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Rechtssatz RS0054035

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054035

Geschäftszahl

8Ob511/92

Entscheidungsdatum

12.03.1992

Rechtssatz

Wenngleich das B-VG den Zusammenschluß von Gemeinden lediglich in Form von Gemeindeverbänden vorsieht, nicht aber in Form von Verwaltungsgemeinschaften, ist der Zusammenschluß mehrerer Gemeinden zu einer gemeinsamen Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches grundsätzlich zulässig. Der (freiwillige) Zusammenschluß von Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung im Wege einer Verwaltungsgemeinschaft erfolgt durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte, bei der Errichtung ist eine Satzung aufzustellen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 511/92
    Entscheidungstext OGH 12.03.1992 8 Ob 511/92
    Veröff: JBl 1992,778

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054035

Dokumentnummer

JJR_19920312_OGH0002_0080OB00511_9200000_002