Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage der Rechtspersönlichkeit einer vor Inkrafttreten der TGO 1966 gegründeten Verwaltungsgemeinschaft keine Rechtsprechung vorliegt. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, es sei schon im Jahre 1957 die Verwaltungsgemeinschaft "Altersheim S*****" nicht rechtswirksam errichtet worden. Die Genehmigung der Satzung durch die Tiroler Landesregierung hätte einer Verordnung bedurft. Es sei zwar richtig, daß dies im § 12 TGO 1949 nicht ausdrücklich vorgeschrieben sei, doch werde durch die Gründung einer Verwaltungsgemeinschaft eine nach außen hin wirksame Rechtspersönlichkeit geschaffen. Rechtsakte, die nach außen hin wirkten und Gültigkeit gegenüber der Allgemeinheit entfalten sollten, könnten nur durch eine Rechtsnorm mit generellem Adressatenkreis, also durch eine Verordnung gesetzt werden. Die TGO 1966 habe klargestellt, daß die Gründung einer Verwaltungsgemeinschaft einer Verordnung der Landesregierung bedürfe. Weiters sei zu bedenken, daß durch die Gründung einer Verwaltungsgemeinschaft Befugnisse der betroffenen Gemeinden eingeschränkt und einzelne Aufgabenbereiche der neu gegründeten Rechtspersönlichkeit überantwortet werden. Eine Verschiebung von Kompetenzen könne aber nur durch Gesetze oder Verordnungen erfolgen. Auch die Tiroler Landesregierung sei von der Notwendigkeit einer generellen Norm ausgegangen, habe sie doch einen Erlaß, also eine interne, innerhalb der Verwaltung wirkende generelle Weisung, gesetzt. Es sei bloß die ordnungsgemäße Kundmachung als Voraussetzung der Erlassung einer Verordnung unterblieben. Weiters sehe die Übergangsbestimmung des § 120 TGO 1966 vor, daß die nunmehr als Gemeindeverbände geltenden Verwaltungsgemeinschaften, soweit sie im Wege der Vollziehung gebildet wurden, an die Bestimmungen der TGO 1966 innerhalb eines Jahres anzupassen seien. Die TGO 1966 fordere die Genehmigung der Satzung eines Gemeindeverbandes durch Verordnung. Daraus folge, daß nicht vorhandene Genehmigungen innerhalb der Jahresfrist des § 120 leg. cit. nachzuholen waren. Dies sei aber von der Klägerin versäumt worden. Gegen die Möglichkeit einer Genehmigung der Satzung durch Bescheid spreche auch der Umstand, daß Bescheide grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen und daher nur unter besonderen Voraussetzungen wieder zurückgenommen werden können. Eine solche Regelung wäre aber unzweckmäßig gewesen, weil es möglich sein sollte, ohne an die Schranken der Rechtskraft gebunden zu sein, Verwaltungsgemeinschaften zu gründen und auch wieder aufzulösen.Die Beklagte vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, es sei schon im Jahre 1957 die Verwaltungsgemeinschaft "Altersheim S*****" nicht rechtswirksam errichtet worden. Die Genehmigung der Satzung durch die Tiroler Landesregierung hätte einer Verordnung bedurft. Es sei zwar richtig, daß dies im Paragraph 12, TGO 1949 nicht ausdrücklich vorgeschrieben sei, doch werde durch die Gründung einer Verwaltungsgemeinschaft eine nach außen hin wirksame Rechtspersönlichkeit geschaffen. Rechtsakte, die nach außen hin wirkten und Gültigkeit gegenüber der Allgemeinheit entfalten sollten, könnten nur durch eine Rechtsnorm mit generellem Adressatenkreis, also durch eine Verordnung gesetzt werden. Die TGO 1966 habe klargestellt, daß die Gründung einer Verwaltungsgemeinschaft einer Verordnung der Landesregierung bedürfe. Weiters sei zu bedenken, daß durch die Gründung einer Verwaltungsgemeinschaft Befugnisse der betroffenen Gemeinden eingeschränkt und einzelne Aufgabenbereiche der neu gegründeten Rechtspersönlichkeit überantwortet werden. Eine Verschiebung von Kompetenzen könne aber nur durch Gesetze oder Verordnungen erfolgen. Auch die Tiroler Landesregierung sei von der Notwendigkeit einer generellen Norm ausgegangen, habe sie doch einen Erlaß, also eine interne, innerhalb der Verwaltung