Rechtssatz RS0054035
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054035
Entscheidungsdatum
12.03.1992
Rechtssatz
Wenngleich das B-VG den Zusammenschluß von Gemeinden lediglich in Form von Gemeindeverbänden vorsieht, nicht aber in Form von Verwaltungsgemeinschaften, ist der Zusammenschluß mehrerer Gemeinden zu einer gemeinsamen Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches grundsätzlich zulässig. Der (freiwillige) Zusammenschluß von Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung im Wege einer Verwaltungsgemeinschaft erfolgt durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte, bei der Errichtung ist eine Satzung aufzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054035
Dokumentnummer
JJR_19920312_OGH0002_0080OB00511_9200000_002