Rechtssatz RS0059369
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059369
Entscheidungsdatum
12.03.1992
Rechtssatz
Keinesfalls kann gesagt werden, daß es sich bei der Satzung einer durch freiwilligen Zusammenschluß von Gemeinden gebildeten Verwaltungsgemeinschaft um eine Verordnung handelte. Vielmehr gibt die Satzung lediglich den Inhalt der zwischen den Gemeinden getroffenen Vereinbarung wieder, das Gesetz normiert bestimmte Mindesterfordernisse dieser Vereinbarung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059369
Dokumentnummer
JJR_19920312_OGH0002_0080OB00511_9200000_004