wirkende generelle Weisung, gesetzt. Es sei bloß die ordnungsgemäße Kundmachung als Voraussetzung der Erlassung einer Verordnung unterblieben. Weiters sehe die Übergangsbestimmung des Paragraph 120, TGO 1966 vor, daß die nunmehr als Gemeindeverbände geltenden Verwaltungsgemeinschaften, soweit sie im Wege der Vollziehung gebildet wurden, an die Bestimmungen der TGO 1966 innerhalb eines Jahres anzupassen seien. Die TGO 1966 fordere die Genehmigung der Satzung eines Gemeindeverbandes durch Verordnung. Daraus folge, daß nicht vorhandene Genehmigungen innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 120, leg. cit. nachzuholen waren. Dies sei aber von der Klägerin versäumt worden. Gegen die Möglichkeit einer Genehmigung der Satzung durch Bescheid spreche auch der Umstand, daß Bescheide grundsätzlich in Rechtskraft erwachsen und daher nur unter besonderen Voraussetzungen wieder zurückgenommen werden können. Eine solche Regelung wäre aber unzweckmäßig gewesen, weil es möglich sein sollte, ohne an die Schranken der Rechtskraft gebunden zu sein, Verwaltungsgemeinschaften zu gründen und auch wieder aufzulösen.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes liege aber auch eine rechtswirksame bescheidförmige Genehmigung nicht vor. Der von der Behörde erlassene Intimationsbescheid sei unzulässig und nichtig. Weiters seien gemäß § 58 Abs. 1 AVG Bescheide ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Lediglich wenn sich eine Erledigung nach ihrem Inhalt als Entscheidung oder Verfügung darstelle, könne ihr trotz fehlender Bezeichnung Bescheidqualität beigemessen werden. Dies treffe im vorliegenden Fall aber nicht zu. Dem "Bescheid" sei auch die entscheidende Behörde, der Adressat sowie der Spruch nicht eindeutig zu entnehmen. Die Klägerin habe auch den Nachweis der gehörigen Kundmachung der Gemeinderatsbeschlüsse nicht erbracht. Unrichtig sei weiters die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die Unterlassung der Anpassung der Satzung stelle eine sanktionslose Ordnungswidrigkeit dar. § 15 TGO in der geltenden Fassung sehe vor, daß der Verbandsobmann gewählt werde, eine Entsendung, wie dies nach der älteren Rechtslage möglich war, sei unzulässig. Werde insbesondere der vertretungsbefugte Verbandobmann nicht dem Gesetz entsprechend bestellt, so liege auch keine ordnungsgemäße Handlung eines Gemeindeverbandes vor. Von unzuständigen oder nicht gehörig bestellten Organen könne auch eine Klagsführung nicht veranlaßt werden.Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes liege aber auch eine rechtswirksame bescheidförmige Genehmigung nicht vor. Der von der Behörde erlassene Intimationsbescheid sei unzulässig und nichtig. Weiters seien gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG Bescheide ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Lediglich wenn sich eine Erledigung nach ihrem Inhalt als Entscheidung oder Verfügung darstelle, könne ihr trotz fehlender Bezeichnung Bescheidqualität beigemessen werden. Dies treffe im vorliegenden Fall aber nicht zu. Dem "Bescheid" sei auch die entscheidende Behörde, der Adressat sowie der Spruch nicht eindeutig zu entnehmen. Die Klägerin habe auch den Nachweis der gehörigen Kundmachung der Gemeinderatsbeschlüsse nicht erbracht. Unrichtig sei weiters die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die Unterlassung der Anpassung der Satzung stelle eine sanktionslose Ordnungswidrigkeit dar. Paragraph 15, TGO in der geltenden Fassung sehe vor, daß der Verbandsobmann gewählt werde, eine Entsendung, wie dies nach der älteren Rechtslage möglich war, sei unzulässig. Werde insbesondere der vertretungsbefugte Verbandobmann nicht dem Gesetz entsprechend bestellt, so liege auch keine ordnungsgemäße Handlung eines Gemeindeverbandes vor. Von unzuständigen oder nicht gehörig bestellten Organen könne auch eine Klagsführung nicht veranlaßt werden.
