG; sie werde durch Punkt 1 des Sicherungsantrages gleichfalls erfaßt.Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung ohne Anhörung der Beklagten. Durch ihre Ankündigungen hätten die Beklagten den unrichtigen Eindruck erweckt, daß ein größeres Warenlager kurzfristig weit unter seinem Wert verkauft werde, um exekutive Forderungen befriedigen zu können. Eine exekutive Versteigerung habe jedoch nicht stattgefunden; die Teppiche seien vielmehr "preislich frei und ungebunden" verkauft worden. Die Ankündigungen der Beklagten seien geeignet gewesen, Mißverständnisse bei den Kauflustigen hervorzurufen. Im übrigen sei die Gewerbeberechtigung der Beklagten auf die öffentliche Versteigerung und den Handel mit Teppichen beschränkt; Freihandverkäufe bzw. Pfandverkäufe seien davon nicht erfaßt. Auch die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ohne entsprechende gewerbliche Berechtigung verstoße aber gegen Paragraph eins, UWG; sie werde durch Punkt 1 des Sicherungsantrages gleichfalls erfaßt.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteige. Der Kläger ziehe gar nicht in Zweifel, daß die angekündigten Pfandverkäufe im Auftrag eines Pfandgläubigers durchgeführt worden und die Voraussetzungen dafür vorgelegen seien; er sehe aber in der Ankündigung des Verkaufes "bis zu 50 % unter dem Listenpreis des Pfandschuldners" einen Verstoß gegen § 1221 BGB und damit auch gegen § 1 UWG. Da jedoch § 1221 BGB nicht den Wettbewerb regle, sei ein allfälliger Verstoß dagegen nicht schon schlechthin sittenwidrig. Trotz der zahlreichen Ankündigungen der Beklagten biete die Klage auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte die angeführte Form in einer Vielzahl von Geschäftsfällen, somit planmäßig, übertreten hätten. Daß die Beklagten zu derartigen Pfandverkäufen nicht befugt wären, sei in der Klage nicht geltend gemacht worden. Der Kläger habe auch darin keinen Wettbewerbsverstoß erblickt, daß eine prozentmäßige Preisherabsetzung von einem nicht näher erläuterten Listenpreis angekündigt wurde. Auf alle diese Umstände hätte daher das Erstgericht nicht eingehen dürfen.Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteige. Der Kläger ziehe gar nicht in Zweifel, daß die angekündigten Pfandverkäufe im Auftrag eines Pfandgläubigers durchgeführt worden und die Voraussetzungen dafür vorgelegen seien; er sehe aber in der Ankündigung des Verkaufes "bis zu 50 % unter dem Listenpreis des Pfandschuldners" einen Verstoß gegen Paragraph 1221, BGB und damit auch gegen Paragraph eins, UWG. Da jedoch Paragraph 1221, BGB nicht den Wettbewerb regle, sei ein allfälliger Verstoß dagegen nicht schon schlechthin sittenwidrig. Trotz der zahlreichen Ankündigungen der Beklagten biete die Klage auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte die angeführte Form in einer Vielzahl von Geschäftsfällen, somit planmäßig, übertreten hätten. Daß die Beklagten zu derartigen Pfandverkäufen nicht befugt wären, sei in der Klage nicht geltend gemacht worden. Der Kläger habe auch darin keinen Wettbewerbsverstoß erblickt, daß eine prozentmäßige Preisherabsetzung von einem nicht näher erläuterten Listenpreis angekündigt wurde. Auf alle diese Umstände hätte daher das Erstgericht nicht eingehen dürfen.
Auch der Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß durch den Hinweis auf einen "gerichtlichen Exekutionstitel" irreführende Vorstellungen erweckt worden seien, könne nicht gefolgt werden. Das Ankündigen eines Pfandverkaufes bzw. eines Freihandverkaufes auf Grund eines gerichtlichen Exekutionstitels und der gleichzeitige Hinweis auf Art. 8 Nr. 14 EVHGB seien zwar rechtlich nicht vereinbar; durch die Bezugnahme auf einen gerichtlichen Exekutionstitel würden aber keine für den Kaufentschluß erheblichen irreführenden Vorstellungen erweckt. Im Vordergrund stehe vielmehr die Ankündigung einer durch die besondere Zwangslage des Schuldners bedingten, besonders günstigen Kaufgelegenheit.Auch der Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß durch den Hinweis auf einen "gerichtlichen Exekutionstitel" irreführende Vorstellungen erweckt worden seien, könne nicht gefolgt werden. Das Ankündigen eines Pfandverkaufes bzw. eines Freihandverkaufes auf Grund eines gerichtlichen Exekutionstitels und der gleichzeitige Hinweis auf Artikel 8, Nr. 14 EVHGB seien zwar rechtlich nicht vereinbar; durch die Bezugnahme auf einen gerichtlichen Exekutionstitel würden aber keine für den Kaufentschluß erheblichen irreführenden Vorstellungen erweckt. Im Vordergrund stehe vielmehr die Ankündigung einer durch die besondere Zwangslage des Schuldners bedingten, besonders günstigen Kaufgelegenheit.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagten beantragen, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.