Rechtssatz RS0054017
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054017
Geschäftszahl
5Ob311/74; 5Ob668/77; 3Ob109/82; 3Ob84/82
Entscheidungsdatum
08.09.1982
Norm
B-VG Art144
VerfGG §86
Rechtssatz
Wird einer Beschwerde vom VfGH aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat auf Grund dieses Beschlusses die Verwaltungsbehörde den Vollzug ihres Bescheides aufzuschieben und die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Eine Rückgängigmachung zeitlich vorausgegangener Vollziehungshandlungen kommt aber nicht in Betracht (vgl Kopp, Rechtsfragen der aufschiebenden Wirkung im Verwaltungsverfahren, JBl 1973,60 ff, insbesondere 64).Wird einer Beschwerde vom VfGH aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat auf Grund dieses Beschlusses die Verwaltungsbehörde den Vollzug ihres Bescheides aufzuschieben und die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Eine Rückgängigmachung zeitlich vorausgegangener Vollziehungshandlungen kommt aber nicht in Betracht vergleiche Kopp, Rechtsfragen der aufschiebenden Wirkung im Verwaltungsverfahren, JBl 1973,60 ff, insbesondere 64).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 311/74
Entscheidungstext OGH 18.12.1974 5 Ob 311/74
Veröff: SZ 47/152 = EvBl 1975/152 S 301 = JBl 1975,321
- 5 Ob 668/77
Entscheidungstext OGH 20.12.1977 5 Ob 668/77
nur: Wird einer Beschwerde vom VfGH aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat auf Grund dieses Beschlusses die Verwaltungsbehörde den Vollzug ihres Bescheides aufzuschieben und die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen. (T1) Beisatz: Erst mit der Sachentscheidung des VfGH ist der mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde für das vorangegangene Verwaltungsverfahren verbundene Schwebezustand beendet. (T2)
- 3 Ob 84/82
Entscheidungstext OGH 08.09.1982 3 Ob 84/82
nur T3; Beis wie T4
- 3 Ob 109/82
Entscheidungstext OGH 08.09.1982 3 Ob 109/82
nur: Eine Rückgängigmachung zeitlich vorausgegangener Vollziehungshandlungen kommt aber nicht in Betracht. (T3) Beisatz: Hier: Aufschiebung der gerichtlichen Exekution auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VfGH. (T4). Veröff: SZ 55/120
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0054017
Dokumentnummer
JJR_19741218_OGH0002_0050OB00311_7400000_005