Aus der Nichteinhaltung der Übergangsbestimmungen der TGO 1966 und 1986 ergebe sich, daß der Klägerin keine Rechtspersönlichkeit, insbesondere nicht die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts, zukomme.
Da die Satzung auch nach Ansicht des Rekursgerichtes nicht den geltenden gesetzlichen Vorschriften entspreche, werde angeregt, das Verfahren zu unterbrechen und eine Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten. Bei der Satzung der Verwaltungsgemeinschaft "Altersheim S*****" handle es sich um eine Verordnung, diese entspreche jedoch in wesentlichen Passagen jedoch nicht der geltenden Rechtsordnung. Daraus folge, daß die für die Klagsführung notwendigen Schritte nicht von den vom Gesetz vorgesehenen Organen vorgenommen wurden.
Schließlich komme Verwaltungsgemeinschaften auch im Falle ihrer ordnungsgemäßen Gründung keine Rechtspersönlichkeit zu. Auch bezeichne sich die klagende Partei nunmehr als Gemeindeverband Altenwohn- und Pflegeheim S*****, dieser Gemeindeverband existiere aber nicht. Auch wenn man die Ansicht vertreten sollte, daß durch eine bloße Satzungsänderung aus der Verwaltungsgemeinschaft "Altersheim S*****" der Gemeindeverband "Altenwohn- und Pflegeheim S*****" geschaffen werden könnte, hätte zumindest diese Satzung der Genehmigung der Landesregierung bedurft.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zunächst kann gemäß §§ 528 a, 510 Abs. 3 ZPO auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichtes verwiesen werden. Ergänzend ist folgendes auszuführen:Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zunächst kann gemäß Paragraphen 528, a, 510 Absatz 3, ZPO auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichtes verwiesen werden. Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Wenngleich das Bundes-Verfassungsgesetz den Zusammenschluß von Gemeinden lediglich in Form von Gemeindeverbänden vorsieht, nicht aber in Form von Verwaltungsgemeinschaften, ist der Zusammenschluß mehrerer Gemeinden zu einer gemeinsamen Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches grundsätzlich zulässig (Neuhofer, Handbuch des Gemeinderechts, 389). Der (freiwillige) Zusammenschluß von Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung im Wege einer Verwaltungsgemeinschaft erfolgt durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte, bei der Errichtung ist eine Satzung aufzustellen (Neuhofer, aaO, 391 f).
Im vorliegenden Fall haben sich im Sinne des § 12 Abs. 1 TGO 1949 die Gemeinden Sö*****, E***** und S***** im Jahre 1957 zum Zwecke der Erhaltung und Einrichtung des Altersheimes S***** und der Bewirtschaftung der dazugehörigen Grundstücke zusammengeschlossen. Die darüber gefaßten Gemeinderatsbeschlüsse bedurften keiner Kundmachung, weil sie weder Verpflichtungen oder Belastungen der Gemeindebewohner zum Inhalt oder voraussehbar zur Folge hatten und auch keine an die Allgemeinheit gerichtete Mitteilungen enthielten (§ 49 Abs. 1 TGO 1949). Die die Vereinbarung zwischen den Gemeinden beinhaltende Satzung entspricht den Erfordernissen des § 12 Abs. 2 TGO 1949. Nach dieser Bestimmung bedarf die Satzung einer Genehmigung der Landesregierung. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht ist eine Genehmigung durch Bescheid ausreichend und bedarf es keiner Verordnung. Die TGO 1949 schreibt eine derartige Verordnung nicht vor, es ist auch nicht einzusehen, weshalb nicht die Genehmigung der Satzung eines Hilfsorgans der in der Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Gemeinden (siehe Neuhofer, aaO, 393) nicht durch einen Individualakt (Bescheid) genehmigt werden könnte. Die im Revisionsrekurs vertretene Meinung, eine diesbezügliche Klarstellung sei bereits durch die TGO 1966 erfolgt, ist unzutreffend, weil die TGO 1966 keine Bestimmungen über Verwaltungsgemeinschaften enthält (Schumacher-Cornet, Tiroler Gemeindeordnung 19662, 19; Neuhofer, aaO, 390).Im vorliegenden Fall haben sich im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, TGO 1949 die Gemeinden Sö*****, E***** und S***** im Jahre 1957 zum Zwecke der Erhaltung und Einrichtung des Altersheimes S***** und der Bewirtschaftung der dazugehörigen Grundstücke zusammengeschlossen. Die darüber gefaßten Gemeinderatsbeschlüsse bedurften keiner Kundmachung, weil sie weder Verpflichtungen oder Belastungen der Gemeindebewohner zum Inhalt oder voraussehbar zur Folge hatten und auch keine an die Allgemeinheit gerichtete Mitteilungen enthielten (Paragraph 49, Absatz eins, TGO 1949). Die die Vereinbarung zwischen den Gemeinden beinhaltende Satzung entspricht den Erfordernissen des Paragraph 12, Absatz 2, TGO 1949. Nach dieser Bestimmung bedarf die Satzung einer Genehmigung der Landesregierung. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht ist eine Genehmigung durch Bescheid ausreichend und bedarf es keiner Verordnung. Die TGO 1949 schreibt eine derartige Verordnung nicht vor, es ist auch nicht einzusehen, weshalb nicht die Genehmigung der Satzung eines Hilfsorgans der in der Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Gemeinden (siehe Neuhofer, aaO, 393) nicht durch einen Individualakt (Bescheid) genehmigt werden könnte. Die im Revisionsrekurs vertretene Meinung, eine diesbezügliche Klarstellung sei bereits durch die TGO 1966 erfolgt, ist unzutreffend, weil die TGO 1966 keine Bestimmungen über Verwaltungsgemeinschaften enthält (Schumacher-Cornet, Tiroler Gemeindeordnung 19662, 19; Neuhofer, aaO, 390).
Die im § 12 Abs. 2 TGO 1949 vorgesehene Genehmigung der Satzung erfolgte, wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, mit Erlaß der Tiroler Landesregierung vom 24. April 1957; dies wurde von der Bezirkshauptmannschaft K***** am 10. Mai 1957 bestätigt. Der Umstand, daß die Genehmigung der Tiroler Landesregierung als "Erlaß" bezeichnet wurde, vermag am Bescheidcharakter der Entscheidung nichts zu ändern. Die fehlende bzw. unrichtige Bezeichnung ist unbeachtlich, weil sich die Erledigung nach ihrem Inhalt eindeutig als Entscheidung darstellt (siehe Walter-Mayer, Grundriß des österr. Verwaltungsverfahrensrechts5, Rz 408). Dieser Bescheid wurde den Parteien nicht von der entscheidenden Behörde, sondern von der Bezirkshauptmannschaft K***** mitgeteilt, es handelt sich dabei um einen sogenannten Intimationsbescheid. In der Lehre ist die Frage, ob die Ausfertigung einer Erledigung von einer anderen als der willensbildenden Behörde im Bereich des AVG zulässig ist, strittig (ablehnend Rill, der Intimationsbescheid, JBl. 1960, 60; Walter-Mayer, aaO, Rz 195; befürwortend Moritz, Sind Intimationsbescheide zulässig? ÖJZ 1987, 225). Der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof sind der Auffassung Rills nicht gefolgt (siehe die Nachweise bei Moritz, aaO, S. 225 FN 9). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und vertritt in Übereinstimmung mit Moritz, aaO, 230, die Ansicht, daß ein rechtlich einwandfreier Bescheid in bezug auf die behördliche Zuständigkeit und die Bekanntgabe der entscheidenden Behörde dann vorliegt, wenn die nach den gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften berufene Behörde entschieden hat und auch für die Parteien erkennbar ist, welche Behörde entschieden hat.Die im Paragraph 12, Absatz 2, TGO 1949 vorgesehene Genehmigung der Satzung erfolgte, wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, mit Erlaß der Tiroler Landesregierung vom 24. April 1957; dies wurde von der Bezirkshauptmannschaft K***** am 10. Mai 1957 bestätigt. Der Umstand, daß die Genehmigung der Tiroler Landesregierung als "Erlaß" bezeichnet wurde, vermag am Bescheidcharakter der Entscheidung nichts zu ändern. Die fehlende bzw. unrichtige Bezeichnung ist unbeachtlich, weil sich die Erledigung nach ihrem Inhalt eindeutig als Entscheidung darstellt (siehe Walter-Mayer, Grundriß des österr. Verwaltungsverfahrensrechts5, Rz 408). Dieser Bescheid wurde den Parteien nicht von der entscheidenden Behörde, sondern von der Bezirkshauptmannschaft K***** mitgeteilt, es handelt sich dabei um einen sogenannten Intimationsbescheid. In der Lehre ist die Frage, ob die Ausfertigung einer Erledigung von einer anderen als der willensbildenden Behörde im Bereich des AVG zulässig ist, strittig (ablehnend Rill, der Intimationsbescheid, JBl. 1960, 60; Walter-Mayer, aaO, Rz 195; befürwortend Moritz, Sind Intimationsbescheide zulässig? ÖJZ 1987, 225). Der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof sind der Auffassung Rills nicht gefolgt (siehe die Nachweise bei Moritz, aaO, S. 225 FN 9). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und vertritt in Übereinstimmung mit Moritz, aaO, 230, die Ansicht, daß ein rechtlich einwandfreier Bescheid in bezug auf die behördliche Zuständigkeit und die Bekanntgabe der entscheidenden Behörde dann vorliegt, wenn die nach den gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften berufene Behörde entschieden hat und auch für die Parteien erkennbar ist, welche Behörde entschieden hat.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, sodaß im Jahre 1957 rechtswirksam die Verwaltungsgemeinschaft "Altersheim S*****" gegründet wurde.
Mit Landesgesetz vom 25. November 1965 (LGBl. Nr. 50/1965) wurde die TGO 1949 in wesentlichen Punkten abgeändert und ergänzt, mit Landesgesetzblatt Nr. 4/1966 erfolgte die Wiederverlautbarung (TGO 1966). Gemäß § 120 TGO 1966 gelten die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verwaltungsgemeinschaften als Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes und sind, soweit sie im Wege der Vollziehung gebildet wurden, an die Bestimmungen dieses Gesetzes innerhalb eines Jahres anzugleichen. Durch diese Gesetzesbestimmung wurde nunmehr die Verwaltungsgemeinschaft in einen Gemeindeverband umgewandelt. Im Jahre 1986 erfolgte mit Landesgesetz vom 29. Oktober 1986 neuerlich eine Änderung der TGO 1966 (LGBl. Nr. 50/1986). Die Übergangsvorschrift dieses Gesetzes (Art. II) sieht vor, daß durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände ihre Satzung bis zum 31. Dezember 1986 dem § 15 Abs. 1 der TGO 1966 idF des Art. I dieses Gesetzes anzupassen haben. Trotz dieser Übergangsbestimmungen erfolgte keine Anpassung der Satzung der Verwaltungsgemeinschaft "Altersheim S*****". Die zitierten Gesetze enthalten aber keine Sanktionen, wenn eine Verwaltungsgemeinschaft (oder ein Gemeindeverband) ihrer Pflicht zur Anpassung der Satzung nicht nachkommt. Die Übergangsbestimmungen sind also insoferne leges imperfectae. Dies hat zur Folge, daß die Verwaltungsgemeinschaft "Altersheim S*****" - wenngleich in der Rechtsform eines Gemeindeverbandes - unverändert weiterbesteht (vgl. AnwBl. 1991, 499).Mit Landesgesetz vom 25. November 1965 Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1965,) wurde die TGO 1949 in wesentlichen Punkten abgeändert und ergänzt, mit Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1966, erfolgte die Wiederverlautbarung (TGO 1966). Gemäß Paragraph 120, TGO 1966 gelten die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verwaltungsgemeinschaften als Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes und sind, soweit sie im Wege der Vollziehung gebildet wurden, an die Bestimmungen dieses Gesetzes innerhalb eines Jahres anzugleichen. Durch diese Gesetzesbestimmung wurde nunmehr die Verwaltungsgemeinschaft in einen Gemeindeverband umgewandelt. Im Jahre 1986 erfolgte mit Landesgesetz vom 29. Oktober 1986 neuerlich eine Änderung der TGO 1966 Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1986,). Die Übergangsvorschrift dieses Gesetzes (Artikel römisch zwei,) sieht vor, daß durch Vereinbarung gebildete Gemeindeverbände ihre Satzung bis zum 31. Dezember 1986 dem Paragraph 15, Absatz eins, der TGO 1966 in der Fassung des Artikel römisch eins, dieses Gesetzes anzupassen haben. Trotz dieser Übergangsbestimmungen erfolgte keine Anpassung der Satzung der Verwaltungsgemeinschaft "Altersheim S*****". Die zitierten Gesetze enthalten aber keine Sanktionen, wenn eine Verwaltungsgemeinschaft (oder ein Gemeindeverband) ihrer Pflicht zur Anpassung der Satzung nicht nachkommt. Die Übergangsbestimmungen sind also insoferne leges imperfectae. Dies hat zur Folge, daß die Verwaltungsgemeinschaft "Altersheim S*****" - wenngleich in der Rechtsform eines Gemeindeverbandes - unverändert weiterbesteht vergleiche AnwBl. 1991, 499).
Keinesfalls kann gesagt werden, daß es sich bei der Satzung einer durch freiwilligen Zusammenschluß von Gemeinden gebildeten Verwaltungsgemeinschaft um eine Verordnung handelte. Vielmehr gibt die Satzung lediglich den Inhalt der zwischen den Gemeinden getroffenen Vereinbarung wieder, das Gesetz normiert bestimmte Mindesterfordernisse dieser Vereinbarung (§ 12 Abs. 2 TGO 1949). Selbst die Satzung von Gemeindeverbänden bedarf nur einer mit Bescheid zu erteilenden Genehmigung der Landesregierung (§ 14 Abs. 4 TGO 1966 idFd LGBl. Nr. 50/1986). Es besteht daher auch keine Möglichkeit, den Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit der Satzung anzurufen.Keinesfalls kann gesagt werden, daß es sich bei der Satzung einer durch freiwilligen Zusammenschluß von Gemeinden gebildeten Verwaltungsgemeinschaft um eine Verordnung handelte. Vielmehr gibt die Satzung lediglich den Inhalt der zwischen den Gemeinden getroffenen Vereinbarung wieder, das Gesetz normiert bestimmte Mindesterfordernisse dieser Vereinbarung (Paragraph 12, Absatz 2, TGO 1949). Selbst die Satzung von Gemeindeverbänden bedarf nur einer mit Bescheid zu erteilenden Genehmigung der Landesregierung (Paragraph 14, Absatz 4, TGO 1966 idFd Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1986,). Es besteht daher auch keine Möglichkeit, den Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit der Satzung anzurufen.
Zutreffend wird im Revisionsrekurs wohl geltend gemacht, daß ein Gemeindeverband Altenwohn- und Pflegeheim S***** nicht existiert, doch kommt, wie schon oben ausgeführt, der Verwaltungsgemeinschaft "Altersheim S*****" Rechtspersönlichkeit zu. Es ist offensichtlich, daß klagende Partei diejenige (juristische) Person sein sollte, die der beklagten Partei am 15. März 1988 den Auftrag zur Planung und Bauleitung des An- und Umbaues des Altersheimes S***** erteilt hatte. Eine unrichtige Bezeichnung wird gemäß § 235 Abs. 5 ZPO zu berichtigen sein.Zutreffend wird im Revisionsrekurs wohl geltend gemacht, daß ein Gemeindeverband Altenwohn- und Pflegeheim S***** nicht existiert, doch kommt, wie schon oben ausgeführt, der Verwaltungsgemeinschaft "Altersheim S*****" Rechtspersönlichkeit zu. Es ist offensichtlich, daß klagende Partei diejenige (juristische) Person sein sollte, die der beklagten Partei am 15. März 1988 den Auftrag zur Planung und Bauleitung des An- und Umbaues des Altersheimes S***** erteilt hatte. Eine unrichtige Bezeichnung wird gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO zu berichtigen sein.
Die - bisher nur unrichtig bezeichnete - Klägerin ist sohin parteifähig (siehe Fasching, LB2, Rz 334), sodaß dem Revisionsrekurs der Beklagten ